Amtsblatt Nr. 12 vom 11. Dezember - Stadt Wriezen [PDF]

Dec 11, 2015 - 30.06.2005 zum 31.12.2015 aufzuheben und die neue. Benutzungs- und Entgeltsatzung in der ... Bezeichnung

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Idea Transcript


Amtsblatt für die Stadt Wriezen

11. Dezember 2015

24. Jahrgang / Nr. 12

Seite 1

Amtsblatt für die Stadt Wriezen Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen

Seite

Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bekanntmachung Termine Fachausschüsse Bekanntmachung Beschlüsse Aufruf zur Bildung eines Seniorenbeirates der Stadt Wriezen Ausschreibung Ausbildung Verwaltungsfachangestellte/r Nachtragshaushaltssatzung 2015 Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Stadtbibliothek Wriezen Satzung der Stadt Wriezen über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wriezen Volksbegehren „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“

01 02 02 02 03 03-04 04-05 05-07 07-09 09-10

Nichtamtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen

Seite

Einschulungsanmeldung Schuljahr 2016/2017 Grund- und Oberschule „S.Allende“ Wriezen Sonstiges und Veranstaltungen Geburtstagsglückwünsche

10 11 12

Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wriezen mache ich bekannt, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Wriezen die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für

Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 18:00 Uhr mit folgender Tagesordnung einberufen hat: Öffentliche Sitzung: 1. Begrüßung 2. Überreichung Medaille für treue Dienste 3. Feststellen der Beschlussfähigkeit 4. Bekanntgabe der Tagesordnung 5. Anträge zur Tagesordnung 6. Bestätigung der Tagesordnung 7. Einwohnerfragestunde 8. Bericht des Bürgermeisters zur aktuellen Situation in Wriezen 9. Feststellen Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung Land Brandenburg 10. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift (öffentlicher Teil) der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2015 11. Beschlussvorlagen/Mitteilungsvorlagen 11.1 Beratung und Beschlussfassung 65/2015 Entlastung des Bürgermeisters für das Wirtschaftsjahr 2014 der KWW Antragsteller: Bürgermeister 11.2 Beratung und Beschlussfassung 66/2015 Entlastung des Bürgermeisters für das Wirtschaftsjahr 2014 der HaGeBa Antragsteller: Bürgermeister

11.3 Beratung und Beschlussfassung 67/2015 Ausbau der Ortsdurchfahrt L 33 Eichwerder, hier: Zustimmung zum Ausbau gemäß Feststellungsentwurf und Billigung der Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen und der Stadt Wriezen Antragsteller: Bürgermeister 11.4 Mitteilungsvorlage 68/2015 Einheitliche Kitasatzung Stadt Wriezen Antragsteller: Bürgermeister 11.5 Beratung und Beschlussfassung 69/2015 Gebührentabelle für die Kindertagesstätten Antragsteller: Bürgermeister 11.6 Beratung und Beschlussfassung 73/2015 Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 Antragsteller: Bürgermeister 11.7 Beratung und Beschlussfassung 74/2015 Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014 Antragsteller: Bürgermeister 12. Anfrage aus vorherigen Stadtverordnetenversammlungen 13. Anfragen, Informationen, Sonstiges Nichtöffentliche Sitzung: 1. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift (nichtöffentlicher Teil) der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2015 2. Anfragen, Informationen, Sonstiges

Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung findet im Rathaus (Ratssaal), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen statt. Alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner sind herzlich eingeladen. Siebert Bürgermeister der Stadt Wriezen

Amtsblatt für die Stadt Wriezen

11. Dezember 2015

Sitzungstermine Fachausschüsse: 11.01.2016 12.01.2016 13.01.2016 14.01.2016

19.00 Uhr 19.00 Uhr 19.00 Uhr 19.00 Uhr

Bauausschuss GOSULT Bildungsausschuss Hauptausschuss

Die Sitzungen der Fachausschüsse finden im Rathaus, Konferenzzimmer (Nr. 20), Freienwalder Str. 50 in 16269 Wriezen statt.

Beschlüsse der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2015 öffentlich behandelt: Beschluss-Nr. 43/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer entsprechend dem Satzungsentwurf siehe Anlage. Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 44/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt die Hundesteuersatzung für die Stadt Wriezen entsprechend dem Satzungsentwurf siehe Anlage. Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 51/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt die Nachtragssatzung 2015 mit dem dazugehörigen Nachtragsplan der Stadt Wriezen. Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 53/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt im OT Lüdersdorf den Neubau einer Kita mit einer Platzkapazität von mindestens 50 Kindern. Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 59/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt, den Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wriezen in der Fassung vom 23.02.2006 an der Ostgrenze des Geltungsbereichs um eine Teilfläche aus dem Flurstück 39 in der Flur 4 der Gemarkung Frankenfelde zu erweitern. Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Beratungsergebnis: 2 Ja, 11 Nein, 2 Enthaltungen Beschluss-Nr. 60/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt, den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „FreiflächenPhotovoltaik-Anlage Frankenfelde“ an der Ostgrenze des Geltungsbereichs um eine Teilfläche aus dem Flurstück 39 in der Flur 4 der Gemarkung Frankenfelde zu erweitern. Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Beratungsergebnis: 2 Ja, 11 Nein, 2 Enthaltungen

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Seite 2

Beschluss-Nr. 61/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt, die Benutzungs- und Entgeltsatzung vom 30.06.2005 zum 31.12.2015 aufzuheben und die neue Benutzungs- und Entgeltsatzung in der Anlage 1 für 2016 zu beschließen. Beratungsergebnis: 14 Ja, 1 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 64/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt, für das Gebiet, Gemarkung Wriezen, Flur 12 mit den Flurstücken 64/18, 64/20, 64/21, 288/7, 288/21, 420, 421, 501, 503, 504, 505, 507, 508, 509, 510 und 511 (Planteil I) und für das Gebiet Gemarkung Wriezen, Flur 12 mit den Flurstücken 64/12, 497 (teilweise) 498 und 499 (teilweise) (Planteil II) gemäß § 12 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in der Anlage 1 zur DS dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage „Altes Holzlager in Wriezen“. Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die bauliche und sonstige Nutzung als Freiflächen-Photovoltaik-Anlage für einen Zeitraum von 25 Jahren befristet wird. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2Abs. 1 BauGB).

Beratungsergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 3 Enthaltungen nichtöffentlich behandelt: Beschluss-Nr. 37/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen stellt fest, dass das Flurstück 225 der Flur 3 der Gemarkung Haselberg (Harnekoper Weg) in Größe von insgesamt 10.730 qm für kommunale Zwecke benötigt wird und beschließt den Erwerb dieses Flurstückes zum Verkehrswert unter Einbeziehung des § 5 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages trägt die Stadt Wriezen.

Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 47/2015 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen stellt fest, dass eine Teilfläche des Flurstückes 153 der Flur 3 der Gemarkung Haselberg nicht für kommunale Zwecke benötigt wird und beschließt den Verkauf dieser Teilfläche zum Verkehrswert an den Antragsteller. Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages trägt der Erwerber.

Beratungsergebnis: 15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen

Aufruf zur Bildung eines Seniorenbeirates der Stadt Wriezen Die Stadtverordnetenversammlung Wriezen ruft interessierte Bürger, Vereine, Einrichtungen und Verbände auf, personelle Vorschläge zur Bildung eines Seniorenbeirates der Stadt Wriezen schriftlich bis 15.12.2015 bei der Stadtverwaltung Wriezen, Freienwalder Str. 50 einzureichen. Siebert Bürgermeister

Amtsblatt für die Stadt Wriezen

11. Dezember 2015

Die Stadt Wriezen stellt zum 01.08.2016 eine(n) lernbereite(n) und aufgeschlossene(n) Auszubildende(n) für den Ausbildungsberuf

Verwaltungsfachangestellte(r) -Kommunalverwaltung-

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Seite 3

1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Wriezen für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2015 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: §1

ein.

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Während der praktischen Ausbildung erfolgt der Einsatz an verschiedenen Arbeitsplätzen der Verwaltung. Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Berufsschule in Bernau und der Unterricht an der Brandenburgischen Kommunalakademie ergänzt und vertieft die praktische Ausbildung. Einstellungsvoraussetzung für diesen Ausbildungsberuf ist mindestens die Fachoberschulreife. Sichere Kenntnisse der deutschen Sprache und gute Grundlagenkenntnisse im Umgang mit Computern werden vorausgesetzt.

die bisher erhöht um vermindert und damit der festgesetzten um Gesamtbetrag Gesamtbeträge einschließlich von Nachträge festgesetzt auf

EUR im Ergebnisplan ordentliche Erträge

9.513.300 258.500 71.800

9.700.000

ordentliche Aufwendungen

9.504.300 274.600 115.400

9.663.500

außerordentliche Erträge

15.000

0

0

15.000

außerordentliche Aufwendungen

10.000

0

0

10.000

die Einzahlungen

9.141.400 254.700 69.500

9.326.600

die Auszahlungen

9.436.700 446.000 255.100

9.627.600

8.758.800 254.700 69.500

8.944.000

8.594.400 262.500 115.100

8.741.800

im Finanzhaushalt

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen, tabellarischer Lebenslauf, Passbild und eine Kopie des letzten Zeugnisses (bei Fach-/Abiturienten auch das Zeugnis der 10.Klasse) richten Sie bitte bis zum 05.02.2016 an die Stadt Wriezen, der Bürgermeister, Freienwalder Str. 50 in 16269 Wriezen. Sollte eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen gewünscht werden, wird um Beifügung eines ausreichend frankierten Rückumschlages gebeten. Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Frau Kerstenski zur Verfügung: Tel. 033456/49120 E-Mail: [email protected]

Bekanntmachungsanordnung Die nachstehende 1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Wriezen für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in o.g. Satzung enthalten oder durch sie erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Wriezen unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht: - wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder - wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. In diese Satzung kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Wriezen Montag von 9:00 bis 15:30 Uhr Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung (Zimmer 14), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen Einsicht nehmen. Siebert Bürgermeister

davon bei den: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

382.600

0

0

382.600

408.100 183.500 140.000

451.600

0

0

0

0

434.200

0

0

434.200

0

0

0

0

0

0

0

0

§2 Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht verändert. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. §4 Die (übrigen) Gemeindesteuern werden nicht geändert. §5 1. 2.

3.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird nicht geändert. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird nicht geändert. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der

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4.

11. Dezember 2015

vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird nicht geändert. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages, wird nicht geändert b) bei bisher nicht veranschlagten Einzelaufwendungen wird nicht geändert.

Wriezen, den 26.11.2015 gez. Siebert Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung Die nachstehende Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Stadtbibliothek Wriezen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in o.g. Satzung enthalten oder durch sie erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Wriezen unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht: - wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder - wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. In diese Satzung kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Wriezen Montag von 9:00 bis 15:30 Uhr Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung (Zimmer 29), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen Einsicht nehmen. Siebert Bürgermeister

Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Stadtbibliothek Wriezen ab 01.01.2016 Auf Grund des § 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 Nr.32, S. 23) und § 2, § 4, § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen in ihrer Sitzung am 26.11.2015 folgende Satzung beschlossen §1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung. Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbibliothek zu benutzen. (2) Für die Benutzung der Bibliothek wird eine Jahresgebühr (12 Monate) erhoben. Bei einer einmaligen Benutzung der Bibliothek im Jahr wird eine Monatsgebühr entsprechend der Entgeltordnung erhoben. Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung und Ausleihe

24. Jahrgang / Nr. 12 einzelner Einrichtungen Bestimmungen treffen.

bzw.

Seite 4 Medien

besondere

§2 Anmeldung und Benutzung (1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten eingeholt werden. (2) Die Benutzer bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erkennen die Benutzungs- und Entgeltsatzung bei der Anmeldung durch die eigenhändige Unterschrift an. (3) Nach der Anmeldung und der Zahlung der Jahresgebühr erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die ersatzweise Ausstellung eines Benutzerausweises wird ein Entgelt erhoben. Die Änderung der Anschrift oder des Namens ist der Stadtbibliothek mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. (4) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, dem Benutzer Weisungen zu erteilen, ihn bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmung der Benutzungsordnung ganz oder teilweise von der Bibliothek auszuschließen. §3 Ausleihe, Fristverlängerung, Vorbestellung (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien bis zu vier Wochen ausgeliehen. (2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag oder telefonisch bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. (3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. (4) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. §4 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Festgestellte Schäden sind sofort zu melden. Die Medien dürfen nicht an Dritte weitergeben werden. (2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. (3) Für jede Beschädigung oder den Verlust der Medien ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, die der Bibliothek zur Beschaffung neuer Medien oder zur Herstellung des vorherigen Zustandes entstanden sind. §5 Überschreitung der Leihfrist, Mahnung (1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. (2) Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche kann die Bibliothek die Rückgabe schriftlich anmahnen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Benutzer. Das Versäumnisentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine Mahnung erhalten hat. (3) Sollte trotz schriftlicher Mahnung und der Einleitung eines Verwaltungsaktes die Rückgabe der entliehenen Medien

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nicht erfolgen, so werden sie spätestens 8 Wochen nach der Überschreitung der Leihfrist auf dem Rechtswege eingezogen. §6 Entgelttarife, Schadenersatz •



Jahresgebühr (Laufzeit 12 Monate) für die Benutzung der Bibliothek, sie ist bei der Ausstellung oder Verlängerung des Benutzer/innen-Ausweises zu entrichten: für Erwachsene ermäßigte Jahresgebühr für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre, Auszubildende, Student/innen, Wehrund Ersatzdienstleistende, Empfänger/innen von Arbeitslosengeld

12,00 €

6,00 €

auf Antrag können Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mit Hauptwohnsitz Wriezen von der Entgeltzahlung befreit werden



Monatsgebühr Ausleihe

2,00 €



Nutzung Internet pro halbe Stunde

0,50 €



Entgelt für die Ersatzausstattung eines Benutzerausweises Erwachsene Kinder und Jugendliche

5,00 € 2,50 €

Bei Bereitstellung vorgemerkter Medien ist eine Gebühr von pro bereitgestellter Medieneinheit zu zahlen

1,00 €

Entgelt bei Überschreitung der Leihfrist: erste Überschreitung je Medieneinheit nach der 1.Woche und jede weitere Woche je Medieneinheit auf

0,50 € 2,00 €



Kosten je Mahnschreiben

3,00 €



Bei Beschädigung, Verschmutzung oder Abänderung einer Medieneinheit richtet sich der Schadenersatz jeweils nach dem Aufwand, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist, mindestens jedoch

5,00 €

Bei Verlust oder Nichtrückgabe einer Medieneinheit ist als Schadenersatz der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zu zahlen zuzüglich einer Einarbeitungsgebühr von

5,00 €





Seite 5

unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Wriezen unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht: - wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder - wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. In diese Satzung kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Wriezen Montag von 9:00 bis 15:30 Uhr Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung (Zimmer 23), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen Einsicht nehmen. Siebert Bürgermeister





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§7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltsatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Stadtbibliothek Wriezen vom 30.06.2005 außer Kraft. Wriezen, den 26.11.2015 gez. Siebert Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung Die nachstehende Satzung der Stadt Wriezen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in o.g. Satzung enthalten oder durch sie erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung

Satzung der Stadt Wriezen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 207), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBI. I. S.160), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen in ihrer Sitzung am 26.11.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Die Stadt Wriezen erhebt eine Hundesteuer. Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Wriezen (einschließlich aller Ortsteile). (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, die Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerservice der Stadt Wriezen als Fundtier gemeldet und bei einer vom Sachgebiet bestimmten Stelle abgegeben wird. §2 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde gemäß § 8 Hundehalterverordnung (HundehV) sind solche, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und /oder Charaktereigenschaft

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die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. §3 Steuermaßstab, Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 36,00 Euro b) für den zweiten Hund 46,00 Euro c) für den dritten und jeden weiteren Hund 51,00 Euro (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung jährlich 307,00 Euro je gefährlichen Hund. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 dieser Satzung keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. (3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. §4 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für (a) einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „H“ besitzen. Dieser ist bei Antragstellung vorzulegen. (b) Jagdgebrauchshunde von Forstbeamten, bestätigte Jagdaufseher, Jagdausübungsberechtigte und im Privatforst angestellte Personen, wenn die Brauchbarkeit als Jagdhund durch ein Prüfungszertifikat belegt wird. (c) Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Zahl, soweit sie dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden. (2) Steuerbefreiung ohne Antrag gilt für (a) in Tierheimen befindliche Hunde (b) Diensthunde deren Eigentümer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind (Polizei, Grenzschutz, Zoll, Bundeswehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz etc.), soweit die Hunde im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. §5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für: a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m Luftlinie entfernt liegen, b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen. §6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 u. 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch

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genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinreichend geeignet ist. (2) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2 und Steuerermäßigungen nach § 5 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung. (3) Der Antrag auf eine Steuervergünstigung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Wriezen zu stellen. Bei verspätetem Antrag tritt die Steuervergünstigung erst ab dem Monat in Kraft, der auf die Antragstellung folgt. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, ist der Halter verpflichtet, diese Änderung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Wriezen schriftlich anzuzeigen. §7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund aufgenommen ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Die Abmeldung bei der Stadt Wriezen erfolgt in schriftlicher Form. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. §8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag als Jahresbetrag am 01.07. entrichtet werden. §9 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Wriezen anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 1

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(2)

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Satz 4 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. Der Hundehalter erhält mit Anmeldung bzw. mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf seinen Hund außerhalb seiner Wohnung und seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten oder gültigen Steuermarke führen oder vorzuzeigen, ausgenommen davon sind Jagdhunde während der Jagdausübung. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Wriezen die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke hat der Hundehalter eine neue Steuermarke gegen Entrichtung einer Gebühr, entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wriezen, zu erwerben. Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Wriezen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i. V. m. § 93 der Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen durch die Stadt Wriezen übersandten Vordrucke innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der Vordrucke nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 10 Rechtsmittel und Zwangsmittel

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen im Sinne dieser Satzung findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet c) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, d) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten

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Grundbesitzes ohne gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen nicht vorzeigt, anlegt oder bei Verlust keine neue Steuermarke erwirbt. e) wer ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt, f) wer, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Vordrucke vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausfüllt. (2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3 2. Halbsatz des KAG geahndet werden. (3) Gemäß § 3 Abs. 2 der BbgKVerf können Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.07. 2009 (BGBl. I S. 2353) bestimmten Betrages geahndet werden. § 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (2) Die Satzung vom 29.01.2004 und die 1.Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 29.04.2004 treten am 31.12.2015 außer Kraft. Wriezen, den 26.11.2015 gez. Siebert Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung Die nachstehende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wriezen (Zweitwohnungssteuersatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in o.g. Satzung enthalten oder durch sie erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Wriezen unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht: wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. In diese Satzung kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Wriezen Montag von 9:00 bis 15:30 Uhr Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung (Zimmer 23), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen Einsicht nehmen. Siebert Bürgermeister

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11. Dezember 2015

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wriezen (Zweitwohnungssteuersatzung) Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.11.2015 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen:

24. Jahrgang / Nr. 12 §4 Steuermaßstab 1. 2. 3.

4.

§1 Allgemeines

1. 2.

Steuerpflichtiger ist, wer in der Stadt Wriezen eine Zweitwohnung innehat, aber nicht mit Hauptwohnsitz in der Stadt Wriezen gemeldet ist. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so haften sie als Gesamtschuldner. §3 Steuergegenstand

1. 2.

3.

4. 5.

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung in der Stadt Wriezen. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder der seiner Familienmitglieder innehat. Für die Besteuerung der Wohnung als Zweitwohnung ist entscheidend, dass die Möglichkeit der Nutzung der Zweitwohnung besteht. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Wohnung ist unerheblich. Als Zweitwohnung im Sinne des Abs. 2 gilt jede Wohnung, die über mindestens 25 m² Wohnfläche, über mindestens ein Fenster, über leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, über Stromoder eine vergleichbare Energieversorgung, über Voraussetzungen zur zeitweiligen Beheizung verfügt. Die Qualität der Ausstattung bleibt ohne Berücksichtigung. Der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen nicht: Gartenlauben i.S. des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146, 2147). Dies gilt nicht für die Gartenlauben, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde (§ 20a Satz 1 Nr. 8 BKleingG). Berufsbedingt genutzte Nebenwohnungen eines Verheirateten, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt. Zweitwohnungen, die nachweislich der Einkommenserzielung dienen, etwa Eigentumswohnungen, die vermietet sind oder vermietet werden sollen.

Die Steuerschuld wird nach der Jahresnettokaltmiete berechnet. Jahresnettokaltmiete im Sinne dieser Satzung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ohne Betriebskosten. Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Jahresnettokaltmiete im Sinne des Absatzes 1 die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Für die Wohnflächenberechnung ist die Wohnflächenberechnungsverordnung, in Kraft getreten am 01.01.2004 (BGBl I 2003, S. 2346) entsprechend anzuwenden. §5 Steuersatz

Die Stadt Wriezen erhebt eine Zweitwohnungssteuer. §2 Steuerpflichtiger

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1. 2.

Die Steuerschuld beträgt im Kalenderjahr 6 v.H. des jährlichen Mietaufwands. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. §6 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht

1. 2.

3. 4.

5.

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. Wird die Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Die Steuer wird als Jahresbetrag am 1. Juli fällig, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides. Festsetzungen für zurückliegende Steuerjahre werden nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe fällig. In den Fällen des Absatzes 4 ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. §7 Anzeigepflicht

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Stadt Wriezen innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat das der Stadt Wriezen innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. §8 Mitteilungspflicht 1.

2.

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Wriezen bei Inbesitznahme und Veränderungen zum Steuergegenstand spätestens bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme und Veränderungen folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen: den jährlichen Mietaufwand nach § 4 für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt, Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung bzw. deren Veränderung. Werden die geforderten Angaben nicht fristgerecht eingereicht, können diese geschätzt werden.

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§9 Ordnungswidrigkeiten 1.

2.

24. Jahrgang / Nr. 12 −

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, entgegen § 8 die Angaben zur Nutzung, zum Mietaufwand und zu Wohnfläche und Ausstattung nicht oder nicht vollständig macht. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können nach § 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. § 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung 26.04.2007 außer Kraft.

vom





das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 7.Juli 2000 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1) bis Mittwoch, den 6. Juli 2016, 16:00 Uhr unterstützt werden: Lfd. Nummer 1

Wriezen, den 26.11.2015

1

gez. Siebert Bürgermeister

1 1 1

- Abstimmungsbekanntmachung Abstimmungsbehörde: Gemeinde: Stimmkreis:

Der Bürgermeister Stadt Wriezen 33

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch Bürgerinnen und Bürger ab dem

alle

stimmberechtigten

7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 6. Juli 2016

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Eintragungsstellen

Eintragungszeiten

Bürgerservice der Stadt Wriezen Bürgerservice der Stadt Wriezen Bürgerservice der Stadt Wriezen Bürgerservice der Stadt Wriezen Bürgerservice der Stadt Wriezen

Montag 09:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00 – 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 17:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung-VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i.V.m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i.V.m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i.V.m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden

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Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 6. Juli 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

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Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter:

Stellvertreter:

Thomas Jacob Glietzer Dorfstraße 11 15913 Märkische Heide

Charis Riemer Dorfstraße 27 b 16818 Netzeband

Hans-Jürgen Klemm Havelstraße 9 16348 Wandlitz

Dr. Winfried Ludwig Wilmersdorfer Str. 24 14547 Beelitz OT Fichtenwalde

Dr.-Ing. Wolfgang Rasim Klein-Bademeuseler Str. 21 03149 Forst (Lausitz)

Dr. Regina Pankrath Zur Dorfstraße 11 15806 Zossen OT Schünow

Rainer Ebeling Angermünder Straße 2 16278 Angermünde

Wolfgang Loof Lindower Dorfstraße 25 14913 Niedergörsdorf OT Lindow

Waltraud Plarre Neuhäuser Straße 18 14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

Lutz Ittermann Kräuterweg 12 15518 Steinhöfel

Wriezen, den 18.12.2015 (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) Die Abstimmungsbehörde Der Bürgermeister Siebert (Unterschrift)

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Brandenburg: 1.

die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher Wohnbebauung betragen. Begründung: Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und Erhöhung der Akzeptanz; dadurch kommt die Privilegierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der Änderung des § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebauungen festzulegen.

2.

den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu ändern und Waldgebiete komplett von der Bebauung mit WKA auszuschließen. Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig. Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das Ökosystem Wald funktioniert nur in einer intakten Waldstruktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört erhalten bleiben.

Einschulungsanmeldung Schuljahr 2016/2017 Grund- und Oberschule „Salvador Allende“ Wriezen Termine für die Schulanmeldung: Dienstag, 19.01.2016 und Mittwoch, 20.01.2016 jeweils in der Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr im Gebäude in der Hospitalstr. 36a Genaue Termine werden über Aushänge in den Kitas vergeben. Zur Anmeldung in der Schule bringen Sie bitte Ihr Kind, die Geburtsurkunde (Kopie) und die Sprachstandsfeststellung mit. Eltern, deren Kinder eine andere als die zuständige Grundschule (Ersatzschule) besuchen werden, haben am Donnerstag, dem 21.01.2016 in der Zeit von 12:00 bis 16:00 Uhr im Büro des Grundschulteils in der Krausenstr. 6 die Gelegenheit, die erforderlichen gesetzlichen Formalitäten zu erledigen (Rechtsgrundlage: Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule, § 4 Abs. 1; 3). gez. S. Fuhge Schulleiterin

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Veranstaltungskalender 2016 Die Stadt Wriezen stellt im Januar den Veranstaltungskalender 2016 auf. Wir möchten alle Vereine und Veranstalter der Stadt Wriezen bitten, ihre Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter bis zum 11. Januar 2016 mitzuteilen. Bereits vorgesehene Veranstaltungen:  09.01.2016 Rathauskonzert Brandenburg. Konzertorchester  06.03.2016 Rathauskonzert Brandenburg. Konzertorchester  30.04.2016 Lampionumzug ab Marktplatz Wriezen  01.05.2016 84. Motocross in den Silberbergen  28.05.2016 19. Deichtag, Festmeile: Wilhelmstraße bis zum Marktplatz  10.09.2016 Rathauskonzert Brandenburg. Konzertorchester  27.11.2016 Rathauskonzert Brandenburg. Konzertorchester  09./10.12.2016 Wriezener Weihnachtsmarkt Rückfragen sind telefonisch unter der Rufnummer 033456-49122 möglich

„Neujahrskonzert“ 9. Januar um 16:00 Uhr im Rathaussaal Wriezen Glanzlichter aus Oper und Operette präsentiert das Salonorchester des Brandenburgischen Konzertorchesters Eberswalde mit seiner charmanten Gesangssolistin Andrea Chudak (Sopran) zu seinem „Neujahrskonzert“ am Samstag, den 9. Januar 2016 um 16:00 Uhr im Rathaussaal Wriezen. Mit einer zünftigen Schlittenfahrt geht es auf eine musikalische Reise „Von Bühne zu Bühne“, man fragt sich „Wohin flohen die Wonnestunden“, genießt „Klänge der Heimat“ und lacht über „Tolle Streiche“. Beschwingtes gibt es aus der Operettenwelt zu hören mit „Friedrich Schröders Wunschkonzert“, dem „Champagner Galopp“ und einem Walzer, der keinesfalls fehlen darf: „An der schönen blauen Donau“. Begrüßen Sie musikalisch mit dem Brandenburgischen Konzertorchester ein hoffentlich gutes und vor allem friedliches Neues Jahr! Karten unter: Rathaus Wriezen Tel. (033456) 49 124 EP Schoetzau Tel. (033456) 72 862 sowie im Seniorentreff Wriezen Eintritt: 10,00 Euro Vorverkauf / 12,00 Euro Tageskasse Kinder bis 14 Jahre erhalten 50 % Ermäßigung

Heimatverein Altwriezen und Beauregard An jedem 2. Freitag eines Monats im Winterhalbjahr treffen wir uns wieder zum Rommé- und Spieleabend ab 19.00 Uhr im Vereinshaus. Termine: 11.12.15, 08.01.16, 12.02.16, 11.03.16, 08.04.2016

Veranstaltungsplan Januar 2016 Liebe Seniorinnen, Senioren und Vorruheständler, wir laden Sie ganz herzlich zu folgenden Veranstaltungen ein: Montag: Dienstag: Donnerstag:

ab 13:00 Uhr Skat, Rommé, Canasta ab 14:00 Uhr Hobbygruppe ab 13:30 Uhr Handarbeitszirkel

Mittwoch, den 06.01.2016 um 14:00 Uhr Wir beginnen das neue Jahr Plaudernachmittag.

mit

einem

Mittwoch, den 13.01.2016 um 14:00 Uhr Spielenachmittag Mittwoch, den 20.01.2016 um 14:00 Uhr Ein Spaziergang an der frischen Luft steht heute auf dem Plan. Wer nicht laufen möchte, kommt später zum Kaffeetrinken dazu. Mittwoch, den 27.01.2016 um 14:00 Uhr Die Geburtstagskinder vom Dezember und Januar sowie andere Gäste sind ganz herzlich zum Geburtstag des Monats eingeladen. Die Kinder der Kita "Freundschaft“ und das Plauderstübchenteam freuen sich auf Sie. Die Termine für den Seniorensport und Gedächtnistraining entnehmen Sie bitte dem Aushang im Seniorentreff. Allen Seniorinnen und Senioren ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest sowie ein gesundes und vor allem friedliches neues Jahr. An Alle, die uns in irgendeiner Art unterstützten, ein ganz herzliches Dankeschön. Ein extra Dank an die Firmen Fröhbrodt und Lässig. Grzona Leiterin Plauderstübchen

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Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche zum Geburtstag Ihr Bürgermeister Uwe Siebert 01.01. Frau Waltraut Bergemann Wriezen Herr Paul Saszik Wriezen

85 80

04.01. Frau Heidemarie Slezewski Wriezen

70

05.01. Frau Monika Mahnke Frau Annemarie Tesch Herr Gerhard Zabel

Wriezen Wriezen OT Eichwerder

70 75 80

08.01. Frau Ursula Fischer

OT Eichwerder

75

09.01. Herr Eckhard Lenz

OT Schulzendorf

75

12.01. Herr Serop Vaniev

Wriezen

80

13.01. Herr Peter Voß

Wriezen

75

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28.01. Frau Helga Pachali Herr Friedrich Saslona Frau Theresa Schüler

Wriezen Wriezen Wriezen

75 70 85

29.01. Frau Ingeborg Janetzki

Wriezen

80

30.01. Frau Hannelore Manke

Wriezen

70

14.01. Herr Wolfgang Kleine-Erfkamp Wriezen

70

Gegen die Veröffentlichung der Daten kann beim Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen Widerspruch eingelegt werden.

15.01. Frau Charlotte Schönbeck Wriezen

95

Redaktionsschluss nächstes Amtsblatt: 11.01.2016

18.01. Herr Friedhelm Lemke

75

Wriezen

Impressum Herausgeber:

19.01. Frau Brigitte Prügel Frau Ingrid Rollert

OT Schulzendorf Wriezen

75 80

20.01. Herr Peter Fuhge Herr Kurt Reinwald

OT Haselberg Wriezen

75 80

22.01. Frau Gerlinde Fischer

Wriezen

70

24.01. Herr Manfred Albert Frau Erdmute Sasse

OT Altwriezen-Beaureg. 75 Wriezen 75

25.01. Frau Ursula Liese Herr Erhard Schultz

Wriezen Wriezen

26.01. Frau Edelgard Hoppenheit OT Haselberg

85 80 80

Stadt Wriezen Bürgermeister Uwe Siebert Freienwalder Str. 50 16269 Wriezen Tel. 033456/49100 Fax: 033456/49400 Ansprechpartnerin: Frau Lippert Internet: Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen ist unter der Internetadresse www.wriezen.de verfügbar. Bezugsmöglichkeiten Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen und –bedingungen: wird kostenlos ohne Rechtsanspruch an alle erreichbaren Haushalte der Stadt Wriezen verteilt. Einzelne Ausgaben des Amtsblattes können kostenlos in der Stadtverwaltung (Zimmer 31) empfangen werden. Erscheinungsweise: nach Bedarf Auflagenhöhe: 4.000 Exemplare Druck: Paulus & Partner GmbH Friedhofstraße 20 b Küstriner Vorland, OT Manschnow

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When life gives you a hundred reasons to cry, show life that you have a thousand reasons to smile

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