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Fluggastrechte
Letzter Stand : 29/11/2017
Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte Bei Flügen innerhalb der EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden Bei Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden Unter EU sind hier die 28 EU-Länder [Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.] einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie Island, Norwegen und die Schweiz zu verstehen. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden Bei Leistungen, die Ihnen nach den Rechtvorschriften eines Nicht-EU-Landes bei flugbedingten Problemen bereits gewährt wurden (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung) Nicht zur EU gehören die Färöer, die Insel Man und die Kanalinseln. JA, Sie haben Fluggastrechte nach den EU-Vorschriften. NEIN, Sie haben keine Fluggastrechte nach den EU-Vorschriften. Hin- und Rückflug gelten als zwei eigenständige Flüge, auch wenn sie zusammen gebucht wurden. Mitunter kann es vorkommen, dass Ihr Flug von einer anderen als der Fluggesellschaft durchgeführt wird, bei der Sie Ihren Flugschein gekauft haben. Bei Problemen kann nur die Fluggesellschaft haftbar gemacht werden, die den Flug durchführt. Von Amts wegen muss am Abfertigungsschalter im Flughafen deutlich sichtbar ein Hinweis in Papier- oder elektronischer Form mit Informationen über Ihre Fluggastrechte in der EU angebracht sein. Auch in den Check-in-Kiosks am Flughafen und beim Online-Check-in müssen diese Informationen angezeigt werden. Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wurde, Ihr Flug Verspätung hatte oder gestrichen wurde oder Sie beim Abflug eine Verspätung von über 2 Stunden in Kauf nehmen mussten oder Ihren Zielort mit großer Verspätung erreichten, muss Ihnen das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Merkblatt mit den Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen aushändigen. Fragen und Antworten Fragen und Antworten - Fluggastrechte EU-Recht EU-Verordnung zu Fluggastrechten Leitlinien der Europäischen Kommission für die Auslegung der Bestimmungen zu den Fluggastrechten EU-Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten EU-Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck Möchten Sie sich über die Vorschriften in einem bestimmten Land informieren? Kontakt zu nationalen Verwaltungen Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste? Rechtlicher Hinweis Werbematerial Druckfassung Cookies Kontakt