Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens - Documents [PDF]

18 Jan 2017 - Aber viele Angelegenheiten haben dadurch, daß die neue Organisation sie unter ihre Aufgaben eingereiht hat, aufgehört, innere Angelegenheiten zu .... Das KRG Nr. 5 k a n n also rechtlich einem Deutschen irgendein Ver- mögensrecht in der Rechtsordnung eines anderen Staates nicht ent- ziehen.

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Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens Author(s): HEINRICH DROST Source: Archiv des Völkerrechts, 2. Bd., 3. H. (April 1950), pp. 298-304 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40795882 . Accessed: 12/06/2014 21:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. 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Von welcher Seite immer man das Problem des nationalen Zuständigkeitsbereiches der Staaten auf der Grundlage der Satzung der Vereinten Nationen anpackt, stets wird man finden, daà die meisten und gerade die wichtigsten Fragen nicht durch subtile Interpretation einzelner Worte oder Sätze des gesetzgeberisch nicht glücklich abgefaÃten Art. 2, Nr. 7 beantwortet werden können, 1 Download (/download/link/die-rechtslage-des-deutschen-auslandsvermoegens) sondern nur durch ein verständnisvolles Eingehen auf das Wesen der nationalen Kompetenz, auf die eigentliche Bedeutung des Art. 2, Nr. 7 und auf seine Abhängigkeit von dem höheren Zwecke der All materials on our website are shared by users. If you have any questions about copyright issues, please report (/document/report/dieneugeschaffenen internationalen Organisation. Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens Von Dr. rechtslage-des-deutschen-auslandsvermoegens) us to resolve them. We are always happy to assist you. HEINRICH DROST Rechtsanwalt und Universitäts-Professor in Frankfurt a. M. Das Schicksal des deutschen 212 DIE RECHTSLAGE DES DEUTSCHEN AUSLANDSVERMÖGENS Auslandsvermögens erfordert mehr denn je die gründliche Durchdenkung seiner Rechtslage. Das views by heinrich-drost Kontrollrats- gesetz Nr. 5 bestimmt, daà das Auslandsvermögen der in Deutschland und in bestimmten Fà on Jan 18, 2017 Category: Download: 0 ¤llen auch der im Ausland wohnenden deutschen Staatsangehörigen diesen entzogen und auf eine Report (/document/report/die-rechtslageComment: 0 DOCUMENTS Kommission des Kontroll- rats für das deutsche Auslands vermögen übertragen wird x). Diese Bedes-deutschen-auslandsvermoegens) stimmung ist nicht nur von deutschen Juristen, sondern auch schon von hervorragenden Juristen in den (/category/documents.html) alliierten Ländern stark angegriffen wor- 1) Art. 2 und 3 des Kontrollratgesetzes Nr. 5 lauten: Art. 2. Alle 0 Share Tweet Share Like 0 Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches auÃerhalb von Deutschland befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Comments Staatsangehörigkeit steht, werden hiermit auf die Kommission übertragen. Art. 3. Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches auÃerhalb Deutschland befindliches Vermögen, das im 0 Comments Sort by Oldest Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer auÃerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassung irgendeines Geschäfts oder einer Körper- schaft oder anderer juristischen Personen steht, die unter deutschem Gesetz ge- gründet worden sind oder ihren Geschà Add a comment... ¤ftsbetrieb in Deutschland haben, werden hiemit auf die Kommission übertragen. This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens 299 den2). Auch in anderen Fällen von Facebook Comments Plugin Enteignungsgesetzen waren früher gegen die Rechtswirkung solcher Gesetze für Gebiete auÃerhalb der Gren- zen des gesetzgebenden Staates lebhafte Bedenken geltend gemacht wor- den3). Tatsächlich haben auch in dem Fall des KRG Nr. 5 die Alliierten bekanntlich mit Schweden, der Schweiz, Portugal und Italien Description Verein- barungen über die Enteignung deutschen Vermögens geschlossen, die dann durch Download Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens Enteignungsgesetze dieser Staaten durchgeführt sind oder werden - eine entsprechende Regelung enthalten auch die Friedens- verträge mit Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland. In allen diesen Abkommen und den ausführenden Staatsgesetzen ist weder als Rechts- grund noch als MaÃstab für den Umfang der Transcript Enteignung das KRG Nr. 5 zugrunde gelegt worden. In diesen ausdrücklich auf Grund von Verträgen Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens Author(s): HEINRICH DROST Source: Archiv des gesetzlich geregelten Fällen dürfte dem KRG Nr. 5 keine Rechtswirkung zukommen, da diese Völkerrechts, 2. Bd., 3. H. (April 1950), pp. 298-304 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: Spezialregelung den Vorrang haben dürfte. Es fragt sich aber, welche Rechtswirkung das KRG Nr. 5 in allen http://www.jstor.org/stable/40795882 . Accessed: 12/06/2014 21:21 Your use of the JSTOR archive indicates your Fällen hat, in denen nicht durch Enteignungsgesetze bestimmter Staaten staatsrechtliche MaÃnahmen gegen acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp deutsches Vermögen getroffen worden sind. Zu denken ist hier vor allem an die süd- und . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a mittelamerikanischen Staaten sowie an den fernen Osten. In diesen und einigen anderen Fällen ist es völlig wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity ungeklärt, welche Rechtswirkung das KRG Nr. 5 auf das dortige Vermögen deutscher Staatsangehörigen and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . hat. In der Prüfung, ob und eventuell welche Rechtswirkung das KRG Nr. 5 auÃerhalb des deutschen Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Staatsgebietes hat, sei an dieser Stelle abgesehen von den völkerrechtlichen Bedenken, welche gegen die Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 Ge- setzgebung des Kontrollrats in Deutschland überhaupt, insbesondere gegen Gesetze solchen Inhalts PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions http://www.jstor.org/action/showPublisher? erhoben worden sind, welche über die Be- fugnisse von Besatzungsmächten nach der Haager publisherCode=siebeck http://www.jstor.org/stable/40795882?origin=JSTOR-pdf Landkriegsordnung hinausgehen. An dieser Stelle sei der Kontrollrat rechtlich als das ange- sehen, was er http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp tatsächlich bis zu seiner Lahmlegung gewesen ist: Inhaber 2) Vgl. v. a. den Vorkämpfer für die 298 Heinrich Drost darüber den Sinn des Ganzen. Allerdings darf nichts die Vereinten Na- tionen veranlassen, Respektierung des Privateigentums durch fremde Staatsgewalt Edwin Borchard, z. B. in Georgetown Law sich in innere Angelegenheiten der Staaten zu mischen. Aber viele Angelegenheiten haben dadurch, daà die neue Journal Bd. 34 (1946) S. 393 ff.; ferner Gathings und Sommwich an in NJW 1948 S. 608 von Mann a. O.; F. X. Organisation sie unter ihre Aufgaben eingereiht hat, aufgehört, innere Angelegenheiten zu sein. Von welcher Peter, Auslieferung deutschen Privateigentums? Zürich 1946; Schindler in Schweiz. Jahrb. f. int. Recht 1946 Seite immer man das Problem des nationalen Zuständig- keitsbereiches der Staaten auf der Grundlage der S. 67 ff.; die verschiedenen amt- lichen ÃuÃerungen des Schweizer Bundesrats anläÃlich der Beratung Satzung der Vereinten Nationen anpackt, stets wird man finden, daà die meisten und gerade die wichtigsten über das Washingtoner Finanzabkommen vom 14. 6. 46; dazu Waldkirch im Berner Bund vom 19. 12.45; K. Fragen nicht durch subtile Interpretation einzelner Worte oder Sätze des gesetzgeberisch nicht glücklich G. Seeliger, Das ausländische Privatvermögen in der Schweiz, München 1949; von deutscher Seite abgefaÃten Art. 2, Nr. 7 beantwortet werden können, sondern nur durch ein verständnisvolles Eingehen auf besonders Beitzke in der Festschrift für Raape, Hamburg 1948, S. 109 ff.; Duden in derselben Festschrift S. das Wesen der nationalen Kompetenz, auf die eigentliche Bedeutung des Art. 2, Nr. 7 und auf seine Abhà 113 ff.; Mann in NJW S. 601 ff.; Böhmer daselbst S. 609 ff. u. a. 3) Vgl. Benkard in DRZ 1947, 357; Rado in ¤ngigkeit von dem höheren Zwecke der neugeschaffenen internationalen Organisation. Die Rechtslage des Am. Journ. f. J. R. 1947, bes. S. 803 ff.; Rheinstein in ZAIP 19355 S. 294 zu den russischen EnteignungsmaÃdeutschen Auslandsvermögens Von Dr. HEINRICH DROST Rechtsanwalt und Universitäts-Professor in nahmen u. a. This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 PM All use subject Frankfurt a. M. Das Schicksal des deutschen Auslandsvermögens erfordert mehr denn je die gründliche to JSTOR Terms and Conditions http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp Durchdenkung seiner Rechtslage. Das Kontrollrats- gesetz Nr. 5 bestimmt, daà das Auslandsvermögen der in 300 Heinrich Drost der obersten Staatsgewalt in Deutschland, welcher wie der bisherige Reichsgesetzgeber in Deutschland und in bestimmten Fällen auch der im Ausland wohnenden deutschen Staatsangehörigen diesen Deutschland uneingeschränkt durch Gesetze un- mittelbar für jeden Einwohner des deutschen entzogen und auf eine Kommission des Kontroll- rats für das deutsche Auslands vermögen übertragen wird Staatsgebietes verbindliche Bestimmungen zu erlassen befugt war. Ãber die dann verbleibende all- gemeine x). Diese Be- stimmung ist nicht nur von deutschen Juristen, sondern auch schon von hervorragenden Juristen in Frage, inwieweit ein Staat durch Gesetz seinen Angehörigen Vermögen auÃerhalb seines Staatsgebietes den alliierten Ländern stark angegriffen wor- 1) Art. 2 und 3 des Kontrollratgesetzes Nr. 5 lauten: Art. 2. Alle wirksam zu entziehen vermag, sind auch heute noch die Ansichten keineswegs geklärt. Beitzke leitet aus dem Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches auÃerhalb von Deutschland befindliches Vermögen, Gedanken der Territorialhoheit und dem Grundsatz der lex rei sitae im internationalen Privatrecht her, âdaà das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher solche Enteignungsgesetze das im Ausland befindliche Vermögen nicht erfassen" 4). Es sollte allerdings klar Staatsangehörigkeit steht, werden hiermit auf die Kommission übertragen. Art. 3. Alle Rechte und Ansprüche sein, daà die Rechtsgrundsätze des internationalen Privatrechts hier nicht die Entscheidung zu geben jeglicher Art auf irgendwelches auÃerhalb Deutschland befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder vermögen, sondern nur das Völkerrecht. Denn die Frage ist nicht, welche Rechtswirkung Staaten den unter der Kontrolle einer auÃerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staats- angehörigkeit oder Enteignungs- gesetzen anderer Staaten in ihrer Rechtsordnung durch ihre Gesetze tat- sächlich einräumen, einer Niederlassung irgendeines Geschäfts oder einer Körper- schaft oder anderer juristischen Personen steht, sondern welche Rechtswirkung sie solchen Gesetzen einzuräumen verpflichtet sind bzw. welche die unter deutschem Gesetz ge- gründet worden sind oder ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland haben, Rechtswirkung solche Ent- eignungsgesetze kraft Völkerrechts unmittelbar haben. Ãberwiegend wird das werden hiemit auf die Kommission übertragen. This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun Problem als eine Frage nach der Abgrenzung zwischen der Territorialhoheit des Staates angesehen, in dem 2014 21:21:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions das Ver- mögen sich befindet, und der Personalhoheit des anderen Staates über den Inhaber dieser http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp Vermögensrechte. Die Grenze zwischen diesen beiden Hoheitsrechten ist, wie Duden5) mit Recht hervorhebt, Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens 299 den2). Auch in anderen Fällen von durchaus un- sicher. Er äuÃert zu unserer Frage lediglich die Ansicht: âIch glaube, daà das Territorialità Enteignungsgesetzen waren früher gegen die Rechtswirkung solcher Gesetze für Gebiete auÃerhalb der ¤tsprinzip sich zuletzt als das stärkere erweisen wird und zur Anpassung des KRG Nr. 5 an das, was im Gren- zen des gesetzgebenden Staates lebhafte Bedenken geltend gemacht wor- den3). Tatsächlich haben Ausland gilt, führen muÃ" 6). Dieser Glaube läÃt also für die Gegenwart die Antwort auf die Entscheidung auch in dem Fall des KRG Nr. 5 die Alliierten bekanntlich mit Schweden, der Schweiz, Portugal und Italien Vereinder Frage, wo die Grenze zwischen Personal- und Terri- torialhoheit hier verläuft, offen. Eine klare barungen über die Enteignung deutschen Vermögens geschlossen, die dann durch Enteignungsgesetze Entscheidung gibt Verdroà 7). Nach ihm kann ein Staat nicht nur seine Angehörigen aus dem Ausland dieser Staaten durchgeführt sind oder werden - eine entsprechende Regelung enthalten auch die Friedenszurückrufen, sondern ihnen auch auftragen, ihr Vermögen in den Heimat- staat zurückzubringen. Dieses verträge mit Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland. In allen diesen Abkommen und den ausführenden würde zwar nur eine persönliche Rechts- pflicht des Staatsangehörigen begründen, ihr Vermögen auf Staatsgesetzen ist weder als Rechts- grund noch als MaÃstab für den Umfang der Enteignung das KRG Nr. 5 den Heimat- staat zu übertragen, nicht aber eine unmittelbare Rechtsänderung be- wirken und damit auch zugrunde gelegt worden. In diesen ausdrücklich auf Grund von Verträgen gesetzlich geregelten Fällen keinen unmittelbaren Eingriff in die Territorial- hoheit des Aufenthaltsstaates bedeuten. Verdroà hat aber dürfte dem KRG Nr. 5 keine Rechtswirkung zukommen, da diese Spezialregelung den Vorrang haben dürfte. darüber hinaus das Recht des Heimatstaates behauptet, auch das Vermögen seiner im Ausland Es fragt sich aber, welche Rechtswirkung das KRG Nr. 5 in allen Fällen hat, in denen nicht durch befindlichen Staatsangehörigen âzurückzurufen"8). Er betont, daà das Vermögen des Ausländers Enteignungsgesetze bestimmter Staaten staatsrechtliche MaÃnahmen gegen deutsches Vermögen getroffen keineswegs schlechthin der Rechts- 4) A. a. O. S. 109 f. 5) A. a. O. S. 114. 6) A.a.O. S. 116. 7) Lehrbuch des worden sind. Zu denken ist hier vor allem an die süd- und mittelamerikanischen Staaten sowie an den fernen Völkerrechts S. 137 f. 8) Mitteilungen der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht 1933 S. 74. This content Osten. In diesen und einigen anderen Fällen ist es völlig ungeklärt, welche Rechtswirkung das KRG Nr. 5 auf downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 PM All use subject to JSTOR Terms and das dortige Vermögen deutscher Staatsangehörigen hat. In der Prüfung, ob und eventuell welche Conditions http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp Rechtswirkung das KRG Nr. 5 auÃerhalb des deutschen Staatsgebietes hat, sei an dieser Stelle abgesehen von Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens 30 1 Ordnung des Aufenthaltsstaates unterworfen sei9), den völkerrechtlichen Bedenken, welche gegen die Ge- setzgebung des Kontrollrats in Deutschland daà vielmehr die Territorialhoheit des Aufenthaltsstaates ihre Rechtsgrenze an dem aus der Personalhoheit überhaupt, insbesondere gegen Gesetze solchen Inhalts erhoben worden sind, welche über die Be- fugnisse folgenden Recht der anderen Staaten finde, das ganze Vermögen ihrer Angehörigen zurückzurufen. Mit von Besatzungsmächten nach der Haager Landkriegsordnung hinausgehen. An dieser Stelle sei der Kontrollrat dieser Auffassung hat er die Zustimmung von Bruns gefunden, nach dessen Auffassung das ge- samte rechtlich als das ange- sehen, was er tatsächlich bis zu seiner Lahmlegung gewesen ist: Inhaber 2) Vgl. v. a. den Vermögen eines Bürgers seinem Staat zuzurechnen ist, d. h. der Disposition des Heimatstaates untersteht Vorkämpfer für die Respektierung des Privateigentums durch fremde Staatsgewalt Edwin Borchard, z. B. in 10). Gegen diese Auffassung und damit für den Vorrang der Territorialhoheit haben sich ausgesprochen Georgetown Law Journal Bd. 34 (1946) S. 393 ff.; ferner Gathings und Sommwich an in NJW 1948 S. 608 von Schindler n), Guggenheim 12) und Beitzke 13) unter Berufung auf den oben erörterten Rechtsgrundsatz des Mann a. O.; F. X. Peter, Auslieferung deutschen Privateigentums? Zürich 1946; Schindler in Schweiz. Jahrb. f. internationalen Privatrechts. In Wahrheit dürfte die Antwort auf die Frage über die Rechtswirkung staatint. Recht 1946 S. 67 ff.; die verschiedenen amt- lichen ÃuÃerungen des Schweizer Bundesrats anläÃlich der licher Gesetze über die Grenzen eines Staatsgebietes hinaus aus ganz anderen Erwägungen als der Beratung über das Washingtoner Finanzabkommen vom 14. 6. 46; dazu Waldkirch im Berner Bund vom 19. Abgrenzung zwischen Personal- und Terri- torialhoheit hergeleitet werden müssen: Eigentum und andere 12.45; K. G. Seeliger, Das ausländische Privatvermögen in der Schweiz, München 1949; von deutscher Seite Vermögensrechte gibt es nicht im Völkerrecht. Sie werden ausschlieÃlich erworben innerhalb der besonders Beitzke in der Festschrift für Raape, Hamburg 1948, S. 109 ff.; Duden in derselben Festschrift S. 113 Rechtsordnung eines Staates auf Grund der Privatrechtsordnung dieses Staates. Die Ver- mögensrechte, die ff.; Mann in NJW S. 601 ff.; Böhmer daselbst S. 609 ff. u. a. 3) Vgl. Benkard in DRZ 1947, 357; Rado in Am. ein Deutscher im Ausland hat, sind also subjektive Rechte nach der Privatrechtsordnung des Journ. f. J. R. 1947, bes. S. 803 ff.; Rheinstein in ZAIP 19355 S. 294 zu den russischen EnteignungsmaÃ- nahmen Aufenthaltsstaates. Das gilt nicht nur für die dort erworbenen, sondern auch für die aus der Heimat dorthin u. a. This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 PM All use subject to JSTOR verbrachten Gegenstände. Denn mit der Verbringung in ein Staatsgebiet unterfallen diese Gegenstände der Terms and Conditions http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp Rechtsordnung dieses Staates, genieÃen nicht nur den Rechtsschutz, sondern werden materiell Objekt von 300 Heinrich Drost der obersten Staatsgewalt in Deutschland, welcher wie der bisherige Reichsgesetzgeber in Vermögensrechten nach der Rechtsordnung des Aufenthalts- staates. Das Eigentum an Brillanten, welche ein Deutschland uneingeschränkt durch Gesetze un- mittelbar für jeden Einwohner des deutschen Staatsgebietes deutscher Emigrant nach Peru verbracht hat, ist dort also peruanisches Eigentum. Die Voraussetzungen für verbindliche Bestimmungen zu erlassen befugt war. Ãber die dann verbleibende all- gemeine Frage, inwieweit ein den Erwerb und Verlust von Vermögensrech- ten innerhalb der Rechtsordnung eines Staates bestimmt Staat durch Gesetz seinen Angehörigen Vermögen auÃerhalb seines Staatsgebietes wirksam zu entziehen niemand anderes als diese Rechtsordnung selbst. Da nun anerkanntermaÃen die Rechts- ordnungen der vermag, sind auch heute noch die Ansichten keineswegs geklärt. Beitzke leitet aus dem Gedanken der verschiedenen Staaten voneinander unabhängig sind, er- gibt sich, daà Vermögensrechte in der Territorialhoheit und dem Grundsatz der lex rei sitae im internationalen Privatrecht her, âdaà solche Rechtsordnung eines Staates nur nach dieser erworben oder verloren werden können, niemals auf Grund Enteignungsgesetze das im Ausland befindliche Vermögen nicht erfassen" 4). Es sollte allerdings klar sein, daà eines Gesetzes oder sonstigen Rechtsaktes in der Rechtsordnung eines anderen Staates. Das bedeutet also, die Rechtsgrundsätze des internationalen Privatrechts hier nicht die Entscheidung zu geben vermögen, daà nicht nur Enteignungsgesetze eines Staates, sondern Gesetze jeden Inhalts eines Staates keine Rechtssondern nur das Völkerrecht. Denn die Frage ist nicht, welche Rechtswirkung Staaten den Enteignungswirkung haben in der Rechtsordnung eines anderen Staates, es sei denn, daà diese ihnen durch ein eigenes gesetzen anderer Staaten in ihrer Rechtsordnung durch ihre Gesetze tat- sächlich einräumen, sondern welche Gesetz eine Rechtswirkung in ihrem 9) Lehrbuch S. 138. 10) A. a. (J. S. 78. 11) A.a.O. S. 80 ff., ferner derselbe Rechtswirkung sie solchen Gesetzen einzuräumen verpflichtet sind bzw. welche Rechtswirkung solche Entauch im Schweizerischen Jahrbuch für intern. Recht 1946, S. 67 ff. 12) Lehrbuch des Völkerrechts^ Band I eignungsgesetze kraft Völkerrechts unmittelbar haben. Ãberwiegend wird das Problem als eine Frage nach der (Basel 1948), S. 302. 13) A. a. O. This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 Abgrenzung zwischen der Territorialhoheit des Staates angesehen, in dem das Ver- mögen sich befindet, und 21:21:32 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions der Personalhoheit des anderen Staates über den Inhaber dieser Vermögensrechte. Die Grenze zwischen http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp diesen beiden Hoheitsrechten ist, wie Duden5) mit Recht hervorhebt, durchaus un- sicher. Er äuÃert zu unserer 302 Heinrich Dr o st Bereich einräumt. Das ist nicht etwa Ausdruck des Territorialprinzips, sondern logisch Frage lediglich die Ansicht: âIch glaube, daà das Territorialitätsprinzip sich zuletzt als das stärkere erweisen notwendige Folgerung aus der Unabhängigkeit der Rechtsordnung eines Staates von der Rechtsordnung wird und zur Anpassung des KRG Nr. 5 an das, was im Ausland gilt, führen muÃ" 6). Dieser Glaube läÃt also anderer Staaten. Das KRG Nr. 5 k a n n also rechtlich einem Deutschen irgendein Ver- mögensrecht in der für die Gegenwart die Antwort auf die Entscheidung der Frage, wo die Grenze zwischen Personal- und TerriRechtsordnung eines anderen Staates nicht ent- ziehen. Also hat kein Deutscher auf Grund des KRG Nr. 5 in torialhoheit hier verläuft, offen. Eine klare Entscheidung gibt Verdroà 7). Nach ihm kann ein Staat nicht nur seine irgendeinem Lande auÃerhalb Deutschlands seine Vermögensrechte rechtswirksam verloren. Die Angehörigen aus dem Ausland zurückrufen, sondern ihnen auch auftragen, ihr Vermögen in den HeimatKontroverse Territorialhoheit oder Personalhoheit liegt auf einer anderen Ebene, was allgemein verkannt wird. staat zurückzubringen. Dieses würde zwar nur eine persönliche Rechts- pflicht des Staatsangehörigen Sie bedeutet nur die Frage, ob ein Staat rechtlich verpflichtet ist, durch seine Gesetzgebung bestimmten begründen, ihr Vermögen auf den Heimat- staat zu übertragen, nicht aber eine unmittelbare Rechtsà Gesetzen anderer Staaten zu entsprechen, d. h. also z. B. durch ein eigenes Enteignungsgesetz die ¤nderung be- wirken und damit auch keinen unmittelbaren Eingriff in die Territorial- hoheit des Aufenthaltsstaates Vermögensrechte von Angehörigen dieser Staaten zu entziehen (Vorrang der Personalhoheit) oder ob der bedeuten. Verdroà hat aber darüber hinaus das Recht des Heimatstaates behauptet, auch das Vermögen Staat, in dem solche Vermögensrechte bestehen, dazu nicht verpflichtet ist (Vorrang der Terri- torialhoheit). seiner im Ausland befindlichen Staatsangehörigen âzurückzurufen"8). Er betont, daà das Vermögen des In der Praxis überwiegt die letztere Auffassung. Bolsche- wistischen EnteignungsmaÃnahmen ist von Ausländers keineswegs schlechthin der Rechts- 4) A. a. O. S. 109 f. 5) A. a. O. S. 114. 6) A.a.O. S. 116. 7) englischen Gerichten die An- erkennung versagt worden. Das Entsprechende gilt von den ArisierungsLehrbuch des Völkerrechts S. 137 f. 8) Mitteilungen der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht 1933 S. 74. maÃnahmen des dritten Reiches und zahlreichen anderen Fällen 14). Den EnteignungsmaÃnahmen der This content downloaded from 194.29.185.216 on Thu, 12 Jun 2014 21:21:32 PM All use subject to JSTOR Terms Heimatstaaten von Emigranten ist regel- mäÃig durch die Zufluchtsstaaten die Rechtswirkung versagt and Conditions http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp worden. Folgt man dieser Auffassung, so ergibt sich die Folgerung, daà kein Staat verpflichtet ist, von dem Die Rechtslage des deutschen Auslandsvermögens 30 1 Ordnung des Aufenthaltsstaates unterworfen sei9), daà KRG Nr. 5 Notiz zu nehmen. Aber auch wenn man der Personalhoheit den Vorrang einräumt, wie Verdroà u.

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Die deutsche Rechtslage: zur Präimplantationsdiagnostik (/documents/die-deutsche-rechtslage-zurpraeimplantationsdiagnostik.html)

Die Deutschen Ärzte am Krankenbett des Deutschen Volkes 56 KL IN ISCHE WOCHENSCHRIFT . 2. JAHRGANG. Nr. 2 8. JANUAR 1923 erleichtern und sic im I~alnpfe gegeli die Mil3sthnde zu (/documents/die-deutschen-aerzte-am-krankenbett-desunter- stfitzen. Wit rufeli aber auch fiber die… deutschen-volkes.html)

Hauptseminar: Die Religionsphilosophie des Deutschen Idealismus. Folie 1 Hauptseminar: Die Religionsphilosophie des Deutschen Idealismus Folie 2 Textgrundlage für den 28.4.14: Immanuel Kant: (/documents/hauptseminar-die-religionsphilosophie-desDie Religion innerhalb der Grenzen der bloßen… deutschen-idealismus.html)

Die Gründung des Deutschen Reiches KarlHeinz Naimer. Folie 1 Die Gründung des Deutschen Reiches Karl-Heinz Naimer Folie 2 Deutschland ab 1806 1806 Ende des Römischen Reiches Deutscher (/documents/die-gruendung-des-deutschen-reiches-karl-heinzNation 1834 Gründung des Deutschen naimer.html) Zollvereines…

Die Tigerfiebel Handbuch Des Deutschen Tiger Panzers zurück weiter blättern > < zurück blättern weiter blättern > < zurück blättern weiter blättern > < zurück blättern weiter blättern > (/documents/die-tigerfiebel-handbuch-des-deutschen-tiger<… panzers.html)

Die Kraftfahrzeugkennzeichen Des Deutschen Reiches 1936 Die Kraftfahrzeugkennzeichen des Deutschen Reiches 1936 (/documents/die-kraftfahrzeugkennzeichen-des-deutschenreiches-1936.html)

Die Entwicklung des deutschen Gesundheitswesens - für Einsteiger Die Entwicklung des deutschen Gesundheitswesens - für Einsteiger. Thomas Kunkel, Berlin Verein demokratischer Ärztinnen (/documents/die-entwicklung-des-deutschenund Ärzte e.V. Global – Gerecht – Gesund Perspektiven… gesundheitswesens-fuer-einsteiger.html)

Ueber die ausländischen Hölzer des deutschen Handels 35 11. Na~nrgeschickte wnd Phrtrnm= kognosie.. Ueber die ausl8ndischen Hiilzer des dentchen Handels ; YO11 hfes so r h. Ff. R. G (/documents/ueber-die-auslaendischen-hoelzer-deso p p c I' I. *) Unser (lie Ahstaninlung… deutschen-handels.html)

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