And you? When will you begin that long journey into yourself? Rumi
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Vorzeitige Pensionierung Vorzeitige Pensionierung – was tun? Vorzeitig Pensionierte gelten aus Sicht der AHV als Nichterwerbstätige. Damit keine Beitragslücke entsteht und später eine volle Rente ausbezahlt werden kann, müssen vorzeitig Pensionierte Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV, IV und EO entrichten. Wenden Sie sich für die Abrechnung Ihrer Beiträge als Nichterwerbstätige/r an die AHV-Kasse Ihres bisherigen Arbeitgebers oder – falls Ihr Ehegatte bereits bei einer anderen Kasse eine Rente bezieht – an diese Kasse mittels folgendem Formular: Anmeldeformular für Nichterwerbstätige Rentenvorbezug Die Rente kann – gegen entsprechende Rentenkürzung – um 1 oder 2 Jahre vorbezogen werden. Die Beitragspflicht bleibt auch bei einem Vorbezug bestehen. Mehr zum Vorbezug erfahren Sie hier: Merkblatt 3.04 - Flexibles Rentenalter Beitragspflicht bei vorzeitiger Pensionierung Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig (Pensum mind. 50%) ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 956) entrichtet. Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Falls die Beträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden.