LG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2012 - Az. 12 Ns 900 Js 28869/08 [PDF]

Dec 10, 2012 - Dieser Inhalt des Behördenzeugnisses des LfV war kurz darauf öffentlich bekannt geworden und war Gegens

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Urteil vom 10. Dezember 2012 - Az. 12 Ns 900 Js 28869/08

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LG Dresden · Urteil vom 10. Dezember 2012 · Az. 12 Ns 900 Js 28869/08 Informationen zum Urteil

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Gericht:

LG Dresden

Datum: Gericht: Aktenzeichen:

10. Dezember 2012 LG Dresden 12 Ns 900 Js 28869/08 10. Dezember 2012 Urteil 12 Ns 900 Js 28869/08 openJur 2013, 4644 Urteil 231 Cs 900 Js 28869/08 vorher openJur 2013, 4644

Datum: Typ: Aktenzeichen: Fundstelle: Typ: Verfahrensgang: Fundstelle:

vorher

Verfahrensgang:

Strafrecht Presse- und Äußerungsrecht §§ 25 Abs. 2 , 17 , 193 , 186 StGB §§

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Tenor 1

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Dresden vom 13.8.2010,

Tenor 1 soweit die Angeklagten verurteilt wurden, aufgehoben und die Angeklagten werden auch insoweit

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Dresden vom 13.8.2010, freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kostenentscheidung des Urteils soweit die Angeklagten wurden, und Verfahrens die Angeklagten werden auch vom 13.8.2010 wird dahin verurteilt abgeändert, dass aufgehoben die Kosten des beider Instanzen und insoweit die den freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Staatskasse Kostenentscheidung des Urteils Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auch insoweit von der zu tragen sind, als vom 13.8.2010 freigesprochen wird dahin abgeändert, Kosten der des Berufungen Verfahrens beider Instanzen und und die den sie nunmehr wurden. dass Die die Kosten der Angeklagten der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen insoweit auch insoweit von der Staatskasse tragen sind, Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten entstandenen notwendigen zu Auslagen hat als die sie nunmehr zu freigesprochen wurden. Die Kosten Berufungen der Angeklagten und der Staatskasse tragen. Die dem Nebenkläger N... im der Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Auslagen hat dieser selbst zu tragen. Staatskasse zu tragen. Die dem Nebenkläger N... im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen hat dieser selbst zu tragen.

Gründe 2

I.

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Den als freiberufliche Journalisten tätigen Angeklagten Thomas D... und Arndt G... wurden mit den insoweit I. gleichlautenden Strafbefehlen vom 17.11.2009 folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Den als freiberufliche Journalisten tätigen Angeklagten Thomas D... und Arndt G... wurden mit den insoweit "1. gleichlautenden Strafbefehlen vom 17.11.2009 folgende Sachverhalte zur Last gelegt:

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Im "1. Verlauf des Jahres 2007 recherchierten Sie gemeinsam mit Arndt G... und dem anderweitig Verfolgten Steffen W... umfangreich zur sogenannten "Korruptionsaffäre" in Sachsen, wobei Sie und Arndt G... als Im Verlauf des Jahres recherchierten gemeinsam mit Arndt W... G... und anderweitig Verfolgten freie Journalisten in 2007 Leipzig und der Sie anderweitig Verfolgte als dem Redaktionsvertreter des Steffen W... umfangreich zur sogenannten "Korruptionsaffäre" in Sachsen, wobei Sie und Arndt G... als Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL in Dresden agierten: freie Journalisten in Leipzig und der anderweitig Verfolgte W... als Redaktionsvertreter des Bereits ab Juli 2007 hatten Sie zusammen mit Arndt G... in diesem Zusammenhang Kontakte zu Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL in Dresden agierten: ehemaligen Prostituierten aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig, darunter auch die Bereits ab Juli 2007 hatten Sie zusammen mit Arndt G... in diesem Zusammenhang Kontakte zu anderweitig wegen des Verdachts der Verleumdung Verfolgten Mandy K... und Beatrix E..., hergestellt und ehemaligen Prostituierten dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig, darunter die mit ihnen teils ausführliche aus Gespräche geführt. Sie kamen allerdings gleichwohl mit Arndt G... auch und dem anderweitig wegen des Verdachts der Verleumdung Verfolgten Mandy K... und Beatrix E..., hergestellt und anderweitig Verfolgten Steffen W... überein, ihre diesbezüglichen Rechercheergebnisse zunächst noch mit ihnen teils ausführliche Gespräche geführt. Sie kamen allerdings gleichwohl mit Arndt G... und dem nicht zu veröffentlichen. anderweitig Verfolgten Steffen W... überein, ihre diesbezüglichen Rechercheergebnisse zunächst noch Ihnen war aus den regelmäßigen Kontakt zu den ehemaligen Prostituierten bekannt geworden, dass drei nicht zu veröffentlichen. von diesen am 14.01.2008 zur Zeugenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft Dresden geladen worden Ihnen aus den regelmäßigen Kontakt zu den verfassten ehemaligen Sie Prostituierten bekannt Zusammenwirken geworden, dass drei waren. war Unmittelbar nach diesen Vernehmungen in arbeitsteiligern mit von diesen am dem 14.01.2008 zur Zeugenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft geladen worden Arndt G... und anderweitig Verfolgten Steffen W... in Leipzig und Dresden Dresden einen Beitrag, der - wie waren. Unmittelbar nach diesen Vernehmungen verfassten Sie in arbeitsteiligern Zusammenwirken mit beabsichtigt - unter dem Titel "Dreckige Wäsche" in der darauffolgenden Woche in der Ausgabe 4/2008 des Arndt G... und dem anderweitig Verfolgten Steffen W... in Leipzig und Dresden einen Beitrag, der - wie SPIEGEL vom 21.01.2008 veröffentlicht wurde. beabsichtigt - unter dem Titel "Dreckige Wäsche" in der darauffolgenden Woche in der Ausgabe 4/2008 des Durch die Art der Darstellung vermittelten Sie in dem zweiseitigen Presseartikel gezielt den Eindruck, dass SPIEGEL vom 21.01.2008 veröffentlicht wurde. hiermit Angaben der Zeuginnen aus den Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft Dresden wiedergegeben Durch die Art der Darstellung vermittelten Sie in dem zweiseitigen Presseartikel gezielt den Eindruck, dass werden. Bereits im Untertitel des Berichts hieß es dem entsprechend unter Bezugnahme auf diese hiermit Angaben der Zeuginnen aus den Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft Dresden wiedergegeben Vernehmungen: werden. Bereits im Untertitel des Berichts hieß es dem entsprechend unter Bezugnahme auf diese "In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung. Ehemalige Prostituierte wollen auf Vernehmungen: Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als Freier wiedererkannt haben." "In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung. Ehemalige Prostituierte wollen auf Unmittelbar anschließend folgt die Beschreibung eines angeblichen Freiers aus dem sogenannten Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als Freier wiedererkannt haben." "Kinderbordell Jasmin", das in den Jahren 1992/1993 in einer Wohnung auf der Merseburger Straße 115 in Unmittelbar anschließend folgt die Beschreibung eines angeblichen Freiers aus dem sogenannten Leipzig betrieben worden war: "Kinderbordell Jasmin", das in den Jahren 1992/1993 in einer Wohnung auf der Merseburger Straße 115 in "Ingo war kein feiner Mann. Ganz sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte wenig Leipzig betrieben worden war: Ähnlichkeit mit Adonis, war nicht sonderlich freundlich und neigte zu Grobheiten. Interessiert war er "Ingo war kein feiner Mann. Ganz sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte wenig eigentlich nur an einem: harten Sex mit blutjungen Frauen. " Ähnlichkeit mit Adonis, war nicht sonderlich freundlich und neigte zu Grobheiten. Interessiert war er Zudem erhielt der Beitrag folgende Darstellung zu einer angeblichen Kontaktperson des Zuhälters des eigentlich nur an einem: harten Sex mit blutjungen Frauen. " "Kinderbordells". Zudem erhielt der Beitrag folgende Darstellung zu einer angeblichen Kontaktperson des Zuhälters des "Auch ein Vorsitzender Richter am Dresdner Oberlandesgericht wurde von einer der beiden Zeuginnen "Kinderbordells". identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers". Beide Schilderungen sind mit den "Auch ein Vorsitzender Richter am Dresdner Oberlandesgericht wurde von einer der beiden Zeuginnen tatsächlichen Angaben der am 14.01.2008 vernommenen Zeuginnen nicht in Einklang zu bringen. Ihnen war identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers". Beide Schilderungen sind mit den bewusst, dass es sich dabei um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Geschädigten N... tatsächlichen Angaben der am 14.01.2008 vernommenen Zeuginnen nicht in Einklang zu bringen. Ihnen war und Sch... handelte. bewusst, dass es sich dabei um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Geschädigten N... Mit dem beschriebenen, angeblichen Freier "Ingo" war der Geschädigte N... gemeint, was trotz nicht und Sch... handelte. namentlicher Nennung aufgrund weiterer folgender Angaben in dem Bericht "Dreckige Wäsche" ohne Mit dem beschriebenen, angeblichen Freier "Ingo" war der Geschädigte N... gemeint, was trotz nicht weiteres erkennbar ist: namentlicher Nennung aufgrund weiterer folgender Angaben in dem Bericht "Dreckige Wäsche" ohne "... Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer ranghoher Richter weiteres erkennbar ist: des Landgerichts Leipzig gewesen sein jener Jurist, der in einem Verfahren gegen den Betreiber des "... Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer ranghoher Richter Bordells das Urteil sprach." des Landgerichts Leipzig gewesen sein jener Jurist, der in einem Verfahren gegen den Betreiber des Der Geschädigte N... hat am 12.03.2008 Strafantrag gestellt. Bordells das Urteil sprach." Bei dem angeblichen "Geschäftsfreund" des früheren Zuhälters sollte es sich nach dem zitierten Beitrag Der Geschädigte N... hat am 12.03.2008 Strafantrag gestellt. des SPIEGEL um einen "Vorsitzenden Richter am Dresdner Oberlandesgericht" handeln. Aus dem so Bei dem angeblichen "Geschäftsfreund" des nur früheren Zuhälters sollte es sich nach Sch... dem zitierten Beitrag eingegrenzten Personenkreis von insgesamt 14 Personen hat der Geschädigte am 26.03.2008, des SPIEGEL um einen "Vorsitzenden Dresdner Oberlandesgericht" Aus dem so eingegangen am 28.03.2008, Strafantrag Richter gestellt, am nachdem er die o.g. Ausgabe des handeln. SPIEGEL in Dresden eingegrenzten Personenkreis von insgesamt nur 14 Personen hat der Geschädigte Sch... am 26.03.2008, erworben und gelesen hatte. eingegangen am 28.03.2008, Strafantrag gestellt, nachdem er die o.g. Ausgabe des SPIEGEL in Dresden 2. erworben und gelesen hatte. Im 2. Anschluss an die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Dresden zu den Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der sogenannten "Korruptionsaffäre" vom Im Anschluss an die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Dresden zu den Ermittlungsergebnissen im 29.04.2008 verfassten Sie in arbeitsteiligern Zusammenhang mit Arndt G... in Leipzig einen Beitrag mit Zusammenhang mit der sogenannten "Korruptionsaffäre" vom dem Titel "Voreiliger Freispruch", der - wie beabsichtigt - auf dem Online-Portal der ZEIT am 25.06.2008 29.04.2008 verfassten Sie in immer arbeitsteiligern mit Arndt G... in Leipzig einen Beitrag mit erschien und seither noch unter der Zusammenhang Adresse www.Zeit.De/online/2008/27/sachsensumpfjasmin dem Titel "Voreiliger Freispruch", der - wie beabsichtigt - auf dem Online-Portal der ZEIT am 25.06.2008 abrufbar ist. erschien und seither noch immer unter der Adresse www.Zeit.De/online/2008/27/sachsensumpfjasmin In diesem Beitrag setzten Sie sich insbesondere mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abrufbar ist. Dresden im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem "Kinderbordell Jasmin" auseinander. U.a. griffen In diesem Beitrag setzten Sie sich insbesondere mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sie dabei die Behauptung einer ehemaligen Prostituierten auf, sie habe, "Richter N. schon im Jahr 2000 als Dresden im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem "Kinderbordell Jasmin" auseinander. U.a. griffen Freier identifiziert (...) - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei." sie dabei die Behauptung einer ehemaligen Prostituierten auf, sie habe, "Richter N. schon im Jahr 2000 als Bei der sogenannten ehemaligen Prostituierten, die in dem Beitrag "voreiliger Freispruch" unter der Freier identifiziert (...) - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei." Tarnbezeichnung "Sara" geführt wird, handelt es sich um die bereits erwähnte Mandy K... . Bei der sogenannten ehemaligen Prostituierten, die in dem Beitrag "voreiliger Freispruch" unter der Sie warfen die Frage auf, weshalb die behauptete Identifizierung von "Richter N. schon im Jahr 2000" nicht Tarnbezeichnung "Sara" geführt wird, handelt es sich um die bereits erwähnte Mandy K... . in der damaligen Ermittlungsakte dokumentiert ist und beantworteten diese Frage in ihrem Beitrag u. a. wie Sie warfen die Frage auf, weshalb die behauptete Identifizierung von "Richter N. schon im Jahr 2000" nicht folgt: in der damaligen Ermittlungsakte dokumentiert ist und beantworteten diese Frage in ihrem Beitrag u. a. wie "(...) folgt: Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen beteiligt war, schloss im Gespräch mit ZEIT ONLINE zwar aus, dass damals Lichtbilder von Richter N. gezeigt wurden. Er räumte aber ein: "Es kann "(...) Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen beteiligt war, schloss im Gespräch mit ZEIT sein, dass Zeitungsfotos der Person dabei waren". Der feine Unterschied Lichtbildmappen müssen amtlich ONLINE zwar werden, aus, dass damals Lichtbilder von Zeitungsfotos. Richter N. gezeigt wurden. die Er räumte aber möglicherweise ein: "Es kann dokumentiert als "zufällig" vorgelegte Ermittelten Polizisten sein, dass Zeitungsfotos der Person dabei waren". Der feine Unterschied Lichtbildmappen müssen amtlich illegal oder verdeckt gegen N.? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter dokumentiert werden, als "zufällig" vorgelegte Zeitungsfotos. Ermittelten die Polizisten möglicherweise Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten hatten zeitgleich ganz offiziell gegen ihn illegal oder verdeckt gegen N.? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers." Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten hatten zeitgleich ganz offiziell gegen ihn Die mit dieser Darstellung verbundenen, ehrverletzenden Behauptungen, es habe seinerzeit nicht ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers." dokumentierte Lichtbildvorlagen in Form von Zeitungsfotos bzw. "illegale" Ermittlungen der betreffenden Die mit dieser Darstellung verbundenen, ehrverletzenden Behauptungen, es habe seinerzeit nicht Beamten der Kriminalpolizei gegeben, sind nicht belegbar. dokumentierte Lichtbildvorlagen in Form von Zeitungsfotos bzw. "illegale" Ermittlungen der betreffenden Die weitere ehrverletzende Behauptung, die Identifizierung von Richter "N." als Freier sei deshalb Beamten der Kriminalpolizei gegeben, sind nicht belegbar. verschwiegen worden, weil sich die Beamten durch dessen Dienstaufsichtsbeschwerde hierzu genötigt Die weitere ehrverletzende Behauptung, die war Identifizierung von Richter "N." als Freier sei deshalb sahen, ist unzutreffend. Ihnen und Arndt G... bekannt, dass die fragliche Dienstaufsichtsbeschwerde verschwiegen worden, weil sich die Beamten durch dessen Dienstaufsichtsbeschwerde hierzu genötigt erst erhoben wurde, nachdem die Ermittlungen gegen N... bereits eingestellt waren. sahen, ist unzutreffend. Ihnen und Arndt G... war bekannt, dass die fragliche Dienstaufsichtsbeschwerde Der Dienstvorgesetzte der beiden seinerzeit mit den Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung der erst erhoben wurde, nachdem die Ermittlungen gegen N... bereits eingestellt waren. anderweitig verfolgten Mandy K..., befassten Polizei beamten Andreas K... und Axel R... hat mit Schreiben Der Dienstvorgesetzte der beiden seinerzeit mit den Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung der vom 15.09.2008, eingegangenen am 18.09.2008, Strafantrag gestellt. anderweitig verfolgten Mandy K..., befassten Polizei beamten Andreas K... und Axel R... hat mit Schreiben 3. vom 15.09.2008, eingegangenen am 18.09.2008, Strafantrag gestellt. Im 3. Rahmen Ihrer Recherchen zur sogenannten "Korruptionsaffäre" hatten Sie und Arndt G... aufgrund gemeinsamen Tatentschluss bereits am 02.10.2007 die anderweitig Verfolgte Beatrix E... - eine weitere der Im Rahmen Ihrer Recherchen zur sogenannten "Korruptionsaffäre" hatten Sie und Arndt G... aufgrund ehemaligen Prostituierten aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig - angeschrieben. gemeinsamen Tatentschluss bereits am 02.10.2007 die anderweitig Verfolgte Beatrix E... - eine weitere der Das Anschreiben enthielt folgenden ersten Absatz: ehemaligen Prostituierten aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig - angeschrieben. "Arndt und ich - die Leipziger Journalisten, die zweimal bei dir in Ragow waren -, wir melden uns mit einer Das Anschreiben enthielt folgenden ersten Absatz: Bitte. Nach unserem Gespräch haben wir noch einige Fotos von möglichen "Jasmin"-Freiern erhalten. "Arndt und - die den Leipziger Journalisten, die zweimal bei dir in Ragow waren ausgefüllten -, wir melden Antwortbogen uns mit einer Kannst du ich uns Gefallen tun, sie anzusehen und uns den Bitte. Nach unserem Gespräch haben wir noch einige Fotos von möglichen "Jasmin"-Freiern erhalten. zurückzuschicken?" Kannst du uns den Gefallen tun, sie anzusehen und uns den ausgefüllten Antwortbogen Beigefügt waren neben dem zitierten Antwortbogen, auf dem u.a. jeweils vermerkt werden sollte, ob die zurückzuschicken?" Adressatin die betreffenden Personen "als "Freier" aus dem "Jasmin" kenne, insgesamt fünf Seiten mit Beigefügt waren neben dem zitierten Antwortbogen, auf dem u.a. jeweils vermerkt werden Personen sollte, ob des die Lichtbildern in verschiedenen Formaten. Auf den übersandten Lichtbildern waren diverse Adressatin die betreffenden Personen "als "Freier" aus dem "Jasmin" kenne, insgesamt fünf Seiten mit öffentlichen Lebens aus Leipzig abgebildet. Lichtbildern in verschiedenen Formaten. Auf den übersandten Lichtbildern waren diverse Personen des Mit der Bemerkung, es handele sich bei den abgebildeten Personen um "mögliche "Jasmin-Freier" öffentlichen Lebens aus Leipzig abgebildet. behaupteten Sie, dass diese verdächtig seien, in dem "Kinderbordell" verkehrt zu haben. Mit der Bemerkung, es handele sich bei den abgebildeten Personen um "mögliche "Jasmin-Freier" Hierbei handelte es sich - wie Sie wussten - um eine ehrverletzende Tatsache. behaupteten Sie, dass diese verdächtig seien, in dem "Kinderbordell" verkehrt zu haben. Von den auf den übersandten Lichtbildern abgebildeten Personen hat der Geschädigte P... am 02.07.2008 Hierbei handelte es sich - wie Sie wussten - um eine ehrverletzende Tatsache. Strafantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte als Freier in dem Von den auf den übersandten Lichtbildern abgebildeten Personen hat der Geschädigte P... am 02.07.2008 sogenannten "Kinderbordell" verkehrte." Strafantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte als Freier in dem Wegen des Sachverhalts zu 1. wurden die Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter sogenannten "Kinderbordell" verkehrte." Dresden vom 13.08.2010 freigesprochen, wegen des Sachverhalts zu 2. wurden sie wegen übler Nachrede Wegen Sachverhalts zu 1. jeweils wurden zu die Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter in zwei des tateinheitlichen Fällen einer Geldstrafe von das 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt.Dresden vom 13.08.2010 freigesprochen, wegen des Sachverhalts zu 2. wurden sie wegen übler Nachrede Wegen des Sachverhalts zu 3. stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Verfolgungshindernisses in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. ein, nachdem der Verletzte seinen Strafantrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgenommen Wegen des Sachverhalts zu 3. stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Verfolgungshindernisses hatte. ein, nachdem der Verletzte seinen Strafantrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgenommen Gegen hatte. diese Urteil legten die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, soweit sie wegen des Sachverhalts zu 2. verurteilt worden waren und erstrebten insoweit einen Freispruch. Gegen diese Urteil legten die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, soweit sie wegen Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch zu 1. und erstrebte im des Sachverhalts zu 2. verurteilt worden waren und erstrebten insoweit einen Freispruch. Übrigen wegen des Sachverhalts zu 2. eine Verurteilung wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch zu 1. und erstrebte im Soweit hinsichtlich des Sachverhalts zu 3. das Verfahren eingestellt worden war, wurde das Urteil von der Übrigen wegen des Sachverhalts zu 2. eine Verurteilung wegen Verleumdung. Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Dieser Sachverhalt war somit nicht mehr Gegenstand des Soweit hinsichtlich des Sachverhalts zu 3. das Verfahren eingestellt worden war, wurde das Urteil von der Berufungsverfahrens. Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Dieser Sachverhalt war somit nicht mehr Gegenstand des Die Berufungen der Angeklagten hatten Erfolg, der Berufung der Staatsanwaltschaft blieb der Erfolg Berufungsverfahrens. versagt. Die Berufungen der Angeklagten hatten Erfolg, der Berufung der Staatsanwaltschaft blieb der Erfolg II. versagt. Aufgrund der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: II. 1. Artikel in der Zeitschrift "DER SPIEGEL" unter der Überschrift "Dreckige Wäsche": Aufgrund der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: a) 1. Artikel in der Zeitschrift "DER SPIEGEL" unter der Überschrift "Dreckige Wäsche": Am a) 21.01.2008 wurde in dem Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL" (Heft 4/2008) folgender Artikel veröffentlicht: Am 21.01.2008 wurde in dem Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL" (Heft 4/2008) folgender Artikel "veröffentlicht: In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung. Ehemalige Prostituierte wollen auf Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als " In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung. Freier wiedererkannt haben. Ehemalige Prostituierte wollen auf Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als Ingo war kein feiner Mann. Ganz sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte wenig Freier wiedererkannt haben. Ähnlichkeit mit Adonis, war nicht sonderlich freundlich und neigte zu Grobheiten. Interessiert war er Ingo war kein Mann. harten Ganz Sex sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte Bordell wenig eigentlich nur feiner an einem: mit blutjungen Frauen. Doch die Mädchen im Leipziger Ähnlichkeit mit sich Adonis, war nicht und neigte zu telefonisch Grobheiten. reservierte Interessiert war er "Jasmin" rissen um Ingo. Denn sonderlich der Freier, freundlich der seine Favoritin häufig und dann eigentlich nur an einem: harten Sex mit blutjungen Frauen. Doch die Mädchen im Leipziger Bordell im Anzug in der Merseburger Straße 115 erschien, hatte ganz andere Qualitäten. Er zahlte fürstlich. Immer "Jasmin" rissen sich um Ingo. Denn der Freier, der seine Favoritin häufig telefonisch reservierte und dann den doppelten Preis. im Anzug in der Merseburger Straße 115 erschien, hatte ganz andere Qualitäten. Er zahlte fürstlich. Immer Ingos kostspieligen Ausflüge ins Leipziger Nachtleben sind inzwischen gut 15 Jahre her. Doch sie den doppelten Preis. beschäftigen seit Montag vergangener Woche die Justiz. Und sie bringen erneut Schwung in jene Ingos kostspieligen Ausflüge mit ins ihren Leipziger Nachtleben sind inzwischen gut Polizei 15 Jahre Doch sie sächsische Korruptionsaffäre vermuteten Verbindungen von Justiz, und her. Politik in die beschäftigen seit Montag vergangener Woche die Justiz. Und sie bringen erneut Schwung in jene Halbwelt, die doch schon weitgehend abmoderiert schien. sächsische Korruptionsaffäre mit ihren vermuteten Verbindungen von Justiz, Polizei und Politik in die Denn Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer ranghoher Halbwelt, die doch schon weitgehend abmoderiert schien. Richter des Landgerichts Leipzig gewesen sei - jener Jurist, der in einem Verfahren gegen den Betreibers Denn Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer als ranghoher des Bordells das Urteil sprach. Zudem wollen die Frauen einen späteren Oberstaatsanwalt Freier Richter des Landgerichts sei - jener Jurist, residiert. der in einem Verfahren gegen den Richter Betreibers wiedererkannt haben, der Leipzig heute gewesen als Amtsgerichtspräsident Auch ein Vorsitzender am des Bordells das Urteil sprach. Zudem wollen Zeuginnen die Frauen einen späteren Oberstaatsanwalt als Freier Dresdner Oberlandesgerichts wurde von beiden identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" wiedererkannt haben, der heute als Amtsgerichtspräsident residiert. Auch ein Vorsitzender Richter am des Bordellbetreibers. Dresdner Oberlandesgerichts wurde von beiden Zeuginnen identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" Mit den mehrstündigen Aussagen der beiden Frauen vor zwei Dresdner Staatsanwälten könnte die bisherige des Bordellbetreibers. Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. Denn das Leipziger Etablissement soll eine Mit den mehrstündigen Aussagen der beiden Frauen vor zwei Dresdner Staatsanwälten könnte die bisherige Keinzelle für spätere Abhängigkeiten von Juristen und städtischen Bediensteten zu Rotlicht- und Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. Denn das Leipziger Etablissement soll eine Immobiliengrößen gewesen sein. Keinzelle für spätere Abhängigkeiten von Juristen und städtischen Bediensteten zu Rotlicht- und Bislang wurde die Affäre gern auf eine schlampige Gerüchtesammlung des sächsischen Immobiliengrößen gewesen sein. Verfassungsschutzes reduziert, in der sich letztlich nichts Belastbares finden lassen. "Die sogenannte Bislang wurde die Affäre Ministerpräsident gern auf eine Georg schlampige sächsischen Korruptionsaffäre", versichert Milbradt Gerüchtesammlung (CDU), "ist keine": des Es gebe lediglich Verfassungsschutzes reduziert, in der sich letztlich nichts Belastbares finden lassen. "Die sogenannte "frisierte Dossiers, im Wesentlichen von einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes, einer früheren DDRKorruptionsaffäre", versichert Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU), "ist keine": Es gebe lediglich Staatsanwältin, wohl getrieben von blinden Jagdeifer und blühender Phantasie". "frisierte Dossiers, im Wesentlichen von einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes, einer früheren DDRImmerhin hat die Staatsanwältin in Dresden elf Prüfvorgänge und 19 Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwältin, wohl getrieben von blinden Jagdeifer und blühender Phantasie". mindestens acht geheimgehaltene Beschuldigte eingeleitet. Und ein Untersuchungsausschuss versucht im Immerhin die ob Staatsanwältin in Dresden elf und Prüfvorgänge und 19 gegeben Ermittlungsverfahren gegen Landtag zu hat klären, es im Freistaats "kriminelle korrupte Netzwerke" habe. Die Vorwürfe mindestens acht geheimgehaltene Beschuldigte eingeleitet. Und ein Untersuchungsausschuss versucht im sind breit gefächert: Strafvereitelung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Vorteilsannahme, Landtag zu klären, ob es im Freistaats "kriminelle und Nötigung, korrupte Netzwerke" gegeben habe. Vorwürfe Bestechlichkeit, Rechtsbeugung, Aussageerpressung, sexueller Missbrauch von Die Kindern und sind breit gefächert: Strafvereitelung im der Amt, Ermittlungsführer Verletzung des der Dienstgeheimnisses, Vorteilsannahme, Bildung krimineller Vereinigungen. Doch Staatsanwaltschaft gab schon im Bestechlichkeit, Rechtsbeugung, Aussageerpressung, Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern und September weitgehend Entwarnung: "Je tiefer wir graben, desto mehr heiße Luft kommt heraus." Bildung krimineller Vereinigungen. Doch der Ermittlungsführer der Staatsanwaltschaft gab schon im Nun tauchen aber Zeugen auf. Die Aussagen der Frauen werden von den sie begleitenden Leipziger September weitgehend Entwarnung: "Je tiefer wir graben, desto mehr heiße Luft kommt heraus." Anwälten Constanze Dahmen und Steffen Soult als glaubwürdig eingestuft. Eine Beeinflussung durch Dritte Nun tauchen aber Zeugen auf. Die Aussagen der Frauen werden von den sie begleitenden Leipziger schließen sie aus. Anwälten Constanze Dahmen und Steffen Soult als glaubwürdig eingestuft. Eine Beeinflussung durch Dritte Auch die Vernehmer zeigten sich beeindruckt: Zu detailliert erinnerten sich die Zeuginnen unabhängig schließen sie aus. voneinander etwa an einen Streit um Ingo, als dieser in der Weihnachtszeit 1992 zu einem anderen Auch die Vernehmer sich beeindruckt: detailliert erinnerten sich die dem Zeuginnen unabhängig Mädchen wechselte. zeigten Tagelang habe man nicht Zu miteinander gesprochen. Bei beschuldigten Exvoneinander etwa der an einen Streit als dieser in in den der Leipziger Weihnachtszeit 1992 zu einem anderen Oberstaatsanwalt, Anfang 1993 um aus Ingo, RheinlandPfalz Justizdienst abgeordnet wurde, Mädchen wechselte. Tagelang habe man Gesicht", nicht miteinander gesprochen. Bei dem und beschuldigten Exbeschreiben die Frauen sein "markantes die "herausstechenden Augen" die "buschigen Oberstaatsanwalt, der Woche Anfang soll 1993 aus RheinlandPfalz in den Leipziger Justizdienst abgeordnet wurde, Augenbrauen". Diese eine weitere Ex-Prostituierte vor den Staatsanwälten aussagen. Sie will beschreiben die Frauen sein "markantes Gesicht", die "herausstechenden Augen" und die "buschigen Ingo bereits auf Bildern wiedererkannt haben: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht." Augenbrauen". Diese Woche soll eine weitere Ex-Prostituierte vor den Staatsanwälten aussagen. Sie will Die überraschenden Einlassungen passen zumindest zu diversen Merkwürdigkeiten, die sich rund um das Ingo bereits auf Bildern wiedererkannt haben: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht." Bordell ranken, in dem zwischen Juni 1992 und Januar 1993 acht Kinder und Jugendliche von 13 bis 19 Die überraschenden Einlassungen passen zumindest zu diversen Merkwürdigkeiten, die sich rund um das Jahren teilweise unter Zwang anschafften. So finden sich in den Vernehmungsprotokollen der Mädchen, die Bordell ranken, in der dem zwischen Juni und Januar 1993 acht Kinder Jugendliche von 13 bis des 19 unmittelbar nach Schließung vor 1992 15 Jahren gefertigt wurden, keine und Aussagen zu den Freiern Jahren teilweise unter Zwang anschafften. So finden sich in den Vernehmungsprotokollen der Mädchen, die "Jasmin" - obwohl zumindest Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren auch schon strafbar war. unmittelbar nach der Schließung vor 15 Jahren gefertigt wurden, keine Aussagen zu den Freiern des Erst im Jahr 2000 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen sexuellen Missbrauchs "Jasmin" - obwohl zumindest Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren auch schon strafbar war. von Kindern - da waren einige der Taten freilich längst verjährt. Nur der Verkehr mit unter 14-Jährigen hätte Erst Jahr 2000 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen in sexuellen Missbrauchs noch im verfolgt werden können. Den Mädchen wurden Lichtbildmappen vorgelegt, denen aber offenbar von Kindern - da waren einige der Taten freilich längst verjährt. Nur der Verkehr mit unter 14-Jährigen hätte keine Fotos der vorige Woche belasteten Juristen enthalten waren - der einstige Oberstaatsanwalt hatte zu noch verfolgt werden können. Den Mädchen wurden Lichtbildmappen vorgelegt, in denen aber offenbar diesem Zeitpunkt bereits Karriere in der Leipziger Justiz gemacht. Die Ermittlungen verliefen im Sande, und keine Fotos der vorige Woche belasteten Juristen enthalten waren - der einstige Oberstaatsanwalt hatte zu 2003 trat für alle Missbrauchsfälle im "Jasmin" die Verjährung ein - niemand kann heute mehr dafür diesem Zeitpunkt bereits Karriere in der Leipziger Justiz gemacht. Die Ermittlungen verliefen im Sande, und strafrechtlich belangt werden. Der von den Zeuginnen beschuldigte Jurist bestreitet die Bordellbesuche: 2003 trat für alle Missbrauchsfälle im "Jasmin" die Verjährung ein - niemand kann heute mehr dafür "Die Zeuginnen lügen". Er sei erst Anfang 1993 nach Leipzig gekommen und nie im "Jasmin" gewesen. strafrechtlich belangt werden. Der von den Zeuginnen beschuldigte Jurist bestreitet die Bordellbesuche: In neuem Licht erscheint aufgrund der jüngsten Aussagen auch der Prozess gegen den Bordellbetreiber, "Die Zeuginnen lügen". Er sei erst Anfang 1993 nach Leipzig gekommen und nie im "Jasmin" gewesen. der im Januar 1994 unter Vorsitz des jetzt belasteten Richters aufgenommen wurde. Im Zeugenstand waren In neuem Licht erscheint aufgrund der jüngsten Aussagen auch der Prozess gegen den Bordellbetreiber, damals auch jene Mädchen, die ihn heute belasten. Einer erklärt, sie habe Ingo schon seinerzeit im Gericht der im Januar 1994 unter Vorsitz des jetzt belasteten Richters aufgenommen wurde. Im Zeugenstand waren erkannt: "Doch wer hätte mir das geglaubt?" Zwar habe sie sich später ihrem Therapeuten anvertraut, damals auch jene Mädchen, die ihn heute belasten. Einer erklärt, sie habe Ingo schon seinerzeit im Gericht ansonsten aber geschwiegen. Die andere ehemalige Prostituierte will aus Scham bei der Verhandlung nicht erkannt: "Doch wer hätte mir das Sie geglaubt?" Zwar habe sie sich später ob ihrem Therapeuten anvertraut, zum Richtertisch gesehen haben. wisse heute nicht einmal zu sagen, ein Mann oder eine Frau die ansonsten aber geschwiegen. Die andere ehemalige Prostituierte will aus Scham bei der Verhandlung nicht Verhandlung geführt habe. zum Richtertisch gesehen haben. Sie wisse heute nicht einmal zu sagen, ob ein Mann oder eine Frau die Der Angeklagte wurde zu vier Jahren Haft verurteilt, schon nach 34 Monaten war er wieder auf freiem Fuß. Verhandlung geführt habe. Ein mildes Urteil, bemängelt bis heute mancher Jurist. Der Zuhälter gab bei einer erneuten Vernehmung im Der Angeklagte wurde zu vier Jahren Haft verurteilt, schon nach 34 Monaten war er wieder auf freiem Fuß. Mai 2000 zu Protokoll, er habe damals seine Anwältin so verstanden, dass er mit zehn Jahren Haft Ein mildes Urteil, bemängelt bis heute mancher Jurist. Der Zuhälter gab bei einer erneuten Vernehmung im rechnen müsse, wenn er sich zur Kundschaft der Mädchen äußere. Aber nur mit vier, wenn er keine Mai 2000 zu Protokoll, er habe damals seine Anwältin so verstanden, dass er mit zehn Jahren Haft "dreckige Wäsche" wasche. Daran habe er sich gehalten. rechnen müsse, wenn er sich zur Kundschaft der Mädchen äußere. Aber nur mit vier, wenn er keine Die Anwältin sagte, sie erinnere sich zwar an einen Deal mit dem Gericht, aber nicht an jene Einzelheit. "dreckige Wäsche" wasche. Daran habe er sich gehalten. Sicher sei es in dem ganzen Prozess nicht um Freier gegangen, auch von zehn Jahren Haft sei keine Rede Die Anwältin sie erinnere zwar an einen Deal mit dem Gericht, nicht an "Dreckwäsche"jene Einzelheit. gewesen. Die sagte, ebenfalls befragte sich Staatsanwältin im Verfahren will von dem aber angeblichen Sicher sei es in dem ganzen Prozess nicht um Freier gegangen, auch von zehn Jahren Haft sei keine Rede Geschäft nichts mitbekommen haben. gewesen. Die ebenfalls befragte Staatsanwältin im Verfahren will von dem angeblichen "Dreckwäsche"Dennoch müssen die Dresdner Staatsanwälte jetzt dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Ex-Richter Geschäft nichts mitbekommen haben. erneut nachgehen. Der Jurist, der heute in Bayern lebt, sieht sich als Opfer einer Intrige. Er versichert, er Dennoch müssen die Dresdner Staatsanwälte jetzt dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Ex-Richter sei weder Ingo, noch habe er das "Jasmin" je betreten. Die angebliche Rechtsbeugung bestreitet er. erneut nachgehen. Der Jurist, der heute in Bayern lebt, sieht sich als Opfer einer Intrige. Er versichert, er Eines legen die Aussagen der einstigen Prostituierten zumindest nahe: Es scheint für die umfangreiche sei weder Ingo, noch habe er das "Jasmin" je betreten. Die angebliche Rechtsbeugung bestreitet er. Hinweissammlung des Verfassungsschutzes offenbar mehr Quellen zu gegeben zu haben als zunächst Eines legen die Aussagen der einstigen Prostituierten zumindest nahe: Es scheint für die umfangreiche angenommen. Bisher wurde gemutmaßt, die zuständige Referatsleiterin beim Verfassungsschutz - die einst Hinweissammlung des Verfassungsschutzes offenbar mehr Quellen zu gegeben zu Spur haben als und zunächst selbst als junge Staatsanwältin diversen Missbrauchsfällen in Dresden auf der war dabei angenommen. Bisher wurde gemutmaßt, die zuständige Referatsleiterin beim Verfassungsschutz - die einst ausgebremst wurde - habe mit Hilfe eines Leipziger Polizisten vor allem alte Gerüchte aufgebauscht. In selbst als junge Staatsanwältin diversen Missbrauchsfällen in der Dresden auf der habe Spur zu war und späten dabei ihrer Vernehmung erklärte die Verfassungsschützerin inzwischen, Kripobeamte einem ausgebremst wurde - habe mit Hilfe eines Leipziger Polizisten vor allem alte Gerüchte aufgebauscht. In Zeitpunkt der Ermittlungen lediglich Vorgänge bestätigt, die dem Amt bereits aus anderen Quellen bekannt ihrer Vernehmung die Verfassungsschützerin der Kripobeamte habe zu einem späten waren. Und in der erklärte Tat tauchen im "Sachsen-Sumpf" inzwischen, so schöne Decknamen wie "Jaguar", Asterix" oder Zeitpunkt der Ermittlungen lediglich Vorgänge bestätigt, die dem Amt bereits aus anderen Quellen bekannt "Topas" auf, die amtsintern durchaus realen Zuträgern zugeordnet werden können. Nur den Staatsanwälten waren. Und in der Tat tauchen im "Sachsen-Sumpf" so schöne Decknamen wie "Jaguar", Asterix" oder stehen sie leider nicht zur Verfügung Quellenschutz. "Topas" auf, die amtsintern durchaus realen Zuträgern zugeordnet werden können. Nur den Staatsanwälten Die von Ministerpräsident Milbradt als Ex-DDR-Staatsanwältin mit blühender Phantasie abkanzelte stehen sie leider nicht zur Verfügung Quellenschutz. Regierungsdirektorin befindet sich seit Monaten im Krankenstand und wird disziplinarrechtlich belangt. Die von Ministerpräsident Milbradt als Ex-DDR-Staatsanwältin mit blühender Phantasie abkanzelte Immerhin besitzt sie in ihren privaten Unterlagen ein Schriftstück vom September 2006, das ihr Dienstherr Regierungsdirektorin befindet sich seit Monaten im Krankenstand und wird disziplinarrechtlich belangt. nach Ende der umfangreichen Sumpf-Ermittlungen verfasste. Immerhin besitzt sie in ihren privaten Unterlagen ein Schriftstück vom September 2006, das ihr Dienstherr Darin dankt er für ihre "über das normale dienstgeschäft weit hinausgehende" Arbeit, die "ohne Rücksicht nach Ende der umfangreichen Sumpf-Ermittlungen verfasste. auf private und persönliche Belange in ausgezeichneter Qualität" erledigt worden sei. Der begeisterte Darin dankt er für ihre "über das normale dienstgeschäft weit hinausgehende" Arbeit, die "ohne Rücksicht Oberschlapphut wies ihr eine Leistungsprämie von 2383, 25 Euro an. auf private und persönliche Belange in ausgezeichneter Qualität" erledigt worden sei. Der begeisterte Thomas D..., Arndt G..., Steffen W..." Oberschlapphut wies ihr eine Leistungsprämie von 2383, 25 Euro an. Der Nebenkläger N... stellte am 3.4.2008 wegen des Artikels Strafantrag gegen die beiden Angeklagten und Thomas D..., Arndt G..., Steffen W..." den Redakteur W... . Der am 6.11.2010 verstorbene Nebenkläger Sch... hatte am 26.3.2008 wegen des Der Nebenkläger N... stellte am 3.4.2008 wegen des Artikels Strafantrag gegen die beiden Angeklagten und Artikels Strafantrag gegen die Angeklagten und den Redakteur W... gestellt. Das Verfahren gegen den den Redakteur W... . Der am 6.11.2010 verstorbene Nebenkläger Sch... hatte am 26.3.2008 wegen des Redakteur W... wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Artikels Strafantrag gegen die Angeklagten und den Redakteur W... gestellt. Das Verfahren gegen den b) Redakteur W... wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die b) Angeklagten waren an der Entstehung dieses von dem Spiegelredakteur Steffen W... verfassten Artikels wie folgt beteiligt: Die Angeklagten waren an der Entstehung dieses von dem Spiegelredakteur Steffen W... verfassten aa) Zur Vorgeschichte des Artikels: Artikels wie folgt beteiligt: Im Zeitraum von September 1992 bis 31.01.1993 hatte der Zuhälter Michael W... zusammen mit einem aa) Zur Vorgeschichte des Artikels: Mittäter in Leipzig das Bordell "Jasmin" betrieben, in dem bis zu 7 jugendliche und heranwachsende Frauen Im September 1992 bis hatte der Zuhälter W... zusammen mit einem und Zeitraum ein noch von 13-jähriges Mädchen als 31.01.1993 Prostituierte gehalten wurden. Michael Der BordeIIbetreiber W... war am Mittäter in Leipzig das Bordell "Jasmin" betrieben, in dem bis zu 7 jugendliche und heranwachsende Frauen 28.01.1994 durch eine Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig unter dem Vorsitz des Nebenklägers und damaligen ein noch 13-jähriges Mädchen als Prostituierte gehalten Der schweren BordeIIbetreiber W... war am Vizepräsident des Landgerichts Leipzig, Jürgen wurden. N...,wegen Menschenhandels in 28.01.1994 durch eine Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig unter dem Vorsitz des Nebenklägers Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und damaligen Vizepräsident des Landgerichts Leipzig, Jürgen N...,wegen schweren waren Menschenhandels in verurteilt worden. Ermittlungen insbesondere auch zu Freiern des Bordells "Jasmin" seinerzeit nicht Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren geführt geworden. Erst im Jahre 2000 war es zu Ermittlungen der Kriminalpolizei in Leipzig zu möglichen verurteilt worden. Ermittlungen insbesondere auch zu Freiern des Bordells waren seinerzeit nicht Freiern des Bordells gekommen. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde von "Jasmin" dem Bordellbetreiber W... der geführt geworden. im seinerzeit Jahre 2000 war es zu Ermittlungen der Kriminalpolizei Leipzig zu möglichen Verdacht geäußert, Erst er sei nur deswegen mit einer aus seiner Sicht sehr in günstigen Strafe belegt Freiern Zuge dieser Ermittlungen wurde von dem Bordellbetreiber der worden, des weil Bordells er sich gekommen. im Rahmen Im einer Absprache mit dem Gericht verpflichtet habe, keine W... weiteren Verdacht geäußert, er sei seinerzeit nur zu deswegen mit einer aus seiner Sicht sehr günstigen Strafe belegt Angaben zu den Freiern des Bordells machen. Das daraufhin gegen den Nebenkläger Jürgen N... worden, weil er sich im Rahmen einer Absprache mit dem Gericht verpflichtet habe, keine weiteren geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt Angaben zu den Freiern des Bordells zu Leipzig machen. Das daraufhin gemäß gegen § den N... war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.09.2000 eingestellt 170Nebenkläger Abs. 2 StPO Jürgen geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt worden, nachdem der Vorwurf nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine hinreichende Bestätigung war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 25.09.2000 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt gefunden hatte. worden, nachdem der Vorwurf nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine hinreichende Bestätigung Bis zum Mai 2006 hatte sich in der Folgezeit das für die Beobachtung organisierter Kriminalität zuständige gefunden hatte. Referat des Landeamtes für Verfassungsschutzes des Freistaates Sachsen (LfV) unter anderem mit Bis zum Mai 2006 hatte sich in der Folgezeit das für die Beobachtung organisierter Kriminalität zuständige Gerüchten und Verdächtigungen beschäftigt, die mögliche Verstrickungen hochrangiger Mitarbeiter der Referat des Landeamtes für Verfassungsschutzes des Freistaates Sachsen (LfV) unter anderem mit Stadtverwaltung Leipzig und der Justiz in Leipzig in das Rotlichtmilieu betrafen. Unter dem Datum vom 22. Gerüchten Verdächtigungen beschäftigt, die mögliche Verstrickungen hochrangiger Mitarbeiter der Mai 2007 und hatte das LfV ein an den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen adressiertes Stadtverwaltung Leipzig und der Justiz in Leipzig in das Rotlichtmilieu betrafen. Unter dem Datum vom 22. "Behördenzeugnis zur Ermittlung von personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden gemäß § 12 Mai 2007 hatte das LfV ein an den Generalstaatsanwalt des Fallkomplex Freistaates "Abseits Sachsen III" adressiertes Abs. 1 und 2 SächsVSG" gesandt, das zu dem sogenannten folgende "Behördenzeugnis zur Ermittlung von personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden gemäß § 12 Ausführungen enthielt: Abs. 1 und 2 SächsVSG" gesandt, das zu dem sogenannten Fallkomplex "Abseits III" folgende "I. Einleitung Ausführungen enthielt: Nachfolgend "I. Einleitung werden offen verwertbare Kenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen (LfV Sachsen) mit Stand vom 26. Mai 2006 dargestellt. Diese Erkenntnisse begründen einen strafrechtlichen Nachfolgend werden offen § verwertbare für Verfassungsschutz Sachsen Anfangsverdacht gemäß Es handelt des sich Landesamtes um tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von (LfV § 2 152 StPO. Kenntnisse Sachsen) mit Stand vom 26. Mai 2006 dargestellt. Diese Erkenntnisse begründen einen strafrechtlichen Abs. 1 Satz 26 G, die für das LfV die gesetzlich zugewiesene Pflicht zur Beobachtung auslösten. Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO. Es handelt sich um tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Die Erkenntnisse zu den unter Punkt 1.1 bis 1.6 dargestellten kriminellen Personennetzwerken sind durch Abs. 1 Satz 26 G, die für das LfV die gesetzlich zugewiesene Pflicht zur Beobachtung auslösten. das LfV Sachsen im Zeitraum vom 27. April 2005 bis 24. Mai 2006 erhoben worden. Die Feststellungen Die Erkenntnisse den unter Punkt 1.1 bis zwischen 1.6 dargestellten kriminellen Personennetzwerken sind durch unter Punkt 2. 1 zu wurden dem LfV Sachsen April und Mai 2004 bekannt. Ausgangspunkt aller das LfV Sachsen im vom dienstlichen 27. April 2005 bis 24. Mai 2006 erhoben worden. Die Feststellungen Erkenntnisquellen und Zeitraum nachrichten Ermittlungen der in folgenden beschriebenen Handlungen unter Punkt 2. 1 wurden dem LfV Sachsen zwischen April und Mai 2004 bekannt. Ausgangspunkt aller sind jeweils und ausschließlich Aussagen von Hinweisgebern. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden durch Erkenntnisquellen nachrichten eingeschätzt dienstlichen Ermittlungen in folgenden beschriebenen Handlungen das LfV Sachsen und als glaubwürdig und mit B 2 der bewertet (nach dem sogenannten 4 mal 4 sind jeweils und ausschließlich Aussagen von Hinweisgebern. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden durch Bewertungssystem der Polizei). das LfV Sachsen als glaubwürdig eingeschätzt und mit B 2 bewertet (nach dem sogenannten 4 mal 4 Zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Erkenntnisse, der Sammlung von weiterführenden Bewertungssystem der Polizei). Erkenntnissen sowie Hintergrundinformationen erfolgten durch das LfV Sachsen Zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Erkenntnisse, der Sammlung von weiterführenden - die Durchführung von operativen Maßnahmen, Erkenntnissen sowie Hintergrundinformationen erfolgten durch das LfV Sachsen - Recherchen in kommerziellen Datenbanken und Auskunftsystemen von Ermittlungs- und - die Durchführung von operativen Maßnahmen, Strafverfolgungsbehörden. - Recherchen in kommerziellen Datenbanken und Auskunftsystemen von Ermittlungs- und Der Bearbeitungszeitraum für den Fallkomplex "Abseits III" betrug 13 Monate. Diese Zeit war für eine Strafverfolgungsbehörden. langfristige und umfassende Strukturaufklärung nicht ausreichend. Die Änderung des sächsischen Der Bearbeitungszeitraum für den Fallkomplex "Abseits III" betrug 13 Monate. Diese Zeit war für eine Verfassungsschutzgesetzes vom 28. Mai 2006 führte zum Wegfall der OK-Zuständigkeit und zur Auflösung langfristige und umfassende Strukturaufklärung nicht ausreichend. Die Änderung des sächsischen des OK-Referates im LfV Sachsen. Dadurch konnten sämtliche vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für Verfassungsschutzgesetzes vom 28. Mai 2006 führte zum Wegfall der OK-Zuständigkeit und zur Auflösung Aktivitäten ok-relevanter und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdender des OK-Referates im LfV Sachsen. Dadurch konnten sämtliche vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für Kriminalitätsbestrebungen nicht weiter verifiziert, konkretisiert oder auf andere Weise weiter verfolgt Aktivitäten ok-relevanter und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdender werden. Kriminalitätsbestrebungen nicht weiter verifiziert, konkretisiert oder auf andere Weise weiter verfolgt II. Der Fallkomplex werden. Gegenstand des Fallkomplexes war die Aufklärung von Strukturen organisierter Kriminalität deutscher II. Der Fallkomplex Staatsangehöriger im Freistaat Sachsen, insbesondere in Leipzig. Der Fallkomplex "III" besteht aus einer Gegenstand des Fallkomplexes war die Aufklärung von Strukturen organisierter Kriminalität deutscher Vielzahl von Einzelsachverhalten, welche durch die persönlichen Verpflichtungen der handelnden Personen Staatsangehöriger im Freistaat Sachsen, insbesondere in Leipzig. Der Fallkomplex "III" besteht aus einer verknüpft sind. Vielzahl von Einzelsachverhalten, welche durch die persönlichen Verpflichtungen der handelnden Personen Dem LfV Sachsen lagen tatsächliche Anhaltspunkte für gezielte Einflussnahmen auf öffentliche Verwaltung verknüpft sind. und Justiz durch organisierte Kriminalität vor die sich zugleich gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt Dem LfV Sachsen lagen tatsächliche Anhaltspunkte für gezielte Einflussnahmen auf öffentliche Verwaltung und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht - als zentrale Elemente der freiheitlichen demokratischen und Justiz durch organisierte Kriminalität vor die sich zugleich gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt Grundordnung - richteten. und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht - als zentrale Elemente der freiheitlichen demokratischen Durch die Häufung und Vielschichtigkeit sowie Schwere der relevanten Sachverhalte innerhalb der Grundordnung - richteten. Exekutive und Justiz, insbesondere auch anhand der einflussreichen Positionen, welche die betroffenen Durch die Häufung und Vielschichtigkeit der relevanten Sachverhalte der Amtsträger in Sachsen einnehmen, zeigt sowie sich Schwere eine erhebliche Beeinträchtigung der innerhalb freiheitlichen Exekutive und Justiz, insbesondere auch anhand der einflussreichen Positionen, welche die betroffenen demokratischen Grundordnung. Amtsträger in Sachsen einnehmen, zeigt sich eine erhebliche Beeinträchtigung der freiheitlichen Im Ergebnis dessen handelt es sich um zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für Tätigkeiten der demokratischen Grundordnung. organisierten Kriminalität gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 alte Fassung i. V.m. § 3 Abs. 3, 6 alte Fassung, Im dessen tatsächliche handelt es Anhaltspunkte sich um zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für Tätigkeiten bei Ergebnis denen sogleich für eine mögliche Bedrohung zentraler Elemente der organisierten Kriminalität gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 alte Fassung i. V.m. § 3 Abs. 3, 6 alte Fassung, freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 3 Abs. 2, 6 SächsVSG gegeben waren. bei denen sogleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung zentraler Elemente der Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und die Zulässigkeit einer entsprechenden Übermittlung wurden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 3 Abs. 2, 6 SächsVSG gegeben waren. durch die parlamentarische Kontrollkommission (PKK) des Sächsischen Landtages am 15. Mai 2007 Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und die Zulässigkeit einer entsprechenden Übermittlung wurden festgestellt. durch die parlamentarische Kontrollkommission (PKK) des Sächsischen Landtages am 15. Mai 2007 III. Erkenntnis über Ermittlungen festgestellt. Die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte liegen Informationen zugrunde, welche durch das LfV Sachsen III. Erkenntnis über Ermittlungen als glaubwürdig bewertet werden." Die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte liegen Informationen zugrunde, welche durch das LfV Sachsen Zu den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten enthielt das Behördenzeugnis des LfV sodann als glaubwürdig bewertet werden." folgende weitere Ausführungen: Zu den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten enthielt das Behördenzeugnis des LfV sodann "Sachverhalte folgende weitere Ausführungen: 1.4.1 "Sachverhalte R... 1.4.1und sein Freund Jürgen N... (ehemaliger Vizepräsident des Landgerichtes Leipzig) unterhalten seit mindestens 1993 intensive Verbindungen und enge persönliche Kontakte zu Dr. Martin Kl... . Kl... soll R... und sein Freund N... (ehemaliger des nicht Landgerichtes Leipzig) Zeiten unterhalten seit mindestens seit 1993 Jürgen bis Mai 2006 wiederholt Vizepräsident zu gegenwärtig konkretisierbaren weibliche mindestens 1993 intensive Verbindungen und enge Er persönliche Kontakte zu Dr. . Kl... soll Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht haben. soll sich unter anderem in Martin Leipzig Kl... regelmäßig mit mindestens seit 1993 bis Mai 2006 wiederholt zu gegenwärtig nicht konkretisierbaren Zeiten weibliche "Kindern vergnügen". Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht haben. Er soll sich unter anderem in Leipzig regelmäßig mit Dem LfV liegen hier dazu keine weiteren Erkenntnisse vor. "Kindern vergnügen". Auch R... und N... sollen gelegentlich sexuell auf Kinder zurück greifen. Dem LfV liegen hier dazu keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern seien auch jährliche (unbestätigt) Auch R... und N... sollen gelegentlich sexuell auf Kinder zurück greifen. Flugreisen von R..., N... und auch Kl... nach Thailand zu sehen. Im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern seien auch jährliche (unbestätigt) 1.4.2 Flugreisen von R..., N... und auch Kl... nach Thailand zu sehen. R..., 1.4.2 N... und Kl... sollen bereits seit ca. 1992 Kontakte zu Michael W... unterhalten haben. W... führte unter anderem in den 90-ziger Jahren das Kinderbordell "Jasmin" in Leipzig. Mehrere Kinder (Mädchen) R..., N... und 1993 Kl... gegenüber sollen bereits seit R..., ca. N... 1992 Kontakte zu Michael W... haben. unterhalten haben. W... führte sollen schon Dritten und Kl... als Freier benannt Einiger dieser Mädchen unter anderem in den 90-ziger Jahren das Kinderbordell "Jasmin" in Leipzig. auch Mehrere Kinder (Mädchen) seien später - zwischen 1999 und 2000 - in einem anderen Zusammenhang durch Angehörige der sollen schon 1993 gegenüber Dritten R..., N... und Kl... als Freier benannt haben. Einiger dieser Mädchen Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen worden und sollen seien später - zwischen 1999 von und N... 2000 - in einem anderen Zusammenhang auch durch Angehörige der zumindest eine Identifizierung und Kl... vorgenommen haben. Ob deswegen überhaupt und wenn Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen worden und sollen ja, unter welchem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen bzw. welcher polizeilicher Tagebuchnummer zumindest eine Identifizierung von N... und Kl... vorgenommen haben. Ob deswegen überhaupt und wenn Ermittlungen geführt wurden, ist dem LfV Sachsen nicht bekannt." ja, unter welchem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen bzw. welcher polizeilicher Tagebuchnummer Dieser Inhalt des Behördenzeugnisses des LfV war kurz darauf öffentlich bekannt geworden und war Ermittlungen geführt wurden, ist dem LfV Sachsen nicht bekannt." Gegenstand zahlreicher Medienberichte im Sommer 2007 gewesen, nachdem es auch zur Einsetzung Dieser Inhalt des Behördenzeugnisses des LfV war kurz Landtags, darauf öffentlich und war eines Untersuchungsausschusses des Sächsischen unter bekannt anderem geworden zu angeblichen Gegenstand zahlreicher Medienberichte im Sommer 2007 gewesen, nachdem es auch zur Einsetzung Verstrickungen von Amtsträgern aus Leipzig in das Rotlichtmilieu, gekommen war. eines Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtags, unter anderem zu angeblichen Über die angeblichen Erkenntnisse des LfV zum Fallkomplex "Abseits III" war in der Presse bereits Verstrickungen von Amtsträgern aus Leipzig in das Rotlichtmilieu, gekommen war. berichtet worden. So erschien unter anderem am 07. Juli 2007 in der Zeitung "DER TAGESSPIEGEL" unter Über die angeblichen Erkenntnisse LfV zum Fallkomplex "Abseits III" war in der Presse bereits der Überschrift "Korruptionsaffäre in des Sachsen. Die dunkle Seite der Macht" ein umfangreicher Artikel, in berichtet worden. So erschien unter anderem am 07. Juli 2007 in der Zeitung "DER TAGESSPIEGEL" unter dem dargestellt wurde, die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten auf der Überschrift "Korruptionsaffäre Sachsen. Die dunkle Seite der Macht" ein Artikel, in Aktenmaterial im Umfang von in 15.600 Seiten in 100 Aktenordnern, die umfangreicher über mehrere Jahre dem dargestellt wurde, die seien. Erkenntnisse für früheren Verfassungsschutz beruhten auf zusammengetragen worden Dort war des auch Landesamtes bereits zu den Strafverfahren gegen den Aktenmaterial im Umfang von 15.600 Seiten in 100 Aktenordnern, die über mehrere Jahre Betreiber des Bordells "Jasmin" Michael W... unter voller Namensnennung des Nebenklägers Jürgen N... zusammengetragen worden seien. Dort war auch zu dem den Strafverfahren früheren Strafverfahren gegen W... den ausgeführt worden, es habe seinerzeit offenbar einen bereits "Deal" in gegeben. Michael Betreiber des diese Bordells "Jasmin" Michael W... so unter voller Namensnennung des Freiern Nebenklägers Jürgen N... habe erklärt, Strafe sei nur deswegen gering ausgefallen, da er zu des Bordells keine ausgeführt gemacht worden, es habe seinerzeit offenbar einen "Deal" in dem Strafverfahren gegeben. Michael Aussagen habe bzw. keine "dreckige Wäsche" gewaschen worden sei. Dies sei im Vorfeld W... der habe erklärt, diese Strafe sei nur deswegen so gering ausgefallen, da er zu in Freiern des Bordells keine Gerichtsverhandlung vereinbart gewesen. In diesem Zusammenhang wurde dem Artikel ein weiteres Aussagen gemacht habe bzw. keine "dreckige Wäsche" gewaschen worden sei. Dies sei im Vorfeld der Dossier des Landesamtes des Verfassungsschutz zitiert: "N... habe darauf hingewirkt, dass gegen W... ein Gerichtsverhandlung vereinbart gewesen. In diesem Zusammenhang wurde in dem Artikel ein weiteres deutlich geringeres Strafmaß verhängt wurde, als ursprünglich vorgesehen - anstatt der drohenden zehn bis Dossier des Landesamtes des Verfassungsschutz zitiert: "N... habe darauf hingewirkt, dass gegen W... ein zwölf Jahre Freiheitsstrafe sei W... nur zu vier Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Auf diese Weise habe deutlich geringeres Strafmaß verhängt wurde, als ursprünglich vorgesehen - anstatt der drohenden zehn bis N... den W... ruhig stellen und verhindern wollen, dass W... andere hochrangige Personen im zwölf Jahre Freiheitsstrafe sei W... nur zu vier Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Auf diese Weise habe Zusammenhang mit dem ehemaligen Kinderbordell von W... belastet". N... den W... ruhig stellen und verhindern wollen, dass W... andere hochrangige Personen im Auch der vormalige Nebenkläger Sch... wurde in jenem Artikel namentlich benannt und zum "Freundeskreis Zusammenhang mit dem ehemaligen Kinderbordell von W... belastet". von N..." und des damaligen Oberstaatsanwalts R... gerechnet. Auch der vormalige Nebenkläger Sch... wurde in jenem Artikel namentlich benannt und zum "Freundeskreis bb) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden vor Erscheinen des Artikels: von N..." und des damaligen Oberstaatsanwalts R... gerechnet. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte aufgrund des Behördenzeugnisses Ermittlungen gegen Richter und bb) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden vor Erscheinen des Artikels: Staatsanwälte unter anderem auch zu dem Fallkomplex "Abseits III" aufgenommen. Gegenstand der Die Staatsanwaltschaft aufgrund des Behördenzeugnisses Ermittlungen gegen Richter und Ermittlungen waren die Dresden mögliche hatte Verletzung von Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, sexueller Staatsanwälte unter anderem auch zu dem Fallkomplex "Abseits III" aufgenommen. Gegenstand der Missbrauch von Kindern, Besitz kinderpornografischer Schriften, Bestechung und Bestechlichkeit. Unter Ermittlungen waren die mögliche Verletzung von Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, sexueller anderem war auch der Nebenkläger Jürgen N... Beschuldigter eines dieser Ermittlungsverfahren. Missbrauch von Kindern, Besitz kinderpornografischer Schriften, Bestechung und Bestechlichkeit. Unter Mandy K... und Beatrix E... waren am 14.1.2008 durch LOStA Schw... und StA Ko... vernommen worden. anderem war auch der Nebenkläger Jürgen N... Beschuldigter eines dieser Ermittlungsverfahren. Dabei hatte insbesondere Mandy K... bei Vorlage von Bildern der beiden Nebenkläger angegeben, N... sei Mandy K... Kunde und Beatrix E... waren am 14.1.2008 LOStA Schw... und StA Ko... vernommen worden. als "Ingo" im "Jasmin" gewesen. Er sei durch ein angenehmer, stets korrekt gekleideter älterer Mann Dabei hatte insbesondere Mandy K... zunächst bei Vorlage Bildern der beiden angegeben, N... sei gewesen, der aber von der "Yvonne" zu von "Trixi" gewechselt sei, Nebenkläger da "Yvonne" das nicht gekonnt als "Ingo" im "Jasmin" Er sei ein angenehmer, korrekt gekleideter älterer Mann habe, was Kunde er gewollt habe und gewesen. die "Trixi" sei diejenige gewesen, stets die auch "S/M und so was" machte. gewesen, der aber von der "Yvonne" zunächst zu "Trixi" gewechselt sei, da "Yvonne" das nicht gekonnt Später sei er dann Mandy K...s "Stammkunde" gewesen, worüber es noch Streit mit "Trixi" gegeben haben, habe, was er gewollt habe und die "Trixi" sei diejenige gewesen, die auch "S/M und so was" machte. weil er ihr bester Kunde gewesen sei, der immer gut gezahlt habe. K... hatte ferner angegeben, dass sie bei Später sei er dann Mandy K...s "Stammkunde" gewesen, worüber es noch Streit mit "Trixi" gegeben haben, der Verhandlung gegen W... den "Ingo" als Richter wieder erkannt habe. Dies alles habe sie auch den weil er ihr bester Kunde gewesen sei, der immer gut gezahlt habe. K... hatte ferner angegeben, dass sie bei Angeklagten bei mehreren Gesprächen vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erzählt. Dabei seien der auch Verhandlung gegen worden, W... den "Ingo" als Richter wieder erkannt habe. Dies alles sie auch den ihr Bilder gezeigt auf denen sie u.a. N... wiedererkannt habe. Auch bei habe Vernehmungen im Angeklagten bei mehreren Gesprächen vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erzählt. Dabei seien Jahre 2000 durch Leipziger Polizeibeamte seien ihr bereits Bilder u.a. von N... gezeigt worden und sie habe ihr auch Bilder gezeigt worden, auf denen sie u.a. N... wiedererkannt habe. Auch bei Vernehmungen im ihn schon damals wiedererkannt. Bei dieser Darstellung war die Zeugin auch geblieben, nachdem ihr durch Jahre 2000 durch Leipziger Polizeibeamte seien ihr bereits Bilder u.a. von N... gezeigt worden und sie habe die vernehmenden Staatsanwälte aus einem früheren Vernehmungsprotokoll vorgehalten worden war, dass ihn schon damals wiedererkannt. Bei dieser Darstellung war die Zeugin auch geblieben, nachdem ihr durch sie dort bei einer Lichtbildvorlage einen anderen Mann (Kl...) als "Ingo" identifiziert und so wie später in der die vernehmenden Staatsanwälte aus einem früheren Vernehmungsprotokoll vorgehalten worden war, dass Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben hatte. sie dort bei einer Lichtbildvorlage einen anderen Mann (Kl...) als "Ingo" identifiziert und so wie später in der Auch die Zeugin E... hatte den Freier "Ingo" als sehr gut gekleideten und sehr korrekten Mann zwischen 56 Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben hatte. und 62 Jahren beschreiben. Er sei zunächst ihr Stammkunde gewesen und später zu Mandy Auch die Zeugin E... hatte den Freier "Ingo" als sehr gut gekleideten und sehr korrekten Mann zwischen 56 übergewechselt. Er habe "etwas gröberen Sex" gemocht, aber "nicht auf SM-Basis, sondern auf Kontakt", und 62 Jahren beschreiben. Er sei zunächst ihr Stammkunde gewesen und später zu Mandy und habe immer 500 DM im voraus bezahlt. Bei Vorlage einer Lichtbildmappe aus dem Jahre 2000 hatte die übergewechselt. Er habe mit "etwas Sex" gemocht, aber "nicht auf sondern auf als Kontakt", Zeugin zu der Person der gröberen Nr. 10 (Manfred Schn...) angeben, sie SM-Basis, würde diesen Mann "Ingo" und habe immer 500 DM im voraus bezahlt. Bei Vorlage einer Lichtbildmappe aus dem Jahre 2000 hatte die bezeichnen, "wenn er eine Brille tragen würde". Später hatte die Zeugin nach Vorlage eines vergrößerten Zeugin zu der Person mit der Nr. 10 (Manfred Schn...) angeben, sie würde diesen Mann als "Ingo" Bildes aus einer Lichtbildmappe vom 21.8.2007 die Nr. 3 (N...) als "Ingo" identifiziert. bezeichnen, "wenn er eine Brille tragen würde". Später hatte die Zeugin nach Vorlage eines vergrößerten Die Zeugin hatte weiter angegeben, sie habe "Ingo" in dem Prozess gegen W... nicht wiedergesehen. Bildes aus einer Lichtbildmappe vom 21.8.2007 die Nr. 3 (N...) als "Ingo" identifiziert. Außer W... habe sie sich keine weitere Person gemerkt, beobachtet oder erkannt. Sie habe sich diese Die Zeugin hatte weiter angegeben, sie habe "Ingo" in dem Prozess gegen W... nicht wiedergesehen. Personen nicht wirklich angeschaut. Außer W... habe sie sich keine weitere Person gemerkt, beobachtet oder erkannt. Sie habe sich diese Bei Vorlage eines Zeitungsbildes des Nebenklägers Sch... hatte die Zeugin angegeben, dieser Mann habe Personen nicht wirklich angeschaut. Kontakt mit W... gehabt. In der Stammkneipe von W... habe er öfters mit W... gesprochen, sie habe aber Bei Vorlage eines Zeitungsbildes des Nebenklägers Sch... hatte die Zeugin angegeben, dieser Mann habe nicht mitbekommen, worüber. Kontakt mit W... gehabt. In der Stammkneipe von W... habe er öfters mit W... gesprochen, sie habe aber Bei den Vernehmungen im Jahre 2000 seien ihr keine Bilder der Nebenkläger vorgelegt worden und auch nicht mitbekommen, worüber. kein Bild von "Ingo". Bei den Vernehmungen im Jahre 2000 seien ihr keine Bilder der Nebenkläger vorgelegt worden und auch cc) Eigene Recherchen der Angeklagten und Recherchegrundlagen des Artikels: kein Bild von "Ingo". Die Angeklagten selbst hatten seit etwa Juli 2007 selbständig zu dem Komplex "Sachsen-Sumpf" cc) Eigene Recherchen der Angeklagten und Recherchegrundlagen des Artikels: recherchiert und das Ergebnis ihrer Recherchen in einem Recherchebericht zusammengefasst. Die Angeklagten selbst seit etwa Juli 2007 selbständig zu auch dem Gespräche Komplex "Sachsen-Sumpf" Insbesondere hatten die hatten Angeklagten im Zuge dieser Recherchen mit ehemaligen recherchiert das Ergebnis ihrer Recherchen in einem Recherchebericht Mädchen aus und dem "Jasmin" geführt. Dabei hatte zumindest die ehemalige Prostituierte zusammengefasst. aus dem "Jasmin" Insbesondere hatten die die Angeklagten dieser Recherchen auch Gespräche mit ehemaligen Mandy K... auf Bildern, vor allem im aus Zuge Zeitungsausschnitten stammten, den Nebenkläger N... als Mädchen aus dem "Jasmin" geführt. identifiziert Dabei hatte und zumindest die ehemalige Prostituierte dem früheren Freier "Ingo" des Jasmin zu diesem auch angegeben, sie aus habe ihn "Jasmin" in dem Mandy K... auf Bildern, die gegen vor allem aus W... Zeitungsausschnitten den Nebenkläger Auf N... der als späteren Gerichtsverfahren Michael als Vorsitzenden stammten, des Gerichts wiedererkannt. früheren Freier "Ingo" des Jasmin identifiziert zu diesem angegeben, sie habe ihn III" in dem Grundlage ihrer Rechercheergebnisse sahen die und Angeklagten die auch bereits in dem Dossier "Abseits des späteren Gerichtsverfahren gegen Michael W... als Vorsitzenden des Gerichts wiedererkannt. Auf aus der LfV aufgestellten Behauptungen über angebliche Verstrickungen hochrangiger Amtsträger der Justiz Grundlage ihrer Rechercheergebnisse sahen die Angeklagten die bereits in dem Dossier "Abseits III" des Leipzig in die Vorgänge um das Bordell "Jasmin" als bestätigt, jedenfalls aber hinreichend belegt an. LfV aufgestellten Behauptungen über angebliche Verstrickungen hochrangiger Amtsträger der Justiz aus Den Recherchebericht hatten die Angeklagten dem Spiegelredakteur Steffen W... zur Verfügung gestellt. Leipzig in die Vorgänge um das Bordell "Jasmin" als bestätigt, jedenfalls aber hinreichend belegt an. Dieser verfügte selbst über weiteres Material in unbekanntem Umfang zu diesem Thema, möglicherweise Den Recherchebericht hatten die Angeklagten dem Spiegelredakteur Steffen W... zur Verfügung gestellt. insbesondere auch über Kopien von zumindest Teilen der Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Dieser standen verfügte W... selbst über weiteres Material in unbekanntem Umfang zu diesem Thema, möglicherweise Ferner Aktennotizen des Rechtsanwalts Soult vom 4.1.2008 und 9.1.2008 zur Verfügung, in insbesondere auch über Kopien von zumindest Teilen der Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz. denen Rechtsanwalt Soult den Inhalt seiner Gespräche mit den früheren Prostituierten des "Jasmin" Mandy Ferner standen des Rechtsanwalts vom 4.1.2008 und Videotelefonat 9.1.2008 zur Verfügung, in K... und Beatrix W... E... Aktennotizen niedergelegt hatte. Danach habe Soult Mandy K... bei einem am 4.1.2008 denen Rechtsanwalt Soult den Inhalt seiner Gespräche mit den früheren Prostituierten des "Jasmin" Mandy bestätigt, auf den ihr von den Angeklagten vorgelegten Bildern den Freier "Ingo" wiedererkannt zu haben. K... und Beatrix E... um niedergelegt hatte. Danach habe Mandy K... bei einem Videotelefonat am 4.1.2008 Dabei habe es sich den Nebenkläger N... gehandelt. Dieser "ältere Herr war nach ihren Schätzungen bestätigt, auf den ihr von den Angeklagten vorgelegten Bildern den Freier "Ingo" wiedererkannt zu haben. etwa zwischen 50, 60 und 70 Jahren alt, er war grauhaarig, groß und bei sexuellen Handlungen grob, d.h. er Dabei habe sich um den Nebenkläger N... danach gehandelt. Dieser "ältere Herr war ihren Schätzungen fasste fest es zu". Ferner hatte Mandy K... angegeben, sie habe den nach Freier "Ingo" bei der etwa zwischen 50, 60 und 70 Jahren alt, er war grauhaarig, groß und bei sexuellen Handlungen grob, d.h. er Gerichtsverhandlung gegen Michael W... "in dem sie befragenden Richter" wiedererkannt. fasste fest zu". Ferner hatte Mandy K... danach angegeben, sie habe den Freier "Ingo" bei der Auch Beatrix E... hatte nach der weiteren Aktennotiz des Rechtsanwalts Soult vom 4.1.2008 diesem Gerichtsverhandlung gegen Michael W... "in dem sie befragenden Richter" wiedererkannt. gegenüber die Aussage von Mandy K... bestätigt, wonach es zwischen ihr und Beatrix E... einen Streit um Auch Beatrix E... hatte nach der weiteren Aktennotiz des Rechtsanwalts Soult vom 4.1.2008 diesem einen gut zahlenden Freier namens "Ingo" gegeben habe, der pro Besuch im "Jasmin" immer 500,- DM gegenüber die Aussage von Mandy K... bestätigt, wonach es zwischen ihr und Beatrix E... einen Streit um gezahlt habe. Schließlich habe E... ebenfalls auf ihr vorgelegten Fotos den Nebenkläger N... als "Ingo" einen gut zahlenden Freier E... namens "Ingo" gegeben habe, der pro Besuch im "Jasmin" immer 500,- DM identifiziert. Ferner habe bei dem Videotelefonat auf ein ihr vorgelegtes Bild des verstorbenen gezahlt habe. Schließlich habe E... ebenfalls auf ihr vorgelegten Fotos den Nebenkläger N... als "Ingo" Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, "dass sie diesen Mann auch kenne, dieser auf jeden Fall mit dem identifiziert. Ferner habe E... bei dem Videotelefonat auf ein ihr vorgelegtes Bild des verstorbenen 'Jasmin' zusammenhänge", ohne hierzu weitere Angaben machen zu können. Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, "dass sie diesen Mann auch kenne, dieser auf jeden Fall mit dem Schließlich lag dem Redakteur W... eine Aktennotiz des Rechtsanwalts S... vom 9.1.2008 vor über ein 'Jasmin' zusammenhänge", ohne hierzu weitere Angaben machen zu können. weiteres Treffen mit Mandy K... und Beatrix E... . Danach habe E... bei dem weiteren Treffen wiederum N... Schließlich lag dem Redakteur W... eine Aktennotiz des Rechtsanwalts S... vom 9.1.2008 vor über ein als "Ingo" identifiziert. Dieser sei "etwa 7 Mal bei ihr gewesen", er sei "nicht sehr freundlich" gewesen und weiteres Treffen mit Mandy K... und Beatrix E... . Danach habe E... bei dem weiteren Treffen wiederum N... habe "eher härteren Sex, also gröber anfassen" gewollt. als "Ingo" identifiziert. Dieser sei "etwa 7 Mal bei ihr gewesen", er sei "nicht sehr freundlich" gewesen und Schließlich stand W... noch eine Aktennotiz des Rechtsanwalts S... vom 9.1.2008 über dessen Gespräch habe "eher härteren Sex, also gröber anfassen" gewollt. mit der weiteren ehemaligen Prostituierten aus dem "Jasmin", Bianca G... , zur Verfügung. Danach hatte Schließlich stand W... von noch eine Aktennotiz des S... vom N.. 9.1.2008 Gespräch G... nach der Vorlage Fotoaufnahmen auf ein Rechtsanwalts Bild des Nebenklägers getippt über und dessen dazu angegeben, mit der weiteren ehemaligen Prostituierten aus dem "Jasmin", Bianca G... , zur Verfügung. Danach hatte "dass der ihr wohl bekannt vorkäme, sie aber dies allenfalls mit 80%-iger Wahrscheinlichkeit sagen könne." G... nach der Vorlage von Fotoaufnahmen auf ein Bild des Nebenklägers N.. getippt und dazu angegeben, Weiter habe sie auf ein Bild des früheren Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, dass ihr dieses Gesicht "dass der ihr wohl bekannt vorkäme, sie aber dies allenfalls mit 80%-iger Wahrscheinlichkeit sagen könne." im Zusammenhang mit dem "Jasmin" bekannt vorkomme, sie aber nicht mehr dazu sagen könne. Weiter habe sie auf ein Bild des früheren Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, dass ihr dieses Gesicht Auf der Grundlage dieses Materials verfasste Steffen W... den Artikel für den SPIEGEL im Wortlaut selbst, im Zusammenhang mit dem "Jasmin" bekannt vorkomme, sie aber nicht mehr dazu sagen könne. ohne auf Textpassagen aus dem Recherchebericht der Angeklagten zurückzugreifen. Der genaue Wortlaut Auf der Grundlage dieses Materials verfasste Steffen W... den Artikel für den SPIEGEL im Wortlaut selbst, des Artikels war den Angeklagten vor der Veröffentlichung im SPIEGEL nicht bekannt. Die Angeklagten ohne auf Textpassagen aus dem Recherchebericht der über Angeklagten zurückzugreifen. Der genaue Wortlaut hatten gemeinsam mit W... beschlossen, den Bericht die belastenden Aussagen der Zeuginnen K... des war den den Angeklagten vor der der Veröffentlichung im SPIEGEL nicht bekannt. Die Angeklagten und Artikels E... nach Vernehmungen beiden Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft Dresden zu hatten gemeinsam W... beschlossen, den Bericht über die belastenden Aussagen der die Zeuginnen K... veröffentlichen und mit dabei auf den schon früher bekannt gewordenen Verdacht u.a. gegen Nebenkläger und E... nach den der beiden Zeuginnen bei Aussagen der Staatsanwaltschaft zu Bezug zu nehmen, da Vernehmungen sie davon ausgingen, dass durch die neuen der Zeuginnen Dresden die früheren veröffentlichen und den schon früher bekannt gewordenen Verdacht u.a. gegen die kannten Nebenkläger Verdächtigungen in dabei einem auf neuen, den Verdacht erhärtenden, Licht erscheinen würden. Sie zwar Bezug zu nehmen, da sie davon ausgingen, dass durch die neuen Aussagen der Zeuginnen die früheren den genauen Wortlaut der Vernehmungsprotokolle nicht, jedoch waren sie über den wesentlichen Inhalt der Verdächtigungen durch in einem neuen, den selbst Verdacht Licht erscheinen würden. Sie kannten zwar Vernehmungen die Zeuginnen und erhärtenden, durch die diese bei den Vernehmungen begleitenden den genauen Wortlaut der Vernehmungsprotokolle nicht, jedoch waren sie über den wesentlichen Inhalt der Zeugenbeistände informiert. Vor der endgültigen Formulierung des Artikels durch W... und nach der Vernehmungen die Zeuginnen selbst E und die diese den Vernehmungen Dresden begleitenden Vernehmung der durch Mandy K... und der Beatrix am durch 14.1.2008 durch bei die Staatsanwaltschaft hatte Zeugenbeistände informiert. Vor der endgültigen Formulierung des Artikels durch W... und nach der ein erneutes Treffen der Angeklagten und des Redakteurs W... mit mindestens einer der beiden Zeuginnen Vernehmung der Mandy K... und der Beatrix am 14.1.2008 durch die Dresden hatte stattgefunden, bei dem diese bestätigt hatte, E ihre früheren Aussagen zu Staatsanwaltschaft "Ingo" und den Vorfällen rund um ein erneutes Treffen der Angeklagten und des Redakteurs W... mit mindestens einer der beiden Zeuginnen das "Jasmin" auch gegenüber den vernehmenden Staatsanwälten wiederholt zu haben. stattgefunden, bei dem diese bestätigt hatte, ihre früheren Aussagen zu "Ingo" und den Vorfällen rund um Der Redakteur Steffen W... hatte vor dem Erscheinen des Artikels dem Nebenkläger N über dessen das "Jasmin" auch gegenüber den vernehmenden Staatsanwälten wiederholt zu haben. damaligen Rechtbeistand, Rechtsanwalt H..., Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden Der Redakteur in Steffen W... hatte vor dem dem Nebenkläger über dessen Behauptungen dem Artikel gegeben. Der Erscheinen Nebenkläger des N... Artikels hatte mit Schreiben vom N 17.01.2008 die damaligen Rechtbeistand, Rechtsanwalt zu benannten den ihn betreffenden Behauptungen zurückgewiesen. Ebenso H..., hatte Gelegenheit W... auch zur den Stellungnahme in dem Artikel damaligen Behauptungen in Amtsgerichts dem Artikel gegeben. Nebenkläger N... hatte mit Schreiben vom 17.01.2008 die Präsidenten des C... R... Der Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Den verstorbenen Behauptungen zurückgewiesen. Ebenso hatte W... auch den in dem Artikel benannten damaligen Nebenkläger Sch... hatte W... zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Weitere Versuche, ihn Präsidenten des Amtsgerichts C... R... Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Den verstorbenen zu erreichen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, hatte W... dann nach Rücksprache mit Nebenkläger Sch... hatte W... zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Weitere Versuche, ihn der Rechtsabteilung des "SPIEGEL" unterlassen, da er der Meinung war, dass Sch... durch die zu erreichen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, hatte W... dann nach Rücksprache mit Bezeichnung als "Vorsitzender Richter des Oberlandesgericht", einer damals 14 Personen umfassenden der Rechtsabteilung "SPIEGEL" unterlassen, da er nicht der so Meinung dass Sch... durch dem die Personengruppe, und des durch die weiteren Umschreibungen präzise war, beschrieben war, dass Bezeichnung als "Vorsitzender Richter des Oberlandesgericht", einer sein damals 14 Personen umfassenden durchschnittlichen Leser eine Identifizierung seiner Person mögliche würde. Die Angeklagten selbst Personengruppe, und durch die weiteren Umschreibungen nicht so präzise beschrieben war, dass dem gingen davon aus, dass der Redakteur W... für den erforderlichen "Gegencheck" sorgen würde. durchschnittlichen Leser eine Identifizierung seiner Person mögliche sein würde. Die Angeklagten selbst Der Text des Artikels war vor dem Erscheinen durch einen Justiziar des "SPIEGEL" sowohl in gingen davon aus, dass der Redakteur W... für den erforderlichen "Gegencheck" sorgen würde. presserechtlicher sowie auch in strafrechtlicher Hinsicht eingehend geprüft und für unbedenklich erachtet Der Text des Artikels war vor dem Erscheinen durch einen Justiziar des "SPIEGEL" sowohl in worden. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass eine solche presserechtlicher sowie auch in strafrechtlicher eingehend geprüft und worden. für unbedenklich erachtet Prüfung vor der Freigabe erfolgen würde, durch Hinsicht den Redakteur W... mitgeteilt Sie gingen daher worden. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass eine solche davon aus, dass die Veröffentlichung rechtlich unbedenklich sei. Prüfung vor der Freigabe erfolgen würde, durch den Redakteur W... mitgeteilt worden. Sie gingen daher 2. davon aus, dass die Veröffentlichung rechtlich unbedenklich sei. a) 2. Am a) 25. Juni 2008 wurde auf der Internetplattform der Zeitschrift "Die Zeit", "Zeit-Online" unter der Überschrift "Voreiliger Freispruch" folgender Artikel veröffentlicht: Am 25. Juni 2008 wurde auf der Internetplattform der Zeitschrift "Die Zeit", "Zeit-Online" unter der ''"Rotlichtvorwürfe gegen hohe Justizbeamte in Sachsen sorgen bundesweit für Schlagzeilen. Die Überschrift "Voreiliger Freispruch" folgender Artikel veröffentlicht: Staatsanwaltschaft hält sie für widerlegt. Im Fall eines Minderjährigenbordells scheint der Verdacht gegen ''"Rotlichtvorwürfe gegen hohe Justizbeamte in Sachsen sorgen bundesweit für Schlagzeilen. Die zwei Richter aber keineswegs ausgeräumt. Staatsanwaltschaft hält sie für widerlegt. Im Fall eines Minderjährigenbordells scheint der Verdacht gegen Ende April hat die Dresdner Staatsanwaltschaft den sogenannten "Sachsensumpf" für nicht belegbar erklärt zwei Richter aber keineswegs ausgeräumt. und damit auch die Akten im Fall "Jasmin" geschlossen. Zwei ranghohe Juristen, ein früherer Staatsanwalt Ende April hat die Dresdner Staatsanwaltschaft den sogenannten "Sachsensumpf" für nicht belegbar erklärt und jetziger leitender Richter an einem sächsischen Amtsgericht und ein langjähriger führender Richter an und damit auch die Akten im Fall "Jasmin" geschlossen. Zwei ranghohe Juristen, ein früherer Staatsanwalt einem Landgericht, sind seither -so scheint es -von einem üblen Verdacht befreit. und jetziger leitender Richter an einem sächsischen Amtsgericht und ein langjähriger führender Richter an Die beiden sollen Ende 1992 und Anfang 1993 im Leipziger Minderjährigenbordell "Jasmin" verkehrt haben, einem Landgericht, sind seither -so scheint es -von einem üblen Verdacht befreit. sich dadurch erpressbar gemacht und in der Folge Verfahren beeinflusst haben. Vorwürfe, die der Die beiden sollen Ende 1992 und Anfang 1993 im Leipziger Minderjährigenbordell "Jasmin" verkehrt haben, sächsische Verfassungsschutz 2006 bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität im Freistaat sich dadurch erpressbar in der Folge beeinflusst haben. Vorwürfe, der zusammentrug und die die gemacht Dresdner und Staatsanwälte jetzt Verfahren als reine Verschwörungstheorie widerlegt die sehen. sächsische Verfassungsschutz 2006 medialen bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität Freistaat Aus Verdächtigen sind Opfer einer Treibjagd geworden; beide Juristen fordern im inzwischen zusammentrug und die die Dresdner Staatsanwälte jetzt als reine Verschwörungstheorie widerlegt sehen. Schadensersatz vom Land Sachsen. Aus Verdächtigen sind Opfer einer medialen Treibjagd geworden; beide Juristen fordern inzwischen Die Beweislage scheint eindeutig: Informanten des Verfassungsschutzes haben in Vernehmungen Schadensersatz vom Land Sachsen. bestritten, dass sie die ihnen in den Geheimdienstakten zugeschriebenen Hinweise gaben. Der ehemalige Die Beweislage scheint eindeutig: Informanten des Verfassungsschutzes haben in Vernehmungen Bordellbetreiber ist von seiner früheren Aussage abgerückt, er habe als Gegenleistung für eine milde Strafe bestritten, sie die des ihnen in den Geheimdienstakten Hinweise gaben. in Der ehemalige nicht über dass die Freier "Jasmin" ausgepackt. Sechs zugeschriebenen von acht Frauen, die damals dem Bordell Bordellbetreiber ist von seiner früheren Aussage abgerückt, er habe als Gegenleistung für eine milde Strafe anschaffen mussten, konnten sich nicht an Besuche der beschuldigten Juristen erinnern. nicht über die Freier des "Jasmin" ausgepackt. Sechs von acht Frauen, die damals in dem Bordell Doch die Dresdner Staatsanwaltschaft hat weder so tiefgründig noch so fair ermittelt, wie sie es darstellt. anschaffen mussten, konnten sich nicht an Besuche der beschuldigten Juristen erinnern. Das legen Vernehmungsprotokolle, die Einstellungsverfügung nebst - begründung sowie Gespräche mit Doch die Dresdner Staatsanwaltschaft hat weder so tiefgründig noch so fair ermittelt, wie sie es darstellt. Zeugen und Anwälten nahe. Das legen Vernehmungsprotokolle, die Einstellungsverfügung nebst - begründung sowie Gespräche mit 1. Die Staatsanwaltschaft Dresden nahm ihr Ermittlungsergebnis im Fall "Jasmin" bereits im Zeugen und Anwälten nahe. September 2007 öffentlich vorweg, obwohl sie wichtige Zeuginnen noch gar nicht gehört hatte. 1. Die Staatsanwaltschaft Dresden nahm ihr Ermittlungsergebnis im Fall "Jasmin" bereits im Ende Juni bis Anfang Juli 2007 hat die Staatsanwaltschaft das Verfassungsschutzdossier "Abseits III" September 2007 öffentlich vorweg, obwohl sie wichtige Zeuginnen noch gar nicht gehört hatte. über Leipzig zugestellt bekommen. In den Unterlagen wurden die angeblichen Rotlichtkontakte von Ende Juni bis Anfang Juli 2007 hat Staatsanwaltschaft das Verfassungsschutzdossier "Abseits III" Juristen, vor allem Verbindungen zum die Bordell "Jasmin", beschrieben. In den folgenden Wochen befragten über Leipzig dazu zugestellt In Leipziger den Unterlagen wurden die angeblichen Rotlichtkontakte von die Ermittler unter bekommen. anderen den Kriminalhauptkommissar Georg We..., einen früheren Juristen, vor Verbindungen zum Bordell "Jasmin", beschrieben. In den folgenden befragten Ermittler für allem Organisierte Kriminalität, den ehemaligen Bordellbetreiber Michael W. Wochen sowie die beiden die Ermittler dazu unter anderen den Leipziger Kriminalhauptkommissar Georg We..., einen früheren prominenten Richter. Ermittler für Organisierte Kriminalität, den ehemaligen Bordellbetreiber Michael W. sowie die beiden Ex-"Jasmin"-Chef Michael W. konnte oder wollte sich an keinen einzigen Kunden seines Bordells erinnern. prominenten Richter. Er wollte auch nichts mehr von einer Aussage wissen" die er bereits im Jahr 2000 gegenüber Mitarbeitern Ex-"Jasmin"-Chef Michael W. konnte oder wollte sich an keinen einzigen Kunden seines Bordells erinnern. von Kommissar We... gemacht hatte. Der Ex-Zuhälter behauptete damals, bei dem Prozess gegen ihn sei Er wollte auch nichts gemauschelt mehr von einer Aussage wissen" die er Urteil bereits im Jahr 2000 gegenüber Mitarbeitern zu seinen Gunsten worden. Das glimpfliche über vier Jahre Haft erklärte W. den von Kommissar We... gemacht hatte. Der Ex-Zuhälter behauptete damals, bei dem Prozess gegen ihn sei Polizisten damit, "dass ich zu Freiern keine Aussage gemacht habe bzw. dass ich keine 'dreckige Wäsche' zu seinen Gunsten gemauschelt worden. Das glimpfliche Urteil über vier Jahre Haft erklärte W. den wasche. So war es auch vereinbart gewesen im Vorfeld der Gerichtsverhandlung. " Polizisten damit, "dass ich zu Freiern keine Aussage gemacht habe bzw. dass ich keine 'dreckige Wäsche' Geleitet hatte den Prozess im Jahr 1994 Richter N., der in den umstrittenen Verfassungsschutzakten als wasche. So war es auch vereinbart gewesen im Vorfeld der Gerichtsverhandlung. " "Jasmin"-Kunde auftaucht und - so die Vermutung - den Bordellbetreiber zum eigenen Schutz und anderer Geleitet hatte den Prozess im Jahr 1994 Richter N., der in den umstrittenen Verfassungsschutzakten als prominenter Freier milde behandelt haben soll. "Jasmin"-Kunde auftaucht und - so die Vermutung - den Bordellbetreiber zum eigenen Schutz und anderer Der seit seiner Pensionierung als Anwalt tätige N. wurde am 10. September 2007 zu den Vorwürfen prominenter Freier milde behandelt haben soll. vernommen, sein ebenfalls der Bordellgängerei bezichtigter Richterkollege R... bereits am 31. Juli. Beide Der seit seiner Pensionierung als Anwalt tätige N. wurde am 10. September 2007 zu den Vorwürfen wiesen die Vorwürfe zurück, vor allem N... hinterließ bei den Ermittlern einen "glänzenden Eindruck". vernommen, sein ebenfalls der Bordellgängerei bezichtigter Richterkollege R... bereits am 31. Juli. Beide Drei Tage nach N...s Vernehmung brach der scheidende Chef der Dresdner Staatsanwaltschaft das bis wiesen die Vorwürfe zurück, vor allem N... hinterließ bei den Ermittlern einen "glänzenden Eindruck". dahin eiserne Schweigen seiner Behörde. Der Sächsischen Zeitung sagte er: "Aber je tiefer wir graben, Drei Tage N...s brach der scheidende Chef Bürger der Dresdner Staatsanwaltschaft das bis desto mehr nach heiße Luft Vernehmung kommt heraus, die völlig unbescholtene verbrennt -darunter auch untadelige dahin eiserne Schweigen seiner Behörde. Der Sächsischen Zeitung sagte er: "Aber je tiefer wir graben, Mitarbeiter der Justiz." desto mehr heiße Luft kommt heraus, die völlig unbescholtene Bürger verbrennt -darunter auch untadelige Was der Fast-Ruheständler nicht erwähnte: Zu diesem Zeitpunkt war noch keine der acht Frauen, die im Mitarbeiter der Justiz." Alter zwischen 13 und 19 Jahren im "Jasmin" Freier befriedigen mussten, befragt worden. Es sollte noch Was der Fast-Ruheständler nicht erwähnte: Zu diesem Zeitpunkt war noch keine der acht Frauen, die im bis Januar 2008 dauern, ehe die Ersten von ihnen vernommen wurden. Das mutet auch deshalb merkwürdig Alter zwischen 13 und 19 Jahren im "Jasmin" Freier befriedigen mussten, befragt worden. Es sollte noch an, weil die Staatsanwaltschaft selbst den "Jasmin "-Komplex als einen der zwei zentralen von mehr als 30 bis Januar 2008 dauern, ehe die Ersten von ihnen vernommen wurden. Das mutet auch deshalb merkwürdig "Sachsensumpf"-Verfahren bezeichnete. an, weil die Staatsanwaltschaft selbst den "Jasmin "-Komplex als einen der zwei zentralen von mehr als 30 2. Sara und Claudia (Namen geändert), zwei frühere "Jasmin"-Mädchen, haben auf Fotos die beiden "Sachsensumpf"-Verfahren bezeichnete. Richter als Freier wiedererkannt. Die Staatsanwaltschaft hält ihre Aussagen für unglaubwürdig und 2. Sara und Claudia (Namen geändert), zwei frühere "Jasmin"-Mädchen, haben auf Fotos die beiden begründet das mit zahlreichen Widersprüchen. Die meisten der genannten Ungereimtheiten sind Richter als Freier wiedererkannt. Die Staatsanwaltschaft hält ihre Aussagen für unglaubwürdig und jedoch entweder keine oder irrelevant. begründet das mit zahlreichen Widersprüchen. Die meisten der genannten Ungereimtheiten sind Sara und Claudia sind inzwischen Frauen um die 30 und haben seit der Auflösung des "Jasmin" Ende jedoch entweder keine oder irrelevant. Januar 1993 keinen Kontakt zueinander. Umso verblüffter waren die Staatsanwälte, als beide in ihrer ersten Sara und Claudia sind inzwischen Frauen um die N. 30 und haben seit der Freier Auflösung des "Jasmin" Ende Befragung übereinstimmend auf Fotos Ex-Richter als ihren ehemaligen "Ingo" identifizierten. Die Januar 1993 keinen Kontakt zueinander. Umso verblüffter waren die Staatsanwälte, als beide in ihrer ersten Frauen erinnerten sich auch nach 15 Jahre noch daran, dass sie damals miteinander Streit bekamen, Befragung übereinstimmend auf Fotos Ex-Richter N. als ihren ehemaligen Freier "Ingo" identifizierten. Die nachdem der Stammkunde von Claudia zu Sara gewechselt war. Frauen erinnerten sich auch nach 15 Jahre noch daran, dass sie damals miteinander Streit bekamen, Beide Frauen hielten auch bei einer Nachvernehmung an ihren Aussagen fest. Und das, obwohl die nachdem der Stammkunde von Claudia zu Sara gewechselt war. Ermittler ihnen vorhielten, dass keines der anderen sechs inzwischen befragten Ex-"Jasmin"-Mädchen N. Beide Frauen hielten auch einer Nachvernehmung an ihren die Aussagen fest. Und das, obwohl die als Freier erkannt hatte. In bei ihrer Einstellungsverfügung machen Staatsanwälte dann eine einfache Ermittler ihnen dass keines der anderen sechs inzwischen Ex-"Jasmin"-Mädchen N. Rechnung auf, vorhielten, um die Angaben von Sara und Claudia als widerlegt befragten einzustufen: Da auch Michael W. als Freier erkannt hatte. In ihrer Einstellungsverfügung machen dann die eine bestritt, dass N. in seinem Bordell verkehrt sei, kommen sie die auf Staatsanwälte sieben Zeugen, die einfache beiden Rechnung auf, um die Angaben von Sara und Claudia als widerlegt einzustufen: Da auch Michael W. Belastungsaussagen nicht bestätigen können. bestritt, dass N. in seinem Bordell verkehrt sei, kommen sie auf sieben Zeugen, die die beiden Doch lässt sich allein durch Zählen das Gewicht von Aussagen beurteilen? Belastungsaussagen nicht bestätigen können. Die Autoren dieses Beitrags haben mit fast allen Frauen, die im "Jasmin" zur Prostitution gezwungen Doch lässt sich allein durch Zählen das Gewicht von Aussagen beurteilen? wurden, gesprochen. Bis auf Sara und Claudia bestand wenig Bereitschaft, sich zu erinnern. Stattdessen Die dieses Beitrags haben mit fast allen Frauen, im "Jasmin" zur Prostitution gezwungen war Autoren viel Angst zu spüren. Eine Zeugin, die später vor der die Staatsanwaltschaft nichts zu sagen wusste, wurden, gesprochen. Bis auf Sara und Claudia bestand wenig Bereitschaft, sich zu erinnern. Stattdessen kündigte bereits damals an: "Ich werde mein Wissen wohl mit ins Grab nehmen. Die Leute, um die es geht, war viel Angst spüren. am Eine Zeugin, die später vor habe der Staatsanwaltschaft nichts erschossen zu sagen wusste, sitzen am Ende zu sowieso längeren Hebel. Und ich keine Lust, irgendwann auf der kündigte bereits damals an: "Ich werde mein Wissen wohl mit ins Grab nehmen. Die Leute, um die es geht, Straße zu liegen." sitzen am Ende sowieso am längeren Hebel. Und ich habe keine Lust, irgendwann erschossen auf der Eine andere Frau, die unter ca. 30 Fotos N. als "Jasmin"-Freier ausmachte, antwortete auf die Frage der Straße zu liegen." Autoren, ob sie sicher sei: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht." Sie entsann sich, ihn um die Eine andere Frau, die bei unter ca. geschlossenen 30 Fotos N. als "Jasmin"-Freier ausmachte, antwortete die Frage der Weihnachtszeit 1992 einer Runde gut situierter Kunden gesehen zu auf haben. Bei ihrer Autoren, ob sie sicher sei: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht." Sie entsann sich, ihn um die Vernehmung gab sie jedoch an, sich weder an Gesichter noch Umstände erinnern zu können. Weihnachtszeit 1992 bei einer geschlossenen Runde gut situierter Kunden gesehen zu haben. Bei ihrer Keine Staatsanwaltschaft kann Zeugen zwingen, offenherzig auszusagen. Aber es scheint schwer Vernehmung gab sie jedoch an, sich weder an Gesichter noch Umstände erinnern zu können. vorstellbar, dass den Ermittlern nicht auffiel, wie wenig -abgesehen von Sara und Claudia -die anderen Keine Staatsanwaltschaft kann Zeugen zwingen, offenherzig auszusagen. Aber es scheint schwer Frauen zur Aufklärung beitragen wollten. vorstellbar, dass den Ermittlern nicht auffiel, wie wenig -abgesehen von Sara und Claudia -die anderen Doch die Ermittlungsbeamten stießen sich ausschließlich an den Widersprüchen, die sich bei den beiden Frauen zur Aufklärung beitragen wollten. Belastungszeuginnen offenbarten. In der Einstellungsverfügung lasten sie ihn jedes noch so belanglose Doch stießen sich ausschließlich an den Widersprüchen, bei den beiden Detail die an Ermittlungsbeamten und machen damit einen Grad von Widerspruchsfreiheit zum Maßstab, die der sich 15 Jahre nach den Belastungszeuginnen offenbarten. In der wirkt. Einstellungsverfügung lasten sie ihn ob jedes so belanglose fraglichen Vorgängen unverhältnismäßig So konnte Sara nicht angeben, sie noch nur zwei oder mehr Detail an und machen damit einen Grad von Widerspruchsfreiheit zum Maßstab, der 15 Jahre nach den Wochen in dem Bordell festgehalten wurde, Claudia schätzte die Anzahl der Bordellbesuche von "Ingo" mal fraglichen Vorgängen unverhältnismäßig wirkt. So konnte Sara nicht angeben, ob sie nur zwei oder mehr auf zehn, dann auf sechs. Wochen in dem Bordell festgehalten wurde, Claudia schätzte die Anzahl der Bordellbesuche von "Ingo" mal Den zweiten Richter sehen die Ermittler unter anderem durch die Aussage seiner Lebensgefährtin entlastet. auf zehn, dann auf sechs. Sie gab zu Protokoll, dass das Paar erst Anfang 1993 nach Leipzig kam und in den ersten sechs Wochen Den zweiten Richter sehen die Ermittler unter anderem durch die Aussage seiner Lebensgefährtin entlastet. jeden Abend zusammen verbracht habe. Da das "Jasmin" Ende Januar 1993 von der Polizei aufgelöst Sie gab zu Protokoll, dass das Paar erst Anfang 1993 nach Leipzig kam und in den ersten sechs Wochen wurde, schloss sie deshalb aus, dass ihr Partner dort gewesen sein könnte. Sara und Claudia beharren jeden Abend zusammen verbracht habe. Da das "Stahlblick" "Jasmin" Ende Januar von der Polizei aufgelöst jedoch darauf, dass ihnen der Mann mit dem (Sara) und 1993 den "markanten Augenbrauen" wurde, schloss sie deshalb aus, dass ihr Partner dort gewesen sein könnte. Sara und Claudia beharren (Claudia) im Bordell aufgefallen sei. jedoch darauf, dass ihnen der Mann mit dem "Stahlblick" (Sara) und den "markanten Augenbrauen" 3. Sara behauptete vor der Staatsanwaltschaft, dass sie Richter N. schon im Jahr 2000 als Freier '(Claudia) im Bordell aufgefallen sei. identifiziert habe - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei. Doch die Akten von damals und die 'beteiligten 3. Sara behauptete vor der Staatsanwaltschaft, sie ein Richter N. schon im Jahr 2000 Beamten sagen etwas anderes. Für die dass Ermittler massiver Widerspruch. Aber es als gibt Freier auch identifiziert habe - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei. Doch die Akten von damals und die Indizien, die Saras Aussage stützen. beteiligten Beamten sagen etwas anderes. Für die Ermittler ein massiver Widerspruch. Aber es gibt auch Sara war und ist sich sicher, dass sie Richter N. schon 2000 auf einem Foto als ihren Freier erkannt hatte. Indizien, die Saras Aussage stützen. Doch die Staatsanwälte hielten ihr die alten Akten vor. Zwar decke sich ihre heutige Beschreibung des Sara war und ist sich sicher, dass sie Richter N. schon 2000 auf einem Foto als ihren Freier erkannt hatte. Kunden mit der Aussage vor acht Jahren, aber sie habe damals laut dem Vernehmungsprotokoll einen Doch die Staatsanwälte hielten ihr die alten Akten jedoch vor. Zwar decke sich ihre die heutige Beschreibung anderen Mann identifiziert. Sara gab den Ermittlern zu verstehen, dass beiden Männer nicht des zu Kunden mit der Aussage vor acht Jahren, aber sie habe damals laut dem Vernehmungsprotokoll einen verwechseln seien. Aber warum steht es dann anders in den Akten? anderen Mann identifiziert. Sara gab den Ermittlern jedoch zu verstehen, dass die beiden Männer nicht zu Die Staatsanwaltschaft hat dazu auch die Polizisten vernommen, die Sara im Jahr 2000 befragten. Die verwechseln seien. Aber warum steht es dann anders in den Akten? Beamten dementierten, dass sie damals Lichtbilder von Richter N. zeigten. Allerdings lassen zwei Indizien Die Staatsanwaltschaft hat dazu auch die Polizisten vernommen, die Sara im Jahr 2000 befragten. Die Saras Behauptung plausibel erscheinen. Beamten dementierten, dass sie damals Lichtbilder von Richter N. zeigten. Allerdings lassen zwei Indizien Erstens: In dem umstrittenen Leipzig-Dossier des Verfassungsschutzes steht über die "Jasmin"-Freier: Saras Behauptung plausibel erscheinen. "Einige dieser Mädchen seien später - zwischen 1999 und 2000 - in einem anderen Zusammenhang auch Erstens: In dem umstrittenen Leipzig-Dossier des Verfassungsschutzes steht über die "Jasmin"-Freier: durch Angehörige der Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen "Einige dieser Mädchen seien später - zwischen 1999 und 2000 - in einem anderen Zusammenhang auch worden und sollen zumindest eine Identifizierung von N. und ... vorgenommen haben." durch Angehörige der Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen Zweites Indiz: Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen beteiligt war, schloss im Gespräch mit worden und sollen zumindest eine Identifizierung von N. und ... vorgenommen haben." ZEIT ONLINE zwar aus, dass damals Lichtbilder von Richter N. gezeigt wurden. Er räumte aber ein: "Es Zweites Indiz: Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen war, schloss im Gespräch mit kann sein, dass Zeitungsfotos der Person dabei waren. "Der feine beteiligt Unterschied: Lichtbildmappen müssen ZEIT ONLINE zwar aus, dass damals von vorgelegte Richter N. Zeitungsfotos. gezeigt wurden. Er räumte die aber ein: "Es amtlich dokumentiert werden, anders Lichtbilder als "zufällig" Ermittelten Polizisten kann sein, dass illegal Zeitungsfotos der Person waren. "Der Lichtbildmappen möglicherweise oder verdeckt gegen dabei N. ? Gerieten sie feine unter Unterschied: Druck, weil der einflussreiche müssen Richter amtlich dokumentiert werden, anders als "zufällig" vorgelegte Ermittelten die gegen Polizisten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten Zeitungsfotos. hatten zeitgleich ganz offiziell ihn möglicherweise illegal oder verdeckt gegen N. ? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten hatten zeitgleich ganz offiziell gegen ihn Die Staatsanwaltschaft musste an dieser Frage scheitern. Schon deshalb, weil kein Zeuge Saras Aussage ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers. bestätigen konnte oder mochte. Aber der vernehmende Ermittler machte auch kein Hehl daraus, dass er Die Staatsanwaltschaft musste an dieser Frage scheitern. Schon deshalb, weil kein Zeuge Saras Aussage voreingenommen war. Laut Saras Anwalt hielt er ihr vor: bestätigen konnte oder mochte. Aber der vernehmende Ermittler machte auch kein Hehl daraus, dass er "Wem wird man mehr glauben - zwei ehrenvollen Polizeibeamten oder einer Ex-Prostituierten?" voreingenommen war. Laut Saras Anwalt hielt er ihr vor: 4. Die Staatsanwaltschaft erweckt öffentlich den Eindruck, als hätten Journalisten die Aussagen von "Wem wird man mehr glauben - zwei ehrenvollen Polizeibeamten oder einer Ex-Prostituierten?" Sara und Claudia beeinflusst. Intern stellen die Ermittier etwas ganz anderes fest. 4. Die Staatsanwaltschaft erweckt öffentlich den Eindruck, als hätten Journalisten die Aussagen von Auf der Abschlusspressekonferenz zum "Sachsensumpf" kritisierte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Sara und Claudia beeinflusst. Intern stellen die Ermittier etwas ganz anderes fest. dass vor den Ermittlern bereits Journalisten den früheren "Jasmin "Mädchen Fotos von möglichen Freiern Auf der Abschlusspressekonferenz zum "Sachsensumpf" kritisierte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, vorgelegt hätten. In ihrer schriftlichen Einstellungsverfügung spekulieren die Staatsanwälte: "Es ist nicht dass vor den Ermittlern bereits Journalisten den früheren "Jasmin "Mädchen Fotos von möglichen Freiern auszuschließen, dass die Zeuginnen dadurch beeinflusst wurden. " vorgelegt hätten. In ihrer schriftlichen Einstellungsverfügung spekulieren die Staatsanwälte: "Es ist nicht Mit den Journalisten sind die beiden Autoren dieses Beitrags gemeint. Tatsächlich haben sie lange vor der auszuschließen, dass die Zeuginnen dadurch beeinflusst wurden. " Staatsanwaltschaft mehrere Frauen, die ehemals im "Jasmin" anschaffen mussten, gesucht und gefunden. Mit den Journalisten sind die beiden Autoren dieses Beitrags gemeint. Tatsächlich haben sie lange vor der Was die Autoren dabei erfuhren, weicht von der Schlussfolgerung der Ermittler erheblich ab. So erzählte Staatsanwaltschaft mehrere Frauen, die ehemals im "Jasmin" anschaffen mussten, gesucht und gefunden. Sara im Juli 2007, ohne dass ihr die Journalisten auch nur ein Foto gezeigt hatten, sichtlich aufgeregt, was Was die Autoren dabei erfuhren, von der Schlussfolgerung Ermittler erheblich So erzählte sie 1994 beim Prozess gegen weicht den "Jasmin"-Betreiber vollends der verwirrt habe: Nicht ab. nur, dass der Sara im Juli 2007, ohne dass ihr die Journalisten auch nur ein Foto gezeigt hatten, sichtlich aufgeregt, was Angeklagte Michael W., anders als angekündigt, bei ihrer Zeugenaussage im Gerichtssaal saß. Von der sie 1994 beim Prozess gegen den "Jasmin"-Betreiber vollends verwirrt habe: Nicht nur, dass der Richterbank habe sie auch ein früherer Stammkunde aus dem Minderjährigenbordell angelächelt. Angeklagte Michael W., anders als angekündigt, bei ihrer Zeugenaussage im Gerichtssaal saß. Von der Der von Sara und Claudia als "Jasmin "-Freier belastete Ex-Richter N. zeigte nicht nur die beiden Frauen Richterbank habe sie auch ein früherer Stammkunde aus dem Minderjährigenbordell angelächelt. an. Er stellte zusätzlich noch einen Strafantrag, falls die Ermittlungen ergeben sollten, dass andere die Der von Frauen Sara und als "Jasmin "-Freier belastete Ex-Richter N. zeigte nicht nur die beiden Frauen beiden zu Claudia den Aussagen gegen ihn bewegt hätten. Doch die Staatsanwaltschaft, die öffentlich an. Er stellte zusätzlich noch einen Strafantrag, falls die Ermittlungen ergeben sollten, dass andere die beide Frauen als Opfer übereifriger Journalisten darstellte, wehrte intern ab. Am 14. März 2008 schrieb der beiden Frauen zu den Aussagen gegen ihn sächsischen bewegt hätten. Doch die Staatsanwaltschaft, die öffentlich Chef der Dresdner Staatsanwaltschaft dem Generalstaatsanwalt: "Konkrete Anhaltspunkte beide Frauen als Opfer übereifriger Journalisten darstellte, wehrte intern ab. Am 14. März 2008 schrieb der dafür, dass die genannten Zeuginnen durch dritte Personen zu ihren Aussagen bestimmt worden sind, Chef der Dresdner Staatsanwaltschaft dem sächsischen Generalstaatsanwalt: "Konkrete Anhaltspunkte bestehen derzeit (noch) nicht." dafür, dass die genannten Zeuginnen durch dritte Personen zu ihren Aussagen bestimmt worden sind, Sara und Claudia lassen sich von der Anzeige durch Ex-Richter N. nicht beeindrucken. Sie bleiben dabei, bestehen derzeit (noch) nicht." dass sie das gesagt haben, woran sie sich erinnern konnten. Claudia freut sich auf ihr zweites Kind, Sara Sara und Claudia lassen sich von der Anzeige beeindrucken. dabei, hat gerade eine schwere Operation hinter sich. durch Wenn Ex-Richter sie wieder N. bei nicht Kräften ist, will sie Sie mit bleiben ihrem Anwalt dass sie das gesagt haben, woran sie sich erinnern konnten. Claudia freut sich auf ihr zweites Kind, Sara rechtliche Schritte gegen N. prüfen, den sie noch immer für ihren Freier "Ingo" hält."'' hat gerade eine schwere Operation hinter sich. Wenn sie wieder bei Kräften ist, will sie mit ihrem Anwalt b) rechtliche Schritte gegen N. prüfen, den sie noch immer für ihren Freier "Ingo" hält."'' Die b) Ermittlungen zu den Freiern des "Jasmin" hatten im Jahr 2000 im Auftrag der das Verfahren leitenden Oberstaatsanwältin Dr. L... der Staatsanwaltschaft Leipzig die Polizeibeamten K... und R... geführt. Im Die Ermittlungen zu den waren Freiern insbesondere des "Jasmin" früher hatten im im Jahr 2000 tätige im Auftrag der das leitenden Zuge der Ermittlungen "Jasmin" Mädchen als Verfahren Zeuginnen gehört Oberstaatsanwältin Dr. L... der Staatsanwaltschaft Leipzig die Polizeibeamten K... und R... Im worden. Bei den Vernehmungen waren den Zeuginnen Lichtbildmappen vorgelegt worden, die geführt. Bilder von Zuge der Ermittlungen waren insbesondere früher im "Jasmin" tätige Mädchen als Zeuginnen gehört solchen Personen enthielten, die verdächtig erschienen, im "Jasmin" als Freier verkehrt zu sein. Bilder der worden. Bei den Vernehmungen waren Lichtbildmappen den Zeuginnen Lichtbildmappen vorgelegt worden, die Bilder von Nebenkläger befanden sich in diesen nicht. Neben diesen "offiziellen" Lichtbildmappen solchen Personen enthielten, die verdächtig erschienen, im "Jasmin" als Freier verkehrt zu sein. Bilder der hatten die Ermittler auch über weitere Fotos aus Zeitungsausschnitten verfügt, auf denen Personen des Nebenkläger befanden sich in abgebildet diesen Lichtbildmappen nicht. Neben diesen "offiziellen" Lichtbildmappen öffentlichen Lebens in Leipzig waren. Darunter möglicherweise auch ein Bild des Nebenklägers hatten die keiner Ermittler über weitere Fotos aus Zeitungsausschnitten verfügt, auf denen als Personen N... . Von der auch seinerzeit vernommenen Zeuginnen war jedoch einer der Nebenkläger Kunde des öffentlichen Lebens worden. in Leipzig abgebildet waren. möglicherweise auch Bild des Nebenklägers Jasmin identifiziert Die Tatsache, dass Darunter den Zeuginnen neben den zu ein den Akten genommenen N... . Von keiner auch der seinerzeit vernommenen Zeuginnen war jedoch einer der Nebenkläger als zu Kunde des Lichtbildmappen weitere Fotos gezeigt worden waren und die Aussagen der Zeuginnen solchen Jasmin identifiziert worden. Die Tatsache, dass den Zeuginnen neben den zu den Akten genommenen Fotos waren aus den Ermittlungsakten nicht ersichtlich. Lichtbildmappen auch weitere Fotos gezeigt worden waren und die Aussagen der Zeuginnen zu solchen OStAin Dr. L... hatte am 20.9.2000 ein Ermittlungsverfahren gegen den Nebenkläger N... eingeleitet wegen Fotos waren aus den Ermittlungsakten nicht ersichtlich. des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (Az. 400 Js 53143/00), wobei der zur Einleitung des Verfahrens OStAin Dr. L... hatte am 20.9.2000 ein Ermittlungsverfahren gegen den Nebenkläger N... eingeleitet wegen führende Anfangsverdacht insbesondere auf einer Aussage des Verurteilten Michael W... über die des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (Az. 400 Js 53143/00), wobei der zur Einleitung des Verfahrens angebliche Prozessabsprache beruhte. Michael W... war zu seiner Vernehmung im Zuge dieses führende Anfangsverdacht insbesondere einer Aussage des Verurteilten W... über die Ermittlungsverfahrens aus der JVA Leipzig auf in eine Wohnung verbracht worden, die Michael den Polizeibehörden in angebliche Prozessabsprache beruhte. Michael im W... war zu seiner Vernehmung Zuge dieses Leipzig für verdeckte Ermittlungen, insbesondere Zusammenhang mit organisierter im Kriminalität, zur Ermittlungsverfahrens aus der JVA Leipzig in eine Wohnung verbracht worden, die den Polizeibehörden in Verfügung stand, da Michael W... darauf Wert gelegt hatte, dass die Tatsache seiner Aussagen gegenüber Leipzig für in verdeckte Ermittlungen, insbesondere Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, zur der Polizei seinem Umfeld nicht bekannt werde. im Nach zum Teil schon zuvor parallel in dem "Jasmin"Verfügung stand, da Michael W... darauf Wert gelegt hatte, dass die Tatsache seiner Aussagen gegenüber Komplex geführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig das Ermittlungsverfahren gegen N der Polizei in seinem nicht bekannt Nach zum Teil nachdem schon zuvor parallel in dem "Jasmin"mit Verfügung vom Umfeld 25.9.200 nach § 170 werde. Abs. 2 StPO ein, insbesondere die ehemalige Komplex geführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig das Ermittlungsverfahren gegen N Verteidigerin des Michael W... und die damalige Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die von diesem mit Verfügung vom 25.9.200 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem insbesondere die ehemalige behauptete Prozessabsprache in Abrede gestellt hatten. Verteidigerin des Michael W... und die damalige Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die von diesem Der Nebenkläger N... erhob unter dem Datum vom 24.10.2000 beim Leitenden Oberstaatsanwalt der behauptete Prozessabsprache in Abrede gestellt hatten. Staatsanwaltschaft Leipzig und beim Leitenden Direktor der Polizeidirektion Leipzig Der Nebenkläger N... erhob wegen unter dem Datum vom 24.10.2000 beim Leitenden Dienstaufsichtsbeschwerden der gegen ihn geführten Ermittlungen, nachdem Oberstaatsanwalt er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig und Einleitung beim und Leitenden Direktor der Polizeidirektion Leipzig StA Leipzig vom 21.9.2000 über die mit Schreiben vom 25.9.2000 über die Einstellung des Dienstaufsichtsbeschwerden wegen der Zu gegen ihn Zeit geführten Ermittlungen, nachdem er mit und Schreiben der Verfahrens unterrichtet worden war. dieser führten die Polizeibeamten K... R... noch StA Leipzig vom 21.9.2000 über die Einleitung und mit Schreiben vom 25.9.2000 über die Einstellung des Ermittlungen zu möglichen Freiern des "Jasmin". Verfahrens unterrichtet worden war. Zu dieser Zeit führten die Polizeibeamten K... und R... noch Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse zum Komplex "Jasmin" aus dem Jahre 2000 waren den Ermittlungen zu möglichen Freiern des "Jasmin". Angeklagten ebenso bekannt, wie der Umstand, dass der Nebenkläger N... nach der Einstellung des Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse zum Komplex "Jasmin" aus dem Jahre 2000 waren den Ermittlungsverfahrens gegen ihn die Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatte. Angeklagten ebenso bekannt, wie der Umstand, dass der Nebenkläger N... nach der Einstellung des Wegen des Inhalts des Artikels stellte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig als Dienstvorgesetzter der Ermittlungsverfahrens gegen ihn die Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatte. Polizeibeamten K... und R..., die selbst keinen Strafantrag stellten, am 15.9.2009 Strafantrag. Wegen des Inhalts des Artikels stellte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig als Dienstvorgesetzter der c) Polizeibeamten K... und R..., die selbst keinen Strafantrag stellten, am 15.9.2009 Strafantrag. Die Angeklagten haben diesen Artikel gemeinsam verfasst und dem Zeit-Online-Redakteur Ludwig G... zur c) redaktionellen Endbearbeitung übergeben. Die Angeklagten haben diesen Artikel gemeinsam verfasst und dem Zeit-Online-Redakteur Ludwig G... zur Der Text des Artikels war unter Berücksichtigung des diesem zugrundeliegenden Rechercheergebnisses redaktionellen Endbearbeitung übergeben. vor dem Erscheinen durch das seit vielen Jahren ständig mit der Prüfung presserechtlicher Fragen durch Der Text des Rundfunk- Artikels war und unter Fernsehanstalten Berücksichtigung des diesem zugrundeliegenden Rechercheergebnisses öffentliche sowie Zeitungs- und Buchverlage beauftragte vor dem Erscheinen Se..., durch K..., das N... seit und vielen Jahren ständig mit der Prüfung durch presserechtlicher Fragen durch Rechtsanwaltsbüro von E..., Hamburg, insbesondere den auf presserechtliche öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten Zeitungs- wie und beauftragte Fragen spezialisierten Rechtsanwalt N... , sowohl in sowie presserechtlicher auch Buchverlage in strafrechtlicher Hinsicht Rechtsanwaltsbüro Se..., N... und erachtet von E..., worden. Hamburg, insbesondere durch den auf presserechtliche eingehend geprüft und für K..., unbedenklich Gegenstand der Prüfung war dabei auch, ob die Fragen spezialisierten N... , sowohl in presserechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht tatsächlichen Angaben Rechtsanwalt in dem Artikel auf einer ausreichenden Quellenlage beruhten. Das Ergebnis der eingehend geprüft und für unbedenklich erachtet worden. Prüfung auch, ob die Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass Gegenstand eine solche der Prüfung vor war der dabei Freigabe erfolgen tatsächlichen Angaben in dem Artikel auf einer ausreichenden Quellenlage beruhten. Das Ergebnis der würde, durch den Redakteur G... mitgeteilt worden, sie gingen daher davon aus, dass die Veröffentlichung Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass eine solche Prüfung vor der Freigabe erfolgen rechtlich unbedenklich sei. würde, durch den Redakteur G... mitgeteilt worden, sie gingen daher davon aus, dass die Veröffentlichung In Übereinstimmung mit Rechtsanwalt N... gingen G... und die Angeklagten davon aus, dass eine rechtlich unbedenklich sei. Stellungnahme der beiden Polizeibeamten K... und R..., die die Ermittlungen im Jahr 2000 geführt hatten, In Übereinstimmung Rechtsanwalt gingen G... und die ausgingen, Angeklagten dass davon dass eine nicht weiter eingeholt mit werden mussten, N... da sie einerseits davon die aus, Polizeibeamten Stellungnahme der beiden Polizeibeamten K... und R..., die die Ermittlungen im Jahr 2000 geführt hatten, aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Stellungnahmen abgeben würden und da nicht weiter eingeholt mussten, da beiden sie einerseits davon in ausgingen, dass die sie zum anderen davon werden ausgingen, dass die Polizeibeamten dem Artikel nicht so Polizeibeamten individualisiert aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Stellungnahmen abgeben würden und da beschrieben worden waren, dass sie als betroffenen Personen identifiziert werden konnten. sie zum anderen davon ausgingen, dass die beiden Polizeibeamten in dem Artikel nicht so individualisiert III. beschrieben worden waren, dass sie als betroffenen Personen identifiziert werden konnten. Beweiswürdigung III. A) Einlassungen der Angeklagten: Beweiswürdigung Die Angeklagten haben sich in der Berufungshauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Sie hatten in A) Einlassungen der Angeklagten: der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils schriftlich vorbereitete Erklärungen durch ihre Verteidiger Die Angeklagten haben sich in der Berufungshauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Sie hatten in vortragen lassen und sich diese zu eigen gemacht. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils schriftlich vorbereitete Erklärungen durch ihre Verteidiger Diese gem. § 254 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen, schriftlichen Erklärungen hatten im vortragen lassen und sich diese zu eigen gemacht. Wesentlichen folgenden Inhalt: Diese gem. § 254 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen, schriftlichen Erklärungen hatten im 1. Erklärung des Angeklagten D... Wesentlichen folgenden Inhalt: Der Artikel im SPIEGEL basiere auf umfassenden Recherchen der Angeklagten, die im Juli 2007 begonnen 1. Erklärung des Angeklagten D... hätten. Der Artikel habe nicht gezielt und ausschließlich die Vernehmungsergebnisse der Der Artikel im SPIEGEL basiere auf umfassenden Recherchen der Angeklagten, die im Juli 2007 begonnen Staatsanwaltschaft wiedergeben sollen, die Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft stellten auch nicht hätten. Der Artikel habe dar. nicht und hätten ausschließlich die Tätigkeit Vernehmungsergebnisse der den Schwerpunkt des Artikels Die gezielt Angeklagten zu Beginn der für den SPIEGEL dem Staatsanwaltschaft wiedergeben sollen, die Vernehmungen bei Artikel der Staatsanwaltschaft stellten auch nicht Redakteur W... Recherchematerial zur Verfügung gestellt. Den habe W... dann in seinem Wortlaut den Schwerpunkt des Artikels dar. Die Angeklagten hätten zu Beginn der Tätigkeit für den SPIEGEL dem und ohne Mitwirkung der Angeklagten verfasst. Redakteur W... Recherchematerial zur Verfügung gestellt. Den Artikel habe W... dann in seinem Wortlaut Die in dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Passagen des Artikels stellten und ohne Mitwirkung der Angeklagten verfasst. keine Zitate aus Vernehmungen der Staatsanwaltschaft dar. Das in dem "bild lichen Einstieg" des Artikels Die in dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Passagen des Artikels stellten gezeichnete Bild des Freiers "Ingo" basiere auf Informationen mehrerer ehemaliger Zwangsprostituierter keine Zitate aus Vernehmungen der Staatsanwaltschaft dar. Das in dem "bild lichen Einstieg" des Artikels des "Jasmin". Der Artikel mache sich die Aussage dieser Zeuginnen, wonach es.slch bei dem Nebenkläger gezeichnete Bild des Freiers "Ingo" sondern basiere auf Informationen um "Ingo" handele nicht zu eigen, gebe nur wieder, mehrerer dass die ehemaliger Zeuginnen Zwangsprostituierter N... als den "Ingo" des "Jasmin". Der Artikel mache sich die Aussage dieser Zeuginnen, wonach es.slch bei dem Nebenkläger identifiziert hätten. Diese Darstellung der Zeuginnen sei von diesen auch nach der Vernehmung am um "Ingo" handele nicht zu eigen, sondern gebe nur wieder, dass die Zeuginnen N... als den "Ingo" 14.1.2008 bei der Staatsanwaltschaft Dresden bestätigt worden. Auf Nachfrage sei auch mitgeteilt worden, identifiziert hätten. Diese Darstellung der Zeuginnen sei von diesen auch nach der Vernehmung am dass die Zeuginnen diese Angaben auch in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung abgeben haben. 14.1.2008 bei der Staatsanwaltschaft Dresden bestätigt worden. Auf Nachfrage sei auch mitgeteilt worden, Die Bezeichnung des verstorbenen Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" des Zuhälters W... habe der dass die Zeuginnen diese Angaben auch in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung abgeben haben. Darstellung einer ehemaligen Zwangsprostituierten entsprochen, die die Zeugin nach dem 14.1.2008 und Die Bezeichnung des verstorbenen Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" des Zuhälters W... habe der vor der Veröffentlichung des Artikels im SPIEGEL nochmals bestätigt habe. Diese Information habe der Darstellung einer ehemaligen Zwangsprostituierten entsprochen, die die Zeugin nach dem 14.1.2008 und Angeklagte jedoch nicht an W... weitergegeben. Nachdem die Bezeichnung "Geschäftsfreund" dann aber in vor der Veröffentlichung Artikels im SPIEGEL nochmals bestätigt habe. Diese W... Information habe einer Arbeitsfassung des des Artikels aufgetaucht sei, habe der Angeklagte gegenüber verlangt, dies der so Angeklagte jedoch nicht an W... weitergegeben. Nachdem die Bezeichnung "Geschäftsfreund" dann aber in nicht zu veröffentlichen, da er insoweit keine ausreichende Informationsdichte gesehen habe. einer Arbeitsfassung des Artikels aufgetaucht sei, habe der Angeklagte gegenüber W... verlangt, dies so W... habe gegenüber den Angeklagten zugesichert, die in dem Artikel genannten Personen über das nicht zu veröffentlichen, da er insoweit keine ausreichende Informationsdichte gesehen habe. Rechercheergebnis zu unterrichten und den "Gegencheck" einzuholen. Der Angeklagte sei davon W... habe gegenüber Angeklagten zugesichert, die durchführe. in dem Artikel genannten Personen über das ausgegangen, dass der den Redakteur W... dies routinemäßig Ein "Vorsitzender Richter am OLG" Rechercheergebnis unterrichten und den gespielt, "Gegencheck" Der Angeklagte sei davon habe dabei für den zu Angeklagten keine Rolle da diese einzuholen. Passage auf dem eigenen Zutun W...s ausgegangen, dass der Redakteur W... dies routinemäßig durchführe. Ein "Vorsitzender Richter am OLG" beruhe und der Angeklagte die Streichung dieser Passage verlangt habe. habe dabei für den Angeklagten keine Rolle gespielt, da diese Passage auf dem eigenen Zutun W...s Der SPIEGEL-Artikel sei schließlich durch das Justiziariat des SPIEGEL geprüft und für nicht strafbar beruhe und der Angeklagte die Streichung dieser Passage verlangt habe. erachtet worden. Der SPIEGEL-Artikel sei schließlich durch das Justiziariat des SPIEGEL geprüft und für nicht strafbar Soweit in dem ZEIT-Online-Artikel von aktenmäßig nicht dokumentierten Lichtbildvorlagen bei den erachtet worden. Ermittlungen zu Freiern des "Jasmin" im Jahre 2000 die Rede sei, entspreche dies den Tatsachen und sei Soweit in dem ZEIT-Online-Artikel von aktenmäßig nicht dokumentierten Lichtbildvorlagen bei den von den Polizeibeamten eingeräumt worden. Ermittlungen zu Freiern des "Jasmin" im Jahre 2000 die Rede sei, entspreche dies den Tatsachen und sei Im Übrigen sei in dem Artikel kein kausaler Zusammenhang hergestellt worden zwischen der von den Polizeibeamten eingeräumt worden. Dienstaufsichtsbeschwerde des Nebenklägers N... und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Im Übrigen sei in Leipzig dem Artikel kausaler hergestellt zwischen der Staatsanwaltschaft gegen kein diesen aus Zusammenhang dem Jahre 2000. Mit worden der Erwähnung Dienstaufsichtsbeschwerde des und aufgeworfen der Einstellung des die Ermittlungsverfahrens der sei Nebenklägers lediglich eine N... Frage worden, keine ehrverletzende Staatsanwaltschaft Leipzig gegen aus dem Jahre beamten 2000. Mit Tatsachenbehauptung darstelle. Eine diesen Ehrverletzung der Polizei K... der und Erwähnung R... habe der Dienstaufsichtsbeschwerde sei lediglich eine Frage aufgeworfen worden, die keine ehrverletzende Angeklagten zu keiner Zeit gewollt. Tatsachenbehauptung darstelle. Eine Ehrverletzung der Polizei beamten K... und R... habe der 2. Erklärung des Angeklagten G... Angeklagten zu keiner Zeit gewollt. Er habe zu keiner Zeit Personen beleidigen, verleumden oder diesen übel nachreden wollen. Die im 2. Erklärung des Angeklagten G... Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Textpassagen des Artikels im SPIEGEL Er habe zu keiner Zeit Personen beleidigen, verleumden oder diesen übel nachreden wollen. Die im stammten nicht von dem Angeklagten und seien von ihm auch nicht gebilligt, sondern allein von W... ohne Strafbefehlsantrag Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Textpassagen des Artikels im SPIEGEL Absprache mit den der Angeklagten verfasst worden. In der den Ageklagten vorab übersandten Fassung des stammten nicht von dem Angeklagten und seien von ihm auch nicht gebilligt, sondern allein von W... ohne Artikels seien diese Passagen nicht enthalten gewesen. Die endgültige Fassung des Artikels habe der Absprache mit den Angeklagten verfasst worden. In der den Ageklagten vorab übersandten Fassung des Angeklagte vor der Veröffentlichung nicht gekannt. Artikels seien diese Passagen nicht enthalten gewesen. Die endgültige Fassung des Artikels habe der Der Artikel in ZEIT-Online stamme von dem Angeklagten. Darin seien jedoch keine Behauptungen Angeklagte vor der Veröffentlichung nicht gekannt. aufgestellt, sondern lediglich Fragen aufgeworfen worden. Auch durch diese Fragen habe der Angeklagten Der Artikel in ZEIT-Online stamme von dem Angeklagten. Darin seien jedoch keine Behauptungen nicht die darin bezeichneten Personen in Ehre verletzen wollen. aufgestellt, sondern lediglich Fragen aufgeworfen worden. Auch durch diese Fragen habe der Angeklagten Zu der Zeit, als N... die Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Ermittlungen gegen ihn erhoben habe, seien nicht die darin bezeichneten Personen in Ehre verletzen wollen. tatsächlich noch Ermittlungen gelaufen. Zu der Zeit, als N... die Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Ermittlungen gegen ihn erhoben habe, seien Beide Angeklagten gaben darüber hinaus an, sie hätten die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen tatsächlich noch Ermittlungen gelaufen. Vernehmungen vom 14.1.2008 vor der Veröffentlichung des Artikels vom 21.1.2008 nicht gekannt. Beide Angeklagten gaben darüber hinaus an, sie hätten die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen B) Diese Einlassung, die beide Angeklagten schließlich in ihrem letzten Wort wieder aufgriffen, sind in Vernehmungen vom 14.1.2008 vor der Veröffentlichung des Artikels vom 21.1.2008 nicht gekannt. wesentlichen Teilen bestätigt worden durch die nachfolgend dargelegten Beweisergebnisse: B) Diese Einlassung, die beide Angeklagten schließlich in ihrem letzten Wort wieder aufgriffen, sind in 1. Feststellungen zum Artikel "Dreckige Wäsche" im SPIEGEL vom 21.1.2008: wesentlichen Teilen bestätigt worden durch die nachfolgend dargelegten Beweisergebnisse: a) Die Feststellungen zum Wortlaut des Artikels beruhen - ebenso wie zum Wortlaut des 1. Feststellungen zum Artikel "Dreckige Wäsche" im SPIEGEL vom 21.1.2008: Behördenzeugnisses des LfV - auf der Verlesung dieser Urkunden. Soweit im Übrigen Feststellungen zu a) Die Feststellungen zum Wortlaut des Artikels getroffen beruhen wurden, - ebenso wie zum Wortlaut des Veröffentlichungen zum sogenannten "Sachsensumpf" bedurfte es einer förmlichen Behördenzeugnisses des LfV da - auf Verlesung Urkunden. Soweit im Übrigen Feststellungen zuVerlesung dieser Texte nicht, es der sich insoweit - dieser worauf die Verfahrensbeteiligten hingewiesen wurden Veröffentlichungen zum sogenannten "Sachsensumpf" getroffen bedurfte Texte es einer förmlichen um offenkundige, weil allgemeinkundliche Quellen handelte, da die wurden, entsprechenden für jedermann Verlesung dieser Texte nicht, da es sich insoweit - worauf die Verfahrensbeteiligten hingewiesen wurden zugänglich im Internet abrufbar sind. um offenkundige, weil allgemeinkundliche Quellen handelte, da die entsprechenden Texte für jedermann Auch der Wortlaut der Aktenvermerke des Rechtsanwalt S... über die Gespräche mit K..., E... und G... zugänglich im Internet abrufbar sind. wurde durch Verlesung festgestellt. Auch der Wortlaut der Aktenvermerke des Rechtsanwalt S... über die Gespräche mit K..., E... und G... b) Zum Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden nach Bekanntwerden der wurde durch Verlesung festgestellt. "Erkenntnisse" des LfV und zum Inhalt der Aussagen der Zeuginnen K... und E... bei deren Vernehmungen b) Gegenstand der Schw... Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach die Bekanntwerden der am Zum 14.1.2008 wurde LOStA zeugenschaftlich gehört. LOStA Dresden Schw... hatte Ermittlungen zum "Erkenntnisse" des LfV und zum Inhalt der Aussagen der Zeuginnen K... und E... bei deren Vernehmungen sogenannten "Sachsensumpf" geleitet und zusammen mit StA Ko... insbesondere auch die am 14.1.2008 wurde LOStA Schw... So zeugenschaftlich gehört. Schw... hatte die Zeugenvernehmungen durchgeführt. hat der Zeuge nicht LOStA nur über den Anlass und Ermittlungen Gegenstand zum der sogenannten "Sachsensumpf" geleitet und auch zusammen mit Ko... der insbesondere auch die damaligen Ermittlungen, sondern insbesondere zum Inhalt der StA Aussagen Zeuginnen K... und E... Zeugenvernehmungen durchgeführt. So der hat Richtigkeit der Zeuge dieser nicht nur über den Anlass nicht. und Gegenstand wie festgestellt ausgesagt. Zweifel an Angaben bestanden Zwar lagen der die damaligen Ermittlungen, sondern insbesondere auch zum Inhalt der Aussagen der Zeuginnen K... und E... Ereignisse, über die der Zeuge berichtet hat, inzwischen mehrere Jahre zurück. Der Zeuge konnte dadurch wie festgestellt ausgesagt. bestehende Zweifel an der Richtigkeit dieser jedoch Angaben nach bestanden nicht. der Zwar damaligen lagen die zunächst gelegentlich Erinnerungslücken Vorhalt Ereignisse, über die der Zeuge berichtet hat, inzwischen mehrere Jahre zurück. Der Zeuge konnte dadurch Vernehmungsprotokolle jeweils ausräumen. zunächst gelegentlich bestehende Erinnerungslücken jedoch nach Vorhalt der damaligen Der Vernehmungen von Mandy K... und Beatrice E... bedurfte es dagegen nicht. Zum Einen hatten diese Vernehmungsprotokolle jeweils ausräumen. Zeuginnen durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilen lassen, Der Vernehmungen von Mandy K... und Beatrice E... bedurfte es dagegen nicht. Zum Einen hatten dass sie mit Rücksicht auf das beim Amtsgericht Dresden gegen sie anhängige Strafverfahren, in diese dem Zeuginnen durch ihre wird, anwaltlichen Bevollmächtigten der Hauptverhandlung lassen, ihnen zur Last gelegt u.a. den Nebenkläger N... vor bei Beginn den Vernehmungen im Jahre mitteilen 2008 wissentlich dass sie mit Rücksicht auf das Dresden gegen sie anhängige Strafverfahren, in dem falsch beschuldigt zu haben, von beim ihrem Amtsgericht Auskunftsverweigerungsrecht - wie schon in der erstinstanzlichen ihnen zur Last gelegt wird, u.a. Gebrauch den Nebenkläger bei den im später Jahre 2008 Hauptverhandlung - umfassend machen N... wollten. Die Vernehmungen Zeugin E... hatte nach wissentlich Beginn der falsch beschuldigt zu haben, lassen, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht - wie schon in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mitteilen sie sei lediglich bereit, zu den Vernehmungen durch Leipziger Hauptverhandlung - umfassend Gebrauch machen wollten. Die Zeugin E... hatte später nach Beginn der Polizeibeamte im Jahre 2000 Angaben zu machen. Insbesondere zu den Vernehmungen im Jahre 2008 und Hauptverhandlung mitteilen lassen, sie sei lediglich zu den Vernehmungen durch Berufung Leipziger zum Inhalt der Gespräche mit den Angeklagten war aber bereit, auch diese Zeugin - unter berechtigter Polizeibeamte im Jahre 2000 Angaben zu machen. Insbesondere zu den Vernehmungen im Jahre 2008 und auf § 55 StPO - nicht bereit. zum Inhalt der Gespräche mit den Angeklagten war aber auch diese Zeugin - unter berechtigter Berufung b) Zur des Artikels "Dreckige Wäsche" im Heft 04/2008 des SPIEGEL sagte der Redakteur auf § 55Entstehung StPO - nicht bereit. Steffen W... aus, der Angeklagte G... habe einige Monate vor Erscheinen des Artikels bei ihm als dem b) Zur Entstehung des Artikels "Dreckige Wäsche" im Heft 04/2008 des wegen SPIEGEL der Redakteur damals zuständigen Korrespondenten des SPIEGEL in Dresden bei ihm einer sagte Zusammenarbeit zu Steffen W... "Sachsensumpf' aus, der Angeklagte G... habe einige Monate vor Erscheinen des Artikels bei ihm als dem dem Thema angefragt. Da er an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, sei es damals Korrespondenten SPIEGEL in Dresden bei ihm wegen einer zu dann zu zuständigen einem Treffen, an dem dann des auch D... teilgenommen habe, gekommen. Die Zusammenarbeit Angeklagten hätten dem Thema "Sachsensumpf' angefragt. Da er Recherchebericht an einer Zusammenarbeit interessiert das gewesen sei, sei es einiges Aktenmaterial und später auch einen zusammengetragen, sie ihm mehrere dann zu vor einem Treffen, dann auch D... hätten. teilgenommen Die über Angeklagten hätten Wochen dem Artikel an zur dem Verfügung gestellt Darüber habe, hinaus gekommen. habe er selbst umfangreiches einiges Aktenmaterial und später auch einen Recherchebericht zusammengetragen, das sie ihm mehrere Aktenmaterial des LKA Sachsen und weiteres Quellenmaterial, zu dem er aus Gründen des Quelleschutzes Wochen vor dem Artikel zur Verfügung gestellt hätten. Darüber hinaus habe er selbst über umfangreiches keine weitere Angaben machen wollte, verfügt. Später seien ihm auch die Aktennotizen des Rechtsanwalts Aktenmaterial des LKA Sachsen und weiteres Quellenmaterial, zu dem er aus Gründen des Quelleschutzes Soult zur Verfügung gestellt worden. Nach der Vernehmung der Zeuginnen K... und E... am 14.1.2008 habe keine weitere Angaben machen wollte, verfügt. Später seien ihm auch die Aktennotizen des Rechtsanwalts es ein Treffen mit mindest einer der beiden Zeuginnen gegeben. Dabei habe diese bestätigt, dass sie ihre Soult zur Verfügung gestellt worden. Nach der Vernehmung der Zeuginnen K... und E... am 14.1.2008 habe früheren Angaben gegenüber den Journalisten auch bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung es ein Treffen mit mindest einer der beiden gegeben. habe diese bestätigt, dass sie ihre wiederholt habe. Daneben seien ihm Zeuginnen Schilderungen der Dabei Vernehmungen durch die jeweiligen früheren Angaben gegenüber den Journalisten auch bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung Zeugenbeistände bekannt gewesen. wiederholt habe. Daneben seien ihm Schilderungen der Vernehmungen durch die jeweiligen Es sei mit den Angeklagten abgesprochen gewesen, dass die Veröffentlichung des Artikels erst nach den Zeugenbeistände bekannt gewesen. staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen erfolgen sollte, um den Eindruck einer Beeinflussung der Es sei mit den Angeklagten abgesprochen gewesen, dass die aber Veröffentlichung des Artikels erst nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu vermeiden. Es sei keineswegs darum gegangen, aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen erfolgen sollte, um den SPIEGEL Eindruck üblich, einer sei Beeinflussung der staatsanwaltlichen Vernehmungen zu zitieren. Wie allgemein beim der Textentwurf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu vermeiden. Es sei aber keineswegs darum gegangen, aus den dann an den Ressortleiter in Hamburg und nach Abstimmung mit diesem an die Dokumentation und an die staatsanwaltlichen Vernehmungen zu zitieren. worden. Wie allgemein beim SPIEGEL üblich, sei Artikel der Textentwurf Rechtsabteilung des SPIEGEL weitergeleitet Die Dokumentation prüfe, ob der auf einer dann an den Ressortleiter in Hamburg und nach Abstimmung mit diesem an die Dokumentation und an die ausreichenden Quellenlage beruhe. In der Rechtsabteilung seien damals mehrere Rechtsanwälte, u.a. Rechtsabteilung des tätig SPIEGEL weitergeleitet worden. Dokumentation prüfe, ob rechtliche der Artikel Bedenken auf einer Rechtsanwalt K..., gewesen, die den Artikel in Die jeder Hinsicht auf mögliche ausreichenden In der Rechtsabteilung seien damals mehrere Rechtsanwälte, u.a. geprüft hätten. Quellenlage Das Votum beruhe. der Rechtsabteilung sei für ihn absolut bindend. Theoretisch könne eine Rechtsanwalt K..., tätig Artikels gewesen, die den jeder Hinsicht auf mögliche Bedenken Veröffentlichung eines gegen das Artikel Votum in der Rechtsabteilung nur durch rechtliche den Chefredakteur geprüft hätten. Das Votum sei für sei. ihn Die absolut bindend. Theoretisch könne eine veranlasst werden, was aber der hier Rechtsabteilung nicht der Fall gewesen Rechtsabteilung frage, falls erforderlich, Veröffentlichung eines Artikels gegen das Votum der Rechtsabteilung nur durch den Chefredakteur auch zur Quellenlage, die dem Artikel zugrunde liegt nach. Ob es im vorliegenden Falle solche Nachfragen veranlasst werden, was aber hier nicht der noch Fall gewesen sei. Die Rechtsabteilung frage, falls bzw. auf Intervention der Rechtsabteilung textliche Änderungen gegeben habe, wisse er erforderlich, nicht mehr, auch zur Quellenlage, die dem Artikel zugrunde liegt nach. Ob es im vorliegenden Falle solche Nachfragen jedenfalls sei aber die Endfassung des Textes von der Rechtsabteilung gebilligt worden. Dies habe er den bzw. auf Intervention der Rechtsabteilung noch textliche Änderungen gegeben habe, wisse er nicht mehr, Angeklagten, die gewusst hätten, dass eine solche rechtliche Prüfung erfolgt, auch mitgeteilt. jedenfalls sei aber die Endfassung des Textes von der Rechtsabteilung gebilligt worden. Dies habe er den Dem Nebenkläger N... habe er über dessen Anwalt, Rechtsanwalt H..., Gelegenheit zur Stellungnahme Angeklagten, die gewusst hätten, dass eine solche rechtliche Prüfung erfolgt, auch mitgeteilt. gegeben, woraufhin auch ein Schreiben des Nebenklägers eingegangen sei. Den ebenfalls im Artikel Dem Nebenkläger N... habe er über dessen Anwalt, Rechtsanwalt H..., Gelegenheit zur Stellungnahme angesprochenen Amtsgerichtspräsidenten R... habe er selbst telefonisch informiert und dessen Reaktion in gegeben, woraufhin auch ein Schreiben des Nebenklägers eingegangen sei. Den ebenfalls im Artikel den Text aufgenommen. Sch... habe er zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Von weiteren angesprochenen Amtsgerichtspräsidenten R... habe er selbst telefonisch informiert und dessen Reaktion in Versuchen, auch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, habe er dann in Absprache mit der den Text aufgenommen. Sch... habe er zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Von weiteren Rechtsabteilung abgesehen, da man der Auffassung gewesen sei, durch die Bezeichnung als Versuchen, auch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, habe er dann in Absprache mit der "Vorsitzendem Richter am OLG" ohne namentliche Benennung sei Sch... hinreichend anonymisiert und für Rechtsabteilung abgesehen, da als man Person der Auffassung gewesen sei, durch die Bezeichnung sei als den gewöhnlichen Leser nicht identifizierbar. Die Einholung des "Gegenchecks" "Vorsitzendem Richter am OLG" ohne namentliche Benennung sei Sch... hinreichend anonymisiert und für selbstverständlich seine Aufgabe als verantwortlichem Autor gewesen. den gewöhnlichen Leser nicht als Person identifizierbar. Die Einholung des "Gegenchecks" sei Den Angeklagten sei der Wortlaut des Artikels vor dem Erscheinen nicht bekannt gewesen. Er habe den selbstverständlich seine Aufgabe als verantwortlichem Autor gewesen. Artikel allein verfasst und dabei auch nicht auf Formulierungen aus dem Recherchebericht der Angeklagten Den Angeklagten Deswegen sei der Wortlaut Artikels vor dem Erscheinen nicht bekannt gewesen. D... Er habe den zurückgegriffen. habe des es auch - entgegen der Einlassung des Angeklagten - keine Artikel allein verfasst und dabei auch nicht auf Formulierungen aus dem Recherchebericht der Angeklagten Diskussionen über einzelne Passagen, insbesondere die Bezeichnung des Nebenklägers Sch... als zurückgegriffen. Deswegen habe es auch - entgegen der Einlassung des Angeklagten D... - keine "Geschäftsfreund" des W... gegeben. Die Bezeichnung als "Geschäftsfreund" sei im Übrigen von einer der Diskussionen über Gespräch einzelne nach Passagen, insbesondere die Bezeichnung Sch... des als Zeuginnen in dem der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des und Nebenklägers vor der Formulierung "Geschäftsfreund" des W... gegeben. Die Bezeichnung als "Geschäftsfreund" sei im Übrigen von einer der Artikels in Bezug auf Sch... verwendet worden. Zeuginnen in dem Gespräch nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung und vor der Formulierung des Lediglich das "Vorab", das regelmäßig vor Erscheinen eines neuen SPIEGEL-Hefts an die Presseagenturen Artikels in Bezug auf Sch... verwendet worden. verschickt werde und dass aber nur ein kurze Zusammenfassung zum Inhalt des Artikels im Umfang von Lediglich das "Vorab", das regelmäßig vor Erscheinen eines neuen SPIEGEL-Hefts an die Presseagenturen etwa 25 Zeilen enthalte, sei den Angeklagten wohl bekannt gewesen. Die Namen der Angeklagten seien mit verschickt werde und dass aber nur ein kurze Zusammenfassung zum Inhalt des Artikels im Umfang von unter den Artikel gesetzt worden, weil sie an den Recherchen für den Artikel maßgeblich beteiligt gewesen etwa 25 Zeilen enthalte, sei den Angeklagten wohl bekannt gewesen. Die Namen der Angeklagten seien mit seien. unter den Artikel gesetzt worden, weil sie an den Recherchen für den Artikel maßgeblich beteiligt gewesen Diese Aussage des Zeugen W... war nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis glaubhaft. Dabei hat die seien. Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge W... als Berufskollege und maßgeblicher Autor des Artikels Diese Aussage des Zeugen W... war nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis glaubhaft. Dabei hat die durchaus ein Interesse hatte, positiv für die Angeklagten auszusagen. Dabei kam ihm zugute, dass das Kammer dass der Zeuge W... als Berufskollege und maßgeblicher Autor des mir Artikels gegen ihn berücksichtigt, gerichtete Strafverfahren endgültig eingestellt worden war, sodass er auch dann nicht einer durchaus ein Interesse hatte, positiv für die brauchte, Angeklagten auszusagen. Dabei kam zugute, dass weitergehenden Strafverfolgung zu rechnen wenn er im Wesentlichen die ihm Verantwortung für das den gegen ihn gerichtete Strafverfahren endgültig eingestellt worden war, sodass er auch dann nicht mir einer Artikel auf sich nahm. weitergehenden Strafverfolgung zu rechnen brauchte, wenn er im Wesentlichen die Verantwortung für den Dies und sein Aussageverhalten insgesamt ließen für die Kammer jedoch keine durchgreifenden Zweifel an Artikel auf sich nahm. seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Seine Angaben zu den internen Abläufen beim SPIEGEL, Dies und sein Aussageverhalten insgesamt ließen für die Kammer jedoch keine durchgreifenden Zweifel an insbesondere die Prüfung durch die Rechtsabteilung, deckten sich mit den verlesenen Angaben des seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Seine zu Vernehmung den internen Abläufen beim SPIEGEL, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts Krause Angaben bei dessen durch den beauftragten Richter. insbesondere die danach Prüfung der durch die an Rechtsabteilung, deckten sich Artikels mit den verlesenen Angaben des Zwar konnte sich Zeuge eine Prüfung des konkreten nicht mehr erinnern, jedoch inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts Krause bei dessen Vernehmung durch den beauftragten Richter. würden ausnahmslos alle Artikel vor der Veröffentlichung durch drei Rechtsanwälte der Rechtsabteilung im Zwar konnte sich danach der Zeuge an eine Prüfung des konkreten Artikels Formulierungen nicht mehr erinnern, jedoch wöchentlichen Wechsel geprüft. Gegebenenfalls würden dabei auch einzelne des Artikels würden ausnahmslos alle Artikel vor der Veröffentlichung durch drei Rechtsanwälte der Rechtsabteilung im mit dem Autor erörtert und gegebenenfalls auf Vorschlag des mit der rechtlichen Prüfung betrauten wöchentlichen Wechsel geprüft. Gegebenenfalls würden dabei auch einzelne Formulierungen des Artikels Rechtsanwalts abgeändert. mit dem Autor erörtert und gegebenenfalls auf Vorschlag des mit der rechtlichen Prüfung betrauten Diese Schilderung des redaktionsinternen Ablaufs deckte sich im Übrigen auch mit den Angaben des bei Rechtsanwalts abgeändert. ZEIT-Online tätigen Redakteurs G... über die dortigen Abläufe. Die Kammer ging davon aus, dass bei allen Diese Schilderung des redaktionsinternen Ablaufs deckte sich im Übrigen auch mit den Angaben des bei großen Zeitungsverlagen entsprechende Abläufe üblich sind. ZEIT-Online tätigen Redakteurs G... über die dortigen Abläufe. Die Kammer ging davon aus, dass bei allen Auch soweit sich teilweise Differenzen zwischen des Angaben des Zeugen W... und insbesondere der großen Zeitungsverlagen entsprechende Abläufe üblich sind. Einlassung des Angeklagten G... ergaben, hatte die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage Auch soweit sich teilweise Differenzen zwischen des Angaben des Zeugen W... und insbesondere der des Zeugen W... zu zweifeln. Der Zeuge machte auf das Gericht insbesondere den Eindruck, dass er sich Einlassung des Angeklagten G... ergaben, hatte die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage nicht auf Diskussionen mit den Angeklagten über Formulierungen des Artikels eingelassen hätte, denn er des Zeugen W... zu zweifeln. Der Zeuge machte auf das Gericht insbesondere den Eindruck, dass er sich sah den Anteil der Angeklagten allein in der Beteiligung an den Recherchen zum Artikel. nicht auf Diskussionen mit den Angeklagten über Formulierungen des Artikels eingelassen hätte, denn er Ob zumindest einzelne Passagen des Artikels, insbesondere die Eingangspassage mit der Beschreibung sah den Anteil der Angeklagten allein in der Beteiligung an den Recherchen zum Artikel. des "Ingo" und die Passage, in der Sch... als "Geschäftsfreund" des W... bezeichnet wurde, vor Ob zumindest einzelne des Artikels, insbesondere die Eingangspassage mit der erörtert Beschreibung Erscheinen des Artikels Passagen in Anwesenheit der Beatrix E... mündlich mit den Angeklagten wurde, des "Ingo" und aus die den Passage, in der Sch... als rechtlichen "Geschäftsfreund" des W... bezeichnet wurde, vor konnte letztlich unten näher ausgeführten Gründen auch dahingestellt bleiben. Soweit Erscheinen des dies Artikels in Anwesenheit der die Beatrix E... jedenfalls mündlich keinen mit den Angeklagten erörtert wurde, der Zeuge W... in Abrede stellte, hatte Kammer Anlass, an der Glaubhaftigkeit konnte letztlich aus den unten näher ausgeführten rechtlichen Gründen auch dahingestellt bleiben. Soweit dieser Angaben zu zweifeln. der Zeuge W... dies in Abrede stellte, hatte die Kammer jedenfalls keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit c) Der Nebenkläger N... bestätigte im Übrigen, er sei durch seinen damaligen Rechtsbeistand, dieser Angaben zu zweifeln. Rechtsanwalt H..., über die beabsichtigte Veröffentlichung des Artikels unterrichtet worden und habe c) Der Nebenkläger N... schriftlich bestätigte er sei er durch seinen damaligen Rechtsbeistand, gegenüber dem SPIEGEL zu im den Übrigen, Behauptungen, sei Kunde im "Jasmin" gewesen und habe Rechtsanwalt H..., über die beabsichtigte Veröffentlichung des Artikels unterrichtet worden und habe das Verfahren gegen W... in der von diesem behaupteten Weise "gedealt" Stellung genommen. Dies wurde gegenüber SPIEGEL zu den Behauptungen, sei Kunde an im die "Jasmin" gewesen und habe im Übrigen dem durch sein in schriftlich der Hauptverhandlung verlesenes er Schreiben Redaktion des SPIEGEL das Verfahren gegen W... in der von diesem behaupteten Weise "gedealt" Stellung genommen. Dies wurde bestätigt. im Übrigen durch sein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben an die Redaktion des SPIEGEL Glaubhaft bestätigt. erschienen die Angaben des Nebenklägers der Kammer insbesondere auch insoweit, als dieser ausführte, er sei zu keiner Zeit Kunde im "Jasmin" gewesen, das ihm erstmals im Zusammenhang mit dem Glaubhaft erschienen Angaben Nebenklägers Kammer auch insoweit, dieser Strafverfahren gegen die W... bekannt des geworden sei. Es der habe auch insbesondere keine Absprache des später als von W... ausführte, er sei zu keiner Zeit Kunde im "Jasmin" gewesen, das ihm erstmals im Zusammenhang mit dem behaupteten Inhalts in jenem Verfahren gegeben. Strafverfahren gegen W... bekannt geworden sei. Es habe auch keine Absprache des später von W... 2. Feststellungen zum Artikel "Voreiliger Freispruch", ZEIT-Online: behaupteten Inhalts in jenem Verfahren gegeben. a) Der Wortlaut des Artikels wurde durch Verlesung festgestellt. Die Angeklagten haben im Übrigen 2. Feststellungen zum Artikel "Voreiliger Freispruch", ZEIT-Online: glaubhaft engeräumt, diesen Artikel gemeinsam selbst verfasst zu haben. a) Der Wortlaut des Artikels wurde durch Verlesung festgestellt. Die Angeklagten haben im Übrigen b) Die Angaben der Angeklagten zu der Zusammenarbeit der Angeklagten mit dem Redakteur von ZEITglaubhaft engeräumt, diesen Artikel gemeinsam selbst verfasst zu haben. Online wurden durch den Zeugen G... bestätigt. Dieser gab an, der Kontakt mit den Angeklagten sei durch b) Die Angaben der Angeklagten zu der Zusammenarbeit der Angeklagten mit dem Redakteur von ZEITEmpfehlung von Kollegen der Druck-Ausgabe der ZEIT entstanden. Die Angeklagten hätten ihm dann über Online wurden durch den Zeugen G... bestätigt. Dieser gab an, der Kontakt mit den Angeklagten sei durch ihre Recherchen zum "Sachsensumpf" berichtet, woraufhin dann der Text erstellt worden sei. In der Empfehlung von Kollegen der Druck-Ausgabe der ZEIT entstanden. Die Angeklagten hätten ihm dann über Folgezeit sei dann sehr intensiv an dem Text gearbeitet worden. Er habe selbst großen Wert auf eine ihre Recherchen zum "Sachsensumpf" berichtet, woraufhin dann der Text erstellt worden sei. In der seriöse Recherche gelegt, da er ja auch selbst als Text-Chef und Politik-Chef bei ZEIT-Online für den Inhalt Folgezeit sei verantwortlich dann sehr intensiv an sei. dem Text gearbeitet worden. Er habe Gespräche selbst großen Wert auf eine des Artikels gewesen Deswegen habe es auch mehrere und Nachfragen zu seriöse Recherche gelegt, da er ja auch selbst als Text-Chef und Politik-Chef bei ZEIT-Online für den Inhalt den Quellen gegeben. des Artikels verantwortlich gewesen sei. Deswegen habe es auch mehrere Gespräche und Nachfragen zu Wie bei ZEIT-Online üblich sei der Text dann dem mit der rechtlichen Prüfung sämtlicher bei ZEIT-Online den Quellen gegeben. beauftragten Rechtsanwaltsbüro zugeleitet worden. Mit Rechtsanwalt N..., der mit der Prüfung befasst Wie bei ZEIT-Online üblich sei der Text dann dem mit der rechtlichen Prüfung sämtlicher bei ZEIT-Online gewesen sei, habe er selbst mehrfach gesprochen, sowohl zur Quellenlage, zum Beispiel zu den zeitlichen beauftragten worden. Mit Rechtsanwalt der mit der Prüfung befasst Abläufen im Rechtsanwaltsbüro Zusammenhang mit zugeleitet den Leipziger Ermittlungen und den N..., Dienstaufsichtsbeschwerden des gewesen sei, habe er selbst mehrfach gesprochen, sowohl zur Quellenlage, zum Beispiel zu den zeitlichen Nebenklägers N..., wie auch zu einzelnen Formulierungen des Artikels. Im Ergebnis dieser "pingeligen" Abläufen im der Zusammenhang den Leipziger und beurteilt den Dienstaufsichtsbeschwerden Prüfung sei Artikel durch mit Rechtsanwalt N... Ermittlungen als unbedenklich worden. Dieses Ergebnis des der Nebenklägers N..., wie auch zu einzelnen Formulierungen des Artikels. Im Ergebnis dieser "pingeligen" Prüfung habe G... den Angeklagten auch mitgeteilt. Prüfung sei der Artikel durch Rechtsanwalt N... als unbedenklich beurteilt worden. Dieses Ergebnis der In Absprache mit Rechtsanwalt N... habe er insbesondere auch die Einholung einer Stellungnahme der Prüfung habe G... den Angeklagten auch mitgeteilt. Polizeibeamten K... und R... nicht für erforderlich gehalten Zum Einen deswegen, weil Beamte wegen ihrer In Absprache mit Rechtsanwalt N... habe er insbesondere auch die Einholung einer Stellungnahme der Verschwiegenheitspflicht erfahrungsgemäß ohnehin keine Erklärungen zu dienstlichen Vorgängen abgäben, Polizeibeamten K... und R... nicht für erforderlich gehalten Zum Einen deswegen, weil Beamte wegen ihrer zum Anderen weil sie davon ausgegangen waren, dass diesen Beamten in dem Artikel auch kein Verschwiegenheitspflicht erfahrungsgemäß ohnehin keine Erklärungen zu dienstlichen Vorgängen abgäben, ehrenrühriger Vorwurf gemacht werde. zum Anderen weil sie davon ausgegangen waren, dass diesen Beamten in dem Artikel auch kein Die Kammer hatte im Ergebnis keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zwar war ehrenrühriger Vorwurf gemacht werde. auch bei diesem Zeugen ein Eigeninteresse an der Entlastung der Die Kammer hatte im Ergebnis keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zwar war Angeklagten als Berufskollegen und als Mitwirkender an dem Artikel nicht zu verkennen. Zum Anderen auch bei diesem Zeugen ein Eigeninteresse an der Entlastung der machte der Zeuge durchaus den Eindruck eines gewissenhaften Journalisten, der damals bemüht war zu Angeklagten als Berufskollegen und als Mitwirkender an dem Artikel nicht zu verkennen. Zum Anderen dem brisanten Thema seriös und auf sorgfältiger recherchierter Grundlage zu berichten. machte der Zeuge durchaus den Eindruck eines gewissenhaften Journalisten, der damals bemüht war zu Zudem wurden die Angaben des Zeugen zu den internen Abläufen durch den weiteren Zeugen Rechtsanwalt dem brisanten Thema seriös und auf sorgfältiger recherchierter Grundlage zu berichten. N... bestätigt. Zudem wurden die Angaben des Zeugen zu den internen Abläufen durch den weiteren Zeugen Rechtsanwalt Rechtsanwalt N... führte zunächst aus, er sei seit 28 Jahren auf das Gebiet des Presse rechts spezialisiert N... bestätigt. und in einer hauptsächlich presserechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei tätig zu sein. Die Kanzlei sei seit Rechtsanwalt N... führte zunächst aus, er sei seit 28 Jahren auf das Gebiet des Presse rechts spezialisiert vielen Jahren von öffentlichrechtlichen Medienanstalten und großen privaten Buch- und Zeitungsverlagen, und in einer hauptsächlich presserechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei tätig zu sein. Die Kanzlei sei seit so auch für ZEIT-Online, mit der Prüfung medienrechtlicher Fragen beauftragt. Solche Prüfungen gehören vielen Jahren von öffentlichrechtlichen und großen privaten Buch- und Veröffentlichung Zeitungsverlagen, danach zu seinem täglichen Geschäft. Medienanstalten Zum Umfang der Prüfung von Artikeln, deren in so auch für ZEIT-Online, Prüfung medienrechtlicher Fragen beauftragt. Solche Prüfungen gehören ZEIT-Online beabsichtigt mit sei, der gehöre nicht nur der zivilrechtliche Aspekt sondern auch eine mögliche danach zu seinem täglichen Geschäft. Umfang der Prüfung von Artikeln, Veröffentlichung in Strafbarkeit des Inhalts. Im Rahmen der Zum Prüfung des vorliegenden Artikels habe deren es mehrfach Rückfragen ZEIT-Online beabsichtigt und sei, gehöre nicht nur Formulierungen der zivilrechtliche eine mögliche bei G... zur Quellenlage auch zu einzelnen des Aspekt Artikels sondern gegeben. auch Im Ergebnis seiner Strafbarkeit des Im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Artikels sei habe mehrfach Rückfragen Prüfung habe er Inhalts. den Artikel für unbedenklich erachtet. Dieser Auffassung er es auch heute noch, wofür bei G... dass zur Quellenlage auch zu einzelnen Formulierungen des Artikels gegeben. Ergebnis sprach, der Artikel und aktuell weiterhin bei ZEIT-Online abrufbar ist. Der Zeuge gab Im hierzu an, es seiner habe Prüfung habe er den Artikel für unbedenklich erachtet. Dieser Auffassung sei er auch heute noch, wofür auch später nie irgendwelche presserechtlichen Verfahren wegen dieses Artikels gegeben. sprach, dass der Artikel aktuell weiterhin bei ZEIT-Online abrufbar ist. Der Zeuge gab hierzu an, es habe Insgesamt hatte die Kammer daher keine durchgreifenden Zweifel, dass die Abläufe so wie von den Zeugen auch später nie irgendwelche presserechtlichen Verfahren wegen dieses Artikels gegeben. geschildert waren und dass der Inhalt des Artikels vor der Veröffentlichung durch Rechtsanwalt N... Insgesamt hatte die Kammer daher keine durchgreifenden Zweifel, dass die Abläufe so wie von den Zeugen sorgfältig geprüft und gebilligt worden war und dieses Ergebnis den Angeklagten bekannt war. geschildert waren und dass der Inhalt des Artikels vor der Veröffentlichung durch Rechtsanwalt N... c) Zu den Ermittlungen im Jahre 2000 wurden die Polizeibeamten K... und R... und OStAin Dr. L... , die sorgfältig geprüft und gebilligt worden war und dieses Ergebnis den Angeklagten bekannt war. auch weitere Angaben zu dem damaligen Ermittlungsverfahren gegen N... und dessen anschließende c) Zu den Ermittlungen im Jahre 2000 wurden die Polizeibeamten K... und R... und OStAin Dr. L... , die Dienstaufsichtsbeschwerden machte, gehört. auch weitere Angaben zu dem damaligen Ermittlungsverfahren gegen N... und dessen anschließende Die Zeugen K... und R... bestätigten insbesondere glaubhaft, bei den damaligen Vernehmungen der Dienstaufsichtsbeschwerden machte, gehört. ehemaligen Mädchen aus dem "Jasmin" seien diesen nicht nur die "offiziellen" Lichtbildmappen zur Die Zeugen K... und R... bestätigten insbesondere glaubhaft, bei den damaligen Vernehmungen der Identifizierung möglicher Freier vorgelegt worden, sondern auch lose gesammelte Fotos aus Zeitungen. ehemaligen Mädchen aus Persönlichkeiten dem "Jasmin" seien diesen nicht nur die "offiziellen" Lichtbildmappen Darunter seien Bilder von des öffentlichen Lebens in Leipzig, möglicherweise auch zur ein Identifizierung möglicher Freier vorgelegt worden, sondern auch lose gesammelte Fotos aus Zeitungen. Bild des Nebenklägers N... gewesen. Allerdings habe damals keine der Zeuginnen den Nebenkläger N... als Darunter seien Bilder von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Leipzig, möglicherweise auch ein Kunden des "Jasmin" erkannt. Bild des Nebenklägers N... gewesen. Allerdings habe damals keine der Zeuginnen den Nebenkläger N... als Die Zeugen gaben weiter an, die Vernehmung des Michael W..., bei der dieser schließlich zu der Kunden des "Jasmin" erkannt. angeblichen Prozessabsprache in seinem Verfahren ausgesagt habe, sei ursprünglich in dem parallel Die Zeugen Ermittlungsverfahren gaben weiter an, die des Michael W..., bei der dieser schließlich der laufenden zu Vernehmung möglichen Freiern des "Jasmin" erfolgt. Zum Zwecke zu dieser angeblichen Prozessabsprache in seinem Verfahren ausgesagt habe, sei ursprünglich in dem parallel Vernehmung sei W... aus der JVA abgeholt und in einer Wohnung untergebracht worden, die für verdeckte laufenden Ermittlungsverfahren möglichen Freiern des dass "Jasmin" erfolgt. Zum Zwecke dieser Ermittlungen genutzt werde. W... zu habe Wert darauf gelegt, für seine Mitgefangenen und andere Vernehmung sei W... aus der JVA abgeholt und in einer Wohnung untergebracht worden, die für verdeckte Personen aus seinem Umfeld nicht erkennbar sei, dass er mit der Polizei zusammenarbeite. Ermittlungen genutzt werde. W... habe Wert darauf gelegt, dass für seine Mitgefangenen und andere Aufgrund der Aussage des W... sei durch OStAin Dr. L... das Ermittlungsverfahren gegen N... wegen Personen aus seinem Umfeld nicht erkennbar sei, dass er mit der Polizei zusammenarbeite. Verdachts der Strafvereitelung im Amt eingeleitet worden. Die weiteren zum "Jasmin" seien parallel Aufgrund der Aussage des W... sei durch OStAin Dr. L... das Ermittlungsverfahren gegen N... wegen weitergeführt worden. Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen N... und den von diesem Verdachts der Strafvereitelung im Amt eingeleitet worden. Die weiteren zum "Jasmin" seien parallel erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden seien noch weitere Ermittlungen erfolgt. Auf den weiteren Gang der weitergeführt worden. Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen N... und den von diesem Ermittlungen hätten die Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch keinen Einfluss gehabt. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden seien noch weitere Ermittlungen erfolgt. Auf den weiteren Gang der Soweit die Zeugen einräumten, bei den damaligen Ermittlungen auch "inoffizielle" Lichtbildvorlagen, die in Ermittlungen hätten die Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch keinen Einfluss gehabt. den Akten keinen Niederschlag fanden, vorgenommen zu haben, hatte die Kammer keinen Anlass an der Soweit die Zeugen einräumten, bei den damaligen Ermittlungen auch "inoffizielle" Lichtbildvorlagen, die in Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Zeugen damit Umstände einräumten, die geeignet waren, den Akten keinen Niederschlag fanden, vorgenommen zu haben, hatte die Kammer keinen Anlass an der ihre damaligen Ermittlungen in zweifelhaftem Licht erscheinen zu lassen. Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Zeugen damit Umstände einräumten, die geeignet waren, Die Abläufe, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, wurden im Übrigen auch durch die Aussage der ihre damaligen Ermittlungen in zweifelhaftem Licht erscheinen zu lassen. OStAin Dr. L... bestätigt. Insgesamt konnten daher die Aussagen dieser Zeugen den hierzu zu treffenden Die Abläufe, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, wurden im Übrigen auch durch die Aussage der Feststellungen zugrunde gelegt werden. OStAin Dr. L... bestätigt. Insgesamt konnten daher die Aussagen dieser Zeugen den hierzu zu treffenden IV. Feststellungen zugrunde gelegt werden. Rechtliche Würdigung IV. A) Verfassungsrechtlicher Maßstab zur Bestimmung des Aussagegehalts und zur strafrechtlichen Rechtliche Würdigung Bewertung der Artikel: A) Verfassungsrechtlicher Maßstab zur Bestimmung des Aussagegehalts und zur strafrechtlichen Ausgehend von der obergerichtlichen, insbesondere verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war Bewertung der Artikel: zunächst bei der strafrechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts von folgendem Maßstab Ausgehend von der obergerichtlichen, insbesondere verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war auszugehen: zunächst bei der strafrechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts von folgendem Maßstab Wird von dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch auszugehen: gemacht, sondern will der Äußernde - wie hier - in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung Wird von dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche gemacht, sondern will der Äußernde wie hier Der - in Schutz erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung Folge, nicht aber eigentliches Ziel der - Äußerung. des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr beitragen, sind seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter Äußerung zwar unvermeidliche zurück, je dann weniger es Auswirkungen sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete im privaten Folge, aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz um des betroffenen tritt umso mehr Bereich nicht in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern einen Beitrag Rechtsguts zu einer die Öffentlichkeit zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen 1 BvR 1376/79 dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten wesentlich berührenden Frage (vgl BVerfG, 22.06.1982, , BVerfGE 61, 1 , 11). Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit Speziell für die strafrechtliche Sanktionierung von Meinungsäußerungen gilt , 11). weiter: Zu den wesentlich berührenden Frage (vgl BVerfG, 22.06.1982, 1 BvR 1376/79 , BVerfGE 61, 1 verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung Speziell für die strafrechtliche Sanktionierung von Meinungsäußerungen gilt weiter: Zu den ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ihres vorher Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. ohne mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht Bei zu mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde , 349). gelegt werden, rechtfertigen vermögen (vgl BVerfG, 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 (Stolpe), BVerfGE 114, 339 ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu In der oben zitierten "Stolpe-Entscheidung" hat 1 BvR 1696/98 das BVerfG hierzu genauer ausgeführt (BVerfG rechtfertigen vermögen (vgl BVerfG, 25.10.2005, (Stolpe), BVerfGE 114, 339 , 349). 1 BvR 1696/98): In der oben zitierten "Stolpe-Entscheidung" hat das BVerfG hierzu genauer ausgeführt (BVerfG 1 BvR Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, 1696/98): insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Weichenstellend für beeinträchtigt. die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, Beschwerdeführers Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie Beschwerdeführers beeinträchtigt. Maßgeblich für die und Deutung ist weder Durchschnittspublikums die subjektive Absicht des sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen verständigen hat (vgl. Äußernden noch subjektive Verständnis von Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie BVerfGE 93, 266das , 295; BGHZ 95, 212, 215; der 132, 13der , 19). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden nach dem Verständnis unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (v gl. BVerfGE 93, 266, eines 296). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er (vgl. der BVerfGE 93, 266, zu 295; BGHZ 212, Zeigt 215; sich 132, aber, 13, 19). Fern Deutungen sind auszuscheiden weiteren Prüfung Grunde zu 95, legen. dass ein liegende unvoreingenommenes und verständiges (v gl. BVerfGE 93, 266, 296). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist er den der Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile eindeutig, des Publikums weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung in der Vergangenheit Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass zu die Meinungsfreiheit zu Grunde legt, ohne erfolgter vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen haben, welche die verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43, 52; 93, 266, 295 ff.; 94, 1, 9). Lassen zu Grunde legt, oder ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Formulierungen die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43Schadensersatz, , 52; 93, 266, 295 ff.; Widerruf 94, 1, 9). oder Lassen zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum zum zur Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein , 296 - zur strafrechtlichen Verurteilung -; die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur 1 GG(vgl. BVerfGE 43, 130 , 136; 93, 266 BVerfGE 85, 1 , 18; 86, Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 , 11 f. - zur zivilrechtlichen Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die 1 GG(vgl. BVerfGE 43, 130 , 136; 93, 266 , 296 - zur strafrechtlichen Verurteilung -; BVerfGE 85, 1 , 18; 86, den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die 1, 11 f. - zur zivilrechtlichen Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen eintreten. Sanktionen belegt zu werden, die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Eine staatliche Sanktion würden könnte über in einem Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus Auswirkungen auf die und generelle solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die negative freie Rede, freie Information freie Ausübung des Grundrechts Meinungsfreiheit Eine staatliche Sanktion könnte in einem Meinungsbildung empfindlich der berühren und damit eintreten. die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. solchen Fall wegen einschüchternden BVerfGE 43, 130 , 136; ihrer 54, 129 , 136; 94, 1, 9). Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. Und weiter in der Friedmann-Entscheidung: BVerfGE 43, 130, 136; 54, 129, 136; 94, 1, 9). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines Und weiter in der Friedmann-Entscheidung: unvoreingenommenen und verständigen Publikums, wobei stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die fest. Ermittlung ihres objektiven aus sprachlichen Sicht eines ist. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend Er wird vielmehr auch Sinns von dem unvoreingenommenen und verständigen Publikums, stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und wobei von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen ist. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen ÄußerungsteilS wird den Anforderungen an Kontext, in dem Sinnermittlung die umstrittene Äußerung nicht steht gerecht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen eine tragfähige regelmäßig (vgl BVerfG, 13.02.1996, 1 BvR 262/91 , BVerfGE sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen ÄußerungsteilS wird den Anforderungen an 94, 1 , 9) eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl BVerfG, 13.02.1996, 1 BvR 262/91, BVerfGE B) Konkrete Anwendung dieses Maßstabes: 94, 1, 9) 1. Artikel "Dreckige Wäsche", SPIEGEL 4/08: B) Konkrete Anwendung dieses Maßstabes: a) Der Artikel wiederholt zum Einen mit Wissen und Billigung der Angeklagten den bereits in dem 1. Artikel "Dreckige Wäsche", SPIEGEL 4/08: Behördenzeugnis des LfV vom Mai 2007 und in zuvor erschienen Presseberichten, zum Teil unter voller a) Der Artikel wiederholt zum Einen mit Wissen und Billigung der Angeklagten den der bereits in dem Namensnennung der Nebenkläger, kolportierten Verdacht einer angeblichen Verstrickung Nebenkläger Behördenzeugnis des LfV vom Mai 2007 und in zuvor erschienen Presseberichten, zum Teil unter voller in die Leipziger Rotlichszene und von einer angeblichen Manipulation des Verfahrensausgangs gegen den Namensnennung der Nebenkläger, kolportierten Verdacht angeblichen Verstrickung Nebenkläger früheren Bordellbetreiber W... durch den Nebenkläger N... einer . Insoweit handelt es sich um der nicht erweislich in die Leipziger Rotlichszene und von einer angeblichen des Verfahrensausgangs gegen den wahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne Manipulation einer üblen Nachrede. Allerdings geht insoweit früheren Bordellbetreiber W... durch den Nebenkläger N... . Insoweit handelt es sich um nicht erweislich selbst die Staatsanwaltschaft - zu Recht - nicht von einer Strafbarkeit der Angeklagten aus (siehe hierzu wahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne einer üblen Nachrede. Allerdings geht insoweit weiter unten). selbst die Staatsanwaltschaft - zu Recht - nicht von einer Strafbarkeit der Angeklagten aus (siehe hierzu b) Die in den Strafbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft zitierten Textpassagen des Artikels können weiter unten). durch den unbefangenen Leser einerseits im Sinne der Deutung der Staatsanwaltschaft, die der Anklage b) Die in liegt, den Strafbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft zitierten Textpassagen des Artikels können zugrunde als Zitat aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen Mandy K... und durch den unbefangenen einerseits im nach Sinne der Deutung der Staatsanwaltschaft, die der Anklage Beatrix E... verstanden Leser werden. Dies ist Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des zugrunde als Zitat den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen K... und gesamten liegt, Wortlauts des aus Artikels und seines Kontextes jedoch nicht die einzig mögliche Mandy Deutung dieser Beatrix E... verstanden werden. ist nach der Kammer unter Berücksichtigung Textpassagen. Vielmehr liegt nach Dies Auffassung der Auffassung Kammer eine andere Deutung näher: Insbesondere des die gesamten des "Ingo Artikels und seines nicht die einzig mögliche Deutung dieser einleitende Wortlauts Textpassage war kein feiner Kontextes Mann ..." jedoch war ersichtlich als bildhafte Einführung gedacht. Textpassagen. Vielmehr liegt nach Auffassung der Kammer eine andere Deutung näher: Insbesondere die Durch den weiteren Textabschnitt einleitende Textpassage "Ingo war kein feiner Mann ..." war ersichtlich als bildhafte Einführung gedacht. 228 "Ingos kostspielige Ausflüge ins Leipziger Nachtleben ... bringen erneut Schwung in jene sächsische Durch den weiteren Textabschnitt 228 Korruptionsaffäre mit ihren vermuteten Verbindungen von Justiz, Polizei und Politik in die Halbwelt, "Ingos kostspielige Ausflüge ins Leipziger Nachtleben ... bringen erneut Schwung in jene sächsische die doch schon weitgehend abmoderiert schien" Korruptionsaffäre mit ihren vermuteten Verbindungen von Justiz, Polizei und Politik in die Halbwelt, und die spätere Passage die doch schon weitgehend abmoderiert schien" 230 "Mit den mehrstündigen Aussagen der beiden Frauen vor zwei Dresdner Staatsanwälten könnte die und die spätere Passage 230 bisherige Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. [...] Bislang wurde die Affäre "Mit den mehrstündigen der beiden des Frauen vor zwei Verfassungsschutzes Dresdner Staatsanwälten könnte gern auf eine schlampige Aussagen Gerüchtesammlung sächsischen reduziert, in die er bisherige Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. [...] Bislang wurde die Affäre sich letztlich nichts belastendes finden lasse." gern auf eine schlampige Gerüchtesammlung des sächsischen Verfassungsschutzes reduziert, in er wird der Bezug zu den vorangegangenen Berichten über die angebliche Korruptionsaffäre hergestellt. Daher sich letztlich nichts belastendes finden lasse." kann die einleitende, bildhafte Beschreibung des "Ingo" auch so verstanden werden, dass damit auf frühere wird der Bezug zu den vorangegangenen Berichten über die angebliche Korruptionsaffäre hergestellt. Daher Beschreibungen dieses angeblichen Freiers des Bordells "Jasmin" Bezug genommen wird, die auch nicht kann die einleitende, bildhafte Beschreibung des "Ingo" auch so verstanden werden, dass damit auf frühere notwendig von den am 14.1.2008 staatsanwaltschaftlich vernommenen Zeuginnen herrühren mussten. Beschreibungen dieses angeblichen Freiers des Bordells "Jasmin" Bezug genommen wird, die auch nicht Die entsprechenden Textpassagen sind daher im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen notwendig von den am 14.1.2008 staatsanwaltschaftlich vernommenen Zeuginnen herrühren mussten. Rechtsprechung zumindest mehrdeutig. In der weiteren rechtlichen Prüfung ist daher auch der alternative Die entsprechenden Textpassagen sind daher im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Aussagegehalt zu berücksichtigen und letztlich zu Gunsten der Angeklagten zugrunde zu legen, wenn sich Rechtsprechung zumindest mehrdeutig. In der rechtlichen ist der daher auch der alternative insoweit eine Strafbarkeit nicht ergibt. Dies ist weiteren hier im Ergebnis der Prüfung Fall. Mit bildlichen Beschreibung Aussagegehalt zu berücksichtigen und letztlich zu Gunsten der Angeklagten zugrunde zu legen, wenn sich des "Ingo" wird, auf den Tatsachenkern zurückgeführt, behauptet, dieser Freier des "Jasmin" sei von insoweit eine Strafbarkeit als nicht ergibt. Dies hier im Ergebnis der Fall. Mit der bildlichen ehemaligen Prostituierten "grob" und an ist "hartem Sex interessiert" beschrieben worden, Beschreibung als einer, um des "Ingo" wird, auf den Tatsachenkern zurückgeführt, behauptet, dieser Freier des "Jasmin" sei von den sich die Mädchen "gerissen" hätten, weil er stets "fürstlich bezahlt" habe. Diese Darstellung entspricht ehemaligen "grob" und an "hartem Sex interessiert" beschrieben worden, So als hatten einer, um jedoch der Prostituierten tatsächlichen als Verdachtslage zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels. die den sich die Mädchen "gerissen" hätten, weil er stets "fürstlich bezahlt" habe. Diese Darstellung entspricht Zeuginnen K... und E... den "Ingo" in der Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben als einen Freier, der jedoch der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels. So hatten die deswegen zu "Trixi" übergewechselt sei, weil die auch "S/M oder so was machte". Als er dann schließlich Zeuginnen K... bei und Mandy E... den "Ingo" in der sei, Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben Freier, der "Stammkunde" K... geworden habe es Ärger gegeben, "weil ich der als Trixi einen praktisch einen deswegen zu "Trixi" übergewechselt sei, weil die auch "S/M oder so was machte". Als er dann schließlich ihrer besten Kunden weggenommen hatte". Er habe auch immer "sehr viel Geld dagelassen". Die Zeugin "Stammkunde" bei Mandy K... geworden sei, habe es Ärger gegeben, "weil ich der Trixi praktisch einen E... hatte ausgesagt, dass "Ingo" zu Mandy übergewechselt sei, weil er "etwas gröberen Sex mochte" und ihrer besten Kunden weggenommen hatte". Er habe auch immer "sehr viel Geld dagelassen". Die Zeugin er habe immer 500 DM im Voraus bezahlt. E... hatte ausgesagt, dass "Ingo" zu Mandy übergewechselt sei, weil er "etwas gröberen Sex mochte" und Letztlich kam es jedoch auf die Frage, ob es sich bei den zitierten Textabschnitten aus Lesersicht um er habe immer 500 DM im Voraus bezahlt. Zitate aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen handelte, rechtlich nicht Letztlich kam es jedoch auf auch die Frage, ob es sich bei zitierten Textabschnitten aus Lesersicht um entscheidend an, denn Zitate muss sich den der Zitierende grundsätzlich wie eigene Zitate aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen handelte, rechtlich nicht Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen, wenn es - wie hier - an einer ernsthaften Distanzierung von den entscheidend an, denn auch Zitate muss ).sich der Zitierende grundsätzlich wie eigene Äußerungen des Dritten fehlt (vgl. u.a. BGHZ 132, 13 Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen, wenn es - wie hier - an einer ernsthaften Distanzierung von den c) Strafbarkeit dieser Äußerungen: Äußerungen des Dritten fehlt (vgl. u.a. BGHZ 132, 13).

So verstanden, erfüllen die mit dem Artikel verbreiteten Behauptungen, der Nebenkläger N... sei der als c) Strafbarkeit dieser Äußerungen: "Ingo" beschriebene Kunde des "Jasmin" gewesen, er habe den Ausgang des Verfahrens gegen W... So verstanden, die mit von dem Artikel des verbreiteten der der Nebenkläger N... Nebenkläger sei der als manipuliert, um erfüllen die Erörterung Freiern "Jasmin" Behauptungen, zu verhindern und verstorbene "Ingo" sei beschriebene Kunde des "Jasmin" gewesen, er W... habe den Ausgang des Verfahrens gegen W... Sch... ein "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers gewesen objektiv den Tatbestand der üblen manipuliert, um die von Freiern des "Jasmin" zu verhindern und der verstorbene Nebenkläger Nachrede gem. § 186Erörterung StGB. Sch... sei ein "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers W... gewesen objektiv den Tatbestand der üblen Diese Aussage des W... verfassten Artikels - mit Ausnahme der Bezeichnung "Geschäftsfreund" für Nachrede gem. § 186von StGB. Sch..., müssen sich die Angeklagten auch ge,. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, denn sie entsprach Diese Aussage des von W... verfassten Artikels - mit Ausnahme der Bezeichnung "Geschäftsfreund" für der mit W... gemeinsam getroffenen Absprache. Sch..., müssen sich die Angeklagten auch ge,. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, denn sie entsprach Ob die Angeklagten wussten oder zumindest damit rechneten, dass W... den Nebenkläger Sch... als der mit W... gemeinsam getroffenen Absprache. "Geschäftsfreund" und nicht etwa als nur einen Bekannten des W entsprechend der Aussagen der Ob die Angeklagten wussten oder damit rechneten, dass W... den zuzurechnen Nebenkläger ist, Sch... als Zeuginnen - beschreiben würde, und zumindest ihnen diese von W... gewählte Formulierung konnte "Geschäftsfreund" und nicht als nur einen des Sch... W entsprechend der Aussagen des der hingegen dahinstehen. Die etwa Bezeichnung des Bekannten Nebenklägers als "Geschäftsfreund" Zeuginnen - beschreiben würde, und eine ihnen diese von W... gewählte Formulierung zuzurechnen ist, Bordellbetreibers W.. hatte insoweit ausreichende Grundlage in der Aussage insbesondere der konnte Zeugin hingegen dahinstehen. Die Bezeichnung des Nebenklägers Sch... sie als "Geschäftsfreund" E..., als diese bei der Vernehmung am 14.1.2008 angegeben hatte, habe Sch... mehrfach des im Bordellbetreibers W.. hatte ausreichende in der Aussage insbesondere der Zeugin "Stammlokal" des W... mit insoweit diesem eine zusammen reden Grundlage sehen. Angesichts dessen, dass die Zeugin die E..., als diese des bei W... der mit Vernehmung am in 14.1.2008 angegeben hatte, sie habe Sch... mehrfach im Bekanntschaft diesem Mann Verbindung brachte mit der "Geschäftstätigkeit" des W... als "Stammlokal" des W... mit diesem zusammen reden sehen. Angesichts dessen, dass die Zeugin die Zuhälter, hält sich diese von W... geWählte Bezeichnung noch im Rahmen zulässiger Interpretation. Bekanntschaft des W... mit diesem Mann in Verbindung brachte mit der "Geschäftstätigkeit" des W... als Eine Strafbarkeit der Angeklagten liegt insgesamt im Ergebnis nicht vor, weil sich die Aussagen des Zuhälter, hält sich diese von W... geWählte Bezeichnung noch im Rahmen zulässiger Interpretation. Artikels im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hielten und damit die Voraussetzungen des § Eine Strafbarkeit der Angeklagten liegt insgesamt im Ergebnis nicht vor, weil sich die Aussagen des 193 StGB vorlagen. Artikels im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hielten und damit die Voraussetzungen des § Soweit, wie oben dargelegt, eine tatbestandsmäßige üble Nachrede vorliegt, ist im Rahmen der Prüfung 193 StGB vorlagen. einer möglichen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 eine Abwägung zwischen dem verletzten Soweit, wie oben dargelegt, eine tatbestandsmäßige üble Nachrede vorliegt, ist im Rahmen der Prüfung Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der grundrechtlich geschützten Meinungs- bzw. Pressefreiheit einer möglichen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 eine Abwägung zwischen dem verletzten vorzunehmen. Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der grundrechtlich geschützten Meinungs- bzw. Pressefreiheit Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein rufschädigender Beitrag in den Medien vorzunehmen. auch dann noch im Rahmen des Zulässigen gehalten haben, wenn er sich später als falsch erweist; dies Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein Zweifel rufschädigender Beitrag in den des Medien selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an der Zuverlässigkeit ihm auch dann noch im Tatsachenmaterials Rahmen des Zulässigen gehalten haben, wenn er sich als falsch erweist; bevor dies zugrundeliegenden bestanden haben. Voraussetzung ist später aber, dass die Medien, selbst dann, wenn schon im entschließen, Zeitpunkt seiner Veröffentlichung Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm sie sich zur Veröffentlichung durch die ihnen möglichen Ermittlungen die Gefahr, über den zugrundeliegenden Tatsachenmaterials bestanden haben. Voraussetzung ist aber, dass die Medien, bevor Betroffenen etwas Falsches zu verbreiten, nach Kräften auszuschalten suchen. Darüber hinaus müssen sie sie sich Veröffentlichung entschließen, durch solange die ihnen möglichen Ermittlungen die über den auf eine zur Veröffentlichung überhaupt verzichten, nicht ein Mindestbestand an Gefahr, Beweistatsachen Betroffenen etwas Falsches zu verbreiten, nach Kräften auszuschalten suchen. Darüber hinaus müssen sie zusammengetragen ist (vgl. BGH NJW 1997, 1138 (juris Abs-Nr. 51); NJW 1977, 1288, 1289). auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist also auch dann , 1289). möglich, wenn der zusammengetragen ist (vgl. BGH NJW 1997, 1138 (juris Abs-Nr. 51); NJW 1977, 1288 Wahrheitsbeweis nicht möglich ist. Es ist daher zu fragen, ob die Angeklagten die Verbreitung auch einer Die die Wahrnehmung Interessen ist Interessen also auch für dann möglich, wenn der nicht Berufung erweislich auf wahren Behauptung zur berechtigter Wahrnehmung berechtigter zulässig halten durften (Wahrheitsbeweis BGHZ 132, 13ff). nicht möglich ist. Es ist daher zu fragen, ob die Angeklagten die Verbreitung auch einer nicht erweislich wahren Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für zulässig halten durften Dabei ist von ff). ausschlaggebender Bedeutung, ob die Angeklagten die Regeln publizistischer Sorgfalt (BGHZ 132, 13 eingehalten haben. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich nur berufen, wer die Dabei ist von Sorgfalt ausschlaggebender Bedeutung, ob die Angeklagten die Anforderungen Regeln publizistischer Sorgfalt publizistische gewahrt hat (BGH aaO). Allerdings dürfen solche nicht überspannt, eingehalten Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich in nur berufen, insbesondere haben. nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit Gefahr gerät; wer dies die ist publizistische dort Sorgfalt gewahrt hat aaO). Allerdings berichtet dürfen solche Anforderungen überspannt, insbesondere zu beachten, wo (BGH über Angelegenheiten werden soll, die für nicht die Allgemeinheit insbesondere nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist von erheblicher Bedeutung sind (BGHZ aaO). insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit Dabei ist hier zu sehen, dass angesichts der Schwere des Vorwurfs die Angeklagten einerseits zu von erheblicher Bedeutung sind (BGHZ aaO). besonders sorgfältigem Vorgehen verpflichtet waren, andererseits die Sachverhalte, die Gegenstand der Dabei ist hier zu sehen, dass angesichts der Schwere des Vorwurfs die Angeklagten einerseits zu Berichterstattung waren, für die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung waren. besonders sorgfältigem Vorgehen verpflichtet waren, andererseits die Sachverhalte, die Gegenstand der Bei Anlegen dieses Maßstabs war hier davon auszugehen, dass die Angeklagten, soweit sie an der Berichterstattung waren, für die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung waren. Entstehung des Artikels vom 21.1.2008 beteiligt waren und ihnen dessen Inhalt zuzurechnen ist, die Bei Anlegen dieses Maßstabs war hier davon auszugehen, dass die Angeklagten, soweit sie an der Regeln journallstischer Sorgfalt ausreichend gewahrt haben. Entstehung des Artikels vom 21.1.2008 beteiligt waren und ihnen dessen Inhalt zuzurechnen ist, die - Dem Artikel lagen ausreichende Beweistatsachen zugrunde. Insbesondere hatten die Zeuginnen K... und Regeln journallstischer Sorgfalt ausreichend gewahrt haben. E... den Nebenkläger N... tatsächlich im Zuge einer ausführlichen und eindringlichen - Dem Artikel lagen ausreichende Beweistatsachen zugrunde. Insbesondere hatten eindeutig die Zeuginnen K... und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bei der Vorlage von Lichtbildern subjektiv als den Freier E... den Nebenkläger Zuge K... einer und eindringlichen "Ingo" identifiziert. Bereits N... zuvor tatsächlich hatten die im Zeuginnen und ausführlichen E... bei Befragungen durch den staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bei der Vorlage von Lichtbildern subjektiv eindeutig als lagen den Freier Rechtsanwalt S... entsprechendes bekundet; die Aktenvermerke über diese Befragungen den "Ingo" identifiziert. Bereits zuvor hatten die Zeuginnen K... und E... dass bei Befragungen durch den Angeklagten und W... ebenso vor wie die Bewertung des Rechtsanwalts, ihm diese Angaben der Rechtsanwalt S... entsprechendes die Aktenvermerke über des diese Befragungen Sch... lagen den Zeuginnen glaubwürdig erschienen bekundet; seien. Auch die Bezeichnung Nebenklägers als Angeklagten und W... ebenso vor wie die Bewertung des W... Rechtsanwalts, dass ihm Angaben der "Geschäftsfreund" beruhte nach der Aussage des Zeugen auf der Aussage der diese Zeuginnen und war Zeuginnen glaubwürdig erschienen Auch in die Bezeichnung des Vernehmung Nebenklägers Sch... als damit als Verdacht hinreichend belegt, seien. zumal auch der staatsanwaltlichen ein persönlicher "Geschäftsfreund" beruhte nach der Aussage des Zeugen W... auf ohne der Aussage der Zeuginnen und war Kontakt zwischen Sch... und W... bestätigt worden war, wenn auch die Bezeichnung von Sch... als damit als Verdacht hinreichend belegt, zumal auch in der staatsanwaltlichen Vernehmung ein persönlicher "Geschäftsfreund" des W... . Kontakt zwischen Sch... und W... bestätigt worden war, wenn auch ohne die Bezeichnung von Sch... als Der Verdacht, N... sei Kunde des "Jasmin" gewesen wurde zudem durch das zu dieser Zeit auch nach "Geschäftsfreund" des W... . Auffassung der ermittelnden Staatsanwälte noch nicht widerlegte Behördenzeugnis und weitere Dossiers Der Verdacht, N... sei Kunde des "Jasmin" gewesen wurde zudem durch das zu dieser Zeit auch nach des LfV gestützt. Dies gilt auch für den weiteren Verdacht, N... habe als Vorsitzender der Strafkammer im Auffassung der ermittelnden Staatsanwälte noch um nicht widerlegte Behördenzeugnis und weitere Dossiers Verfahren gegen W... einen "Deal" unterstützt, das "Waschen schmutziger Wäsche" zu vermeiden. des LfV gestützt. Dies gilt auch für den weiteren Verdacht, N... habe als Vorsitzender der Strafkammer im Dieser Verdacht wurde zudem durch die früheren Aussagen des vormaligen Angeklagten W... gestützt. Verfahren gegen W... einen "Deal" unterstützt, um wie das "Waschen schmutziger Wäsche" zu vermeiden. Insbesondere nachdem eine staatliche Behörde das Landesamt für Verfassungsschutz diese Dieser Verdacht wurde durch die früheren des vormaligen Angeklagten W... gestützt. Verdachtsmomente als zudem so schwerwiegend ansah, Aussagen dass nach deren Auffassung eine strafprozessualer Insbesondere nachdem eine staatliche Behörde wie die das Landesamt für Verfassungsschutz diese Anfangsverdacht begründet war, und nachdem auch Staatsanwaltschaft Dresden sich veranlasst Verdachtsmomente so schwerwiegend ansah, dass nach deren Auffassung eine strafprozessualer gesehen hatte, ein als förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, durften die Angeklagten von einer Anfangsverdacht begründet war, und nachdem auch die Staatsanwaltschaft Dresden sich veranlasst ausreichenden Beweisgrundlage für ihre Verdachtsberichterstattung ausgehen. gesehen hatte, ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, durften die Angeklagten von einer - Soweit der Nebenkläger N... von den Behauptungen des Artikels betroffen war, wurde diesem auch in ausreichenden Beweisgrundlage für ihre Verdachtsberichterstattung ausgehen. ausreichendem Maße Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben, er hat, wie er bestätigte und sich aus - Soweit verlesenen der Nebenkläger N... an von den Behauptungen des Artikels war, wurde diesem auch in seinem Schreiben die Redaktion des "SPIEGEL" vom betroffen 17.1.2008 ergibt, tatsächlich zu den ausreichendem Maße Gelegenheit zu Stellungnahme hat, wie er ist bestätigte und sich auch aus Behauptungen Stellung genommen und diese pauschal gegeben, in Abrede er gestellt. Dies aus dem Artikel seinem verlesenen Schreiben an die Redaktion "SPIEGEL" des vom 17.1.2008 ergibt, tatsächlich zu dem den ersichtlich. Zwar hat der Spiegel-Redakteur W... des es hinsichtlich früheren Nebenklägers Sch... bei Behauptungen Stellung ihn genommen und pauschal in Abrede gestellt. Dies dem strafrechtlich Artikel auch zweimaligen Versuch, telefonisch zu diese erreichen, bewenden lassen. Jedoch ist ist es aus letztlich ersichtlich. Zwar hat der Spiegel-Redakteur W... eine es hinsichtlich des früheren Nebenklägers Sch... bei dem nicht vorwerfbar, dass weitere Versuche, Sch... Stellungnahmen zu ermöglichen, nicht unternommen zweimaligen Versuch, ihn telefonisch zu die erreichen, bewenden lassen. Jedoch ist es letztlich strafrechtlich wurden. Insbesondere konnten W... und Angeklagten, beraten durch den Rechtsanwalt K..., zu Recht nicht vorwerfbar, Versuche, Sch... eine Leser Stellungnahmen zu Sch... ermöglichen, unternommen davon ausgehen, dass dass weitere für den durchschnittlichen des Artikels mit der nicht Beschreibung als wurden. Insbesondere konnten W... und die Angeklagten, beraten durch den Rechtsanwalt K..., zu Recht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht nicht hinreichend identifizierbar beschrieben war. davon ausgehen, dass für den durchschnittlichen Leser des Artikels Sch... mit der Beschreibung als - Die Aussagen des Artikels sind auch ausreichend als Verdachtsberichterstattung gekennzeichnet. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht nicht hinreichend identifizierbar beschrieben war. - Eine Pflicht zu weitergehender Anonymisierung des Nebenkläger N... war insbesondere deswegen nicht - Die Aussagen des Artikels sind auch ausreichend als Verdachtsberichterstattung gekennzeichnet. geboten, weil die diesen betreffenden Behauptungen bereits zu früherer Zeit Gegenstand der öffentlichen - Eine Pflicht zu weitergehender Anonymisierung des Nebenkläger N... war insbesondere deswegen nicht Berichterstattung - unter voller Namensnennung - gewesen waren. geboten, weil die diesen betreffenden Behauptungen bereits zu früherer Zeit Gegenstand der öffentlichen Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Artikels sich im Rahmen Berichterstattung - unter voller Namensnennung - gewesen waren. zulässiger Verdachtsberichterstattung bewegte und die tatbestandsmäßige üble Nachrede daher durch die Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Artikels sich im Rahmen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt war. zulässiger Verdachtsberichterstattung bewegte und die tatbestandsmäßige üble Nachrede daher durch die d) Schlussendlich durften die Angeklagten sich auch im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrturns (§ 17 Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt war. StGB) berechtigt glauben, den Artikel in dieser Form zu veröffentlichen, nachdem der Text durch den d) Schlussendlich durften die Angeklagten sich auch im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrturns (§ 17 Rechtsanwalt K... eingehend rechtlich geprüft und für unbedenklich erklärt worden war. StGB) berechtigt glauben, den Artikel in dieser Form zu veröffentlichen, nachdem der Text durch den 2. Artikel "Voreiliger Freispruch": Rechtsanwalt K... eingehend rechtlich geprüft und für unbedenklich erklärt worden war. a) Der ZEIT-Artikel setzt sich mit der in der Einstellungsverfügung manifestierten Auffassung der 2. Artikel "Voreiliger Freispruch": Staatsanwaltschaft auseinander, die u.a. gegen die Nebenkläger geäußerten Verdachtsmomente seien a) Der ZEIT-Artikel setzt sich mit der in der Einstellungsverfügung manifestierten Auffassung der durch die Ermittlungen nicht ausreichend bestätigt worden. Soweit dabei wiederum die bekannt gewordenen Staatsanwaltschaft auseinander, die gilt u.a. gegen die der Nebenkläger geäußerten Verdachtsmomente seien Verdächtigungen kolportiert wurden, hinsichtlich Strafbarkeit das oben zu dem Artikel "Dreckige durch die Ermittlungen nicht ausreichend bestätigt worden. Soweit dabei wiederum die bekannt gewordenen Wäsche" Ausgeführte entsprechend. Verdächtigungen kolportiert wurden, gilt hinsichtlich der Strafbarkeit das oben zu dem Artikel "Dreckige Soweit die Angeklagten im Übrigen in dem Artikel zu einer anderen Bewertung der Verdachtslage kommen, Wäsche" Ausgeführte entsprechend. handelt es sich um eine - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerung. Soweit die Angeklagten im Übrigen in dem Artikel zu einer anderen Bewertung der Verdachtslage kommen, Als üble Nachrede oder Verleumdung strafbare Tatsachenbehauptungen liegen auch hinsichtlich der den handelt es sich um eine - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerung. Angeklagten von der Staatsanwaltschaft angelasteten Textpassagen nicht vor. Als üble Nachrede oder Verleumdung strafbare Tatsachenbehauptungen liegen auch hinsichtlich der den Die Behauptung, bei den Ermittlungen der Leipziger Kriminalpolizei im Jahr 2000 seien den Zeuginnen u.a. Angeklagten von der Staatsanwaltschaft angelasteten Textpassagen nicht vor. auch in den Akten nicht dokumentierte Lichtbilder vorgelegt worden, ist erwiesenermaßen wahr, nachdem Die Behauptung, bei den Ermittlungen der Leipziger Kriminalpolizei im Jahr 2000 seien den Zeuginnen u.a. die Zeugen R... und K... dies glaubwürdig eingeräumt haben. Die Bewertung einer aktenmäßig nicht auch in den Akten nicht dokumentierte Lichtbilder vorgelegt worden, ist erwiesenermaßen wahr, nachdem dokumentierten Lichtbildvorlage als "illegal" ist nachvollziehbar und jedenfalls durch die Meinungsfreiheit die Zeugen R... und K... dies glaubwürdig eingeräumt haben. Die Bewertung einer aktenmäßig nicht gedeckt. Dass die Polizeibeamten K... und R... seinerzeit zumindest insoweit "verdeckt" ermittelten, als dokumentierten Lichtbildvorlage "illegal" ist nachvollziehbar und jedenfalls durch die Meinungsfreiheit eine Vernehmung des damals als inhaftierten Michael W... außerhalb der JVA in einer "konspirativen" gedeckt. Dass die Polizeibeamten K... und R... seinerzeit zumindest insoweit "verdeckt" ermittelten, als Wohnung durchgeführt wurde, ist ebenfalls durch die Zeugen K... und R... belegt. eine Vernehmung des damals inhaftierten Michael W... außerhalb der JVA in einer "konspirativen" Soweit in dem Artikel schließlich in Frageform ein kausaler Zusammenhang zwischen der damaligen Wohnung durchgeführt wurde, ist ebenfalls durch die Zeugen K... und R... belegt. Dienstaufsichtsbeschwerde des Nebenklägers gegen u.a. die ermittelnden Polizeibeamten und der Soweit in hergestellt dem Artikel wird, schließlich in Frageform ein kausaler Zusammenhang zwischen der damaligen Tatsache dass die Lichtbildvorlagen nicht in den Akten dokumentiert wurden, gilt Dienstaufsichtsbeschwerde Nebenklägers gegen u.a. die ermittelnden Polizeibeamten und des der Folgendes: Dass auch nach des Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch zu möglichen Freiern Tatsache hergestellt wird, dass die Lichtbildvorlagen nicht in den Akten dokumentiert wurden, gilt "Jasmin" ermittelt wurde, ist durch die glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten K... und R... erwiesen. Folgendes: Dass auch nach Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch zu möglichen Freiern des Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde Einfluss auf die noch andauernden "Jasmin" ermittelt wurde, ist durch die glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten K... und R... erwiesen. Ermittlungen gehabt haben kann, für den Durchschnittsleser nicht lediglich als rhetorische Frage sondern Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde Einfluss auf die noch andauernden als - zulässige - Meinungsäußerung zu werten. Ermittlungen gehabt haben kann, für den Durchschnittsleser nicht lediglich als rhetorische Frage sondern Schließlich durften die Angeklagten im Ergebnis vor der Veröffentlichung auch dieses Artikels aufgrund der als - zulässige - Meinungsäußerung zu werten. umfassenden rechtlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt N... von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Schließlich durften die Angeklagten im Ergebnis vor der Veröffentlichung auch dieses Artikels aufgrund der Veröffentlichung ausgehen. umfassenden rechtlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt N... von der rechtlichen Unbedenklichkeit der V. Veröffentlichung ausgehen. Kostenentscheidung V. Nachdem die Angeklagten somit insgesamt freigesprochen wurden und das Rechtsmittel der Kostenentscheidung Staatsanwaltschaft erfolglos blieb, waren die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten in beiden Nachdem gem. die Angeklagten somit insgesamt wurden und das Rechtsmittel der Instanzen §§ 467 Abs. 1, 1 StPO freigesprochen der Staatskasse aufzuerlegen. Hinsichtlich der nicht 473 Abs. Staatsanwaltschaft erfolglos blieb, waren die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten in beiden angefochtenen TeileinsteIlung des Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Instanzen gem. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Hinsichtlich der nicht Der Nebenkläger N... hat seine Auslagen selbst zu tragen. angefochtenen TeileinsteIlung des Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Der Nebenkläger N... hat seine Auslagen selbst zu tragen.

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